Einbürgerung trotz Straftaten

Grundsatz: Ein sauberes Führungszeugnis

Für eine erfolgreiche Einbürgerung ist es eine wichtige Voraussetzung, dass Sie nicht wegen einer erheblichen Straftat verurteilt wurden. Die Einbürgerungsbehörde prüft dies, indem sie einen Auszug aus dem Bundeszentralregister anfordert, in dem strafrechtliche Verurteilungen eingetragen sind.

Was wird nicht berücksichtigt? – Bagatellstrafen

Nicht jede Verurteilung führt automatisch zur Ablehnung Ihres Antrags. Das Gesetz sieht vor, dass kleinere Verfehlungen bei der Entscheidung über Ihre Einbürgerung außer Acht gelassen werden.

Maßnahmen aus dem Jugendstrafrecht

Wenn gegen Sie als Jugendlicher oder Heranwachsender sogenannte Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel verhängt wurden, stehen diese einer Einbürgerung nicht im Weg. Anders sieht es bei einer Jugendstrafe aus, diese wird wie eine Strafe für Erwachsene bewertet.

Kleinere Geld- und Freiheitsstrafen

Folgende Verurteilungen werden bei der Einbürgerung nicht berücksichtigt:

  • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen.
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.

Sonderfall: Mehrere kleine Strafen

Wenn Sie mehrfach zu kleineren Strafen verurteilt wurden, die eigentlich für sich genommen unschädlich wären, werden diese zusammengerechnet. Übersteigt die Summe die genannten Grenzen nicht, bleiben sie unberücksichtigt. Wenn das Gericht aus mehreren Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hat, ist nur diese Gesamtstrafe für die Bewertung relevant. Bei der Zusammenrechnung von Geld- und Freiheitsstrafen gilt, dass ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.

Was passiert bei einer geringfügigen Überschreitung?

Sollte die Summe Ihrer Strafen die genannten Grenzen nur ganz leicht überschreiten, gibt es einen gewissen Spielraum. Die Behörde kann im Einzelfall entscheiden, ob die Verurteilung trotzdem außer Betracht bleiben kann. Dabei wird Ihre gesamte Situation berücksichtigt, zum Beispiel wie lange die Straftaten zurückliegen und wie gut Sie integriert sind.

Achtung: Strengere Regeln bei Hasskriminalität

Eine wichtige Ausnahme von den Bagatellregeln gibt es für Straftaten, die aus antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Gründen begangen wurden. Wurde eine solche Motivation im Gerichtsurteil festgestellt, steht selbst eine ansonsten unbeachtliche kleine Strafe Ihrer Einbürgerung entgegen.

Was ist mit Verurteilungen im Ausland?

Auch Verurteilungen, die im Ausland gegen Sie ausgesprochen wurden, müssen im Einbürgerungsantrag angegeben werden. Diese werden berücksichtigt, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Tat muss auch nach deutschem Recht strafbar sein.
  • Die Verurteilung muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt sein.
  • Das verhängte Strafmaß muss im Vergleich zu deutschen Maßstäben verhältnismäßig sein.

Was passiert bei einem laufenden Ermittlungsverfahren?

Wenn gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, wird die Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag ausgesetzt. Das Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn das Ermittlungs- oder Strafverfahren abgeschlossen ist.

Wann spielt eine Strafe keine Rolle mehr?

Verurteilungen, die nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bereits getilgt sind oder zur Tilgung anstehen, dürfen bei der Entscheidung über Ihre Einbürgerung nicht mehr zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, nach einer gewissen Zeit unbelastet in die Zukunft zu schauen.

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