Mehrere kleinere Strafen können gemeinsam ein Einbürgerungshindernis ergeben. Die gesetzliche Bagatellgrenze wird grundsätzlich nicht für jedes Urteil getrennt angewandt. Stattdessen werden berücksichtigungsfähige Geld- und Freiheitsstrafen zusammengerechnet, sofern eine niedrigere gerichtliche Gesamtstrafe nicht maßgeblich ist. Liegt das Ergebnis nur geringfügig über der Grenze, kann eine Einzelfallentscheidung möglich sein. Dabei sind zuerst die Zahlen und erst danach die persönlichen Umstände zu prüfen. Eine gute Integration verändert nicht rückwirkend die Höhe der verhängten Strafen.
Welche Entscheidungen überhaupt in die Rechnung gehören
Vor der Addition muss feststehen, welche Sanktionen berücksichtigt werden dürfen. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind von Bußgeldern, Einstellungen gegen Auflagen sowie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zu unterscheiden. Eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung kann beispielsweise eine Auflage aus einer Verfahrenseinstellung sein und ist dann keine Geldstrafe in Tagessätzen.
Auch Verwertungsverbote sind vorab zu klären. Getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen dürfen grundsätzlich nicht mehr zum Nachteil der Person herangezogen werden. Dass eine Entscheidung alt ist oder nicht im privaten Führungszeugnis erscheint, genügt hierfür allerdings nicht. Die genaue registerrechtliche Lage ist maßgeblich.
Zudem müssen Entscheidungen in ihrer endgültigen Fassung vorliegen. Ein späteres Urteil kann ein früheres Strafmaß ändern; ein Gesamtstrafenbeschluss kann Einzelstrafen zusammenführen. Die Addition beliebiger Angaben aus unterschiedlichen Aktenständen kann daher zu einem falschen Ergebnis führen. Die grundlegende Einordnung erklärt Welche strafrechtlichen Entscheidungen werden berücksichtigt?.
Die gesetzliche Zusammenrechnung
§ 12a Absatz 1 Satz 3 StAG bestimmt, dass mehrere Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne der dort genannten Bagatellregel zusammenzuzählen sind, sofern keine niedrigere Gesamtstrafe gebildet wird. Diese Zusammenrechnung ist keine freie Ermessensentscheidung. Die Behörde darf nicht allein deshalb eine frühere Strafe weglassen, weil die letzte Entscheidung für sich betrachtet niedrig ausfällt. § 12a StAG
Die Grenze für Geldstrafen beträgt grundsätzlich 90 Tagessätze. Zwei noch verwertbare Verurteilungen zu 40 und 50 Tagessätzen ergeben zusammen 90. Die Höhe bleibt damit innerhalb der regulären Grenze. Voraussetzung bleibt, dass keine besondere Rückausnahme wegen menschenverachtender Tatmotive oder ein anderer eigenständiger Ausschlussgrund vorliegt.
Zwei Verurteilungen zu 60 und 50 Tagessätzen ergeben hingegen 110. Dass beide für sich unter 90 liegen, macht die Summe nicht unbeachtlich. In dieser Konstellation ist eine weitere Prüfung der geringfügigen Überschreitung erforderlich. Die beiden Ergebnisse dürfen deshalb nicht mit der allgemeinen Aussage zusammengefasst werden, jede Einzelstrafe sei klein genug.
Kein Neubeginn mit jedem Urteil oder Antrag
Die Zusammenrechnung beginnt nicht bei jedem Einbürgerungsantrag von vorn. Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Taten in verschiedenen Städten oder mit erheblichem zeitlichem Abstand begangen wurden. Entscheidend ist, ob die jeweiligen Verurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt noch berücksichtigungsfähig sind.
Eine Strafe vor Beginn der für die Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeit ist deshalb nicht automatisch irrelevant. Aufenthaltsdauer und strafrechtliche Unbescholtenheit sind unterschiedliche Voraussetzungen. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält für die Strafprüfung keine allgemeine Regel, nur die letzten fünf Jahre zu betrachten.
Ebenso wenig löscht ein erfolgloser früherer Antrag die strafrechtliche Vorgeschichte. Bei einem neuen Antrag muss die aktuelle Lage erneut geprüft werden. Sie kann sich durch Tilgung, geänderte Entscheidungen oder neue Verurteilungen verändert haben. Maßgeblich ist diese tatsächliche Veränderung, nicht allein die Vergabe eines neuen behördlichen Aktenzeichens.
Was eine gerichtliche Gesamtstrafe ist
Eine Gesamtstrafe wird von einem Strafgericht nach strafrechtlichen Regeln gebildet. Sie ist nicht bloß eine andere Bezeichnung für die Addition aller Einzelstrafen. Nach § 54 StGB wird ausgehend von der höchsten Einzelstrafe eine angemessene Gesamtstrafe bestimmt, die grundsätzlich unter der Summe der Einzelstrafen bleibt. Die Person und die einzelnen Taten werden dabei zusammen betrachtet. § 54 StGB
Für die Einbürgerung kann dies erheblich sein. Werden etwa Einzelstrafen von 40 und 40 Tagessätzen in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zusammengeführt, ist für diese einbezogenen Taten die Gesamtstrafe maßgeblich. Man darf nicht zusätzlich die alten Einzelstrafen hinzurechnen und dadurch denselben Vorgang doppelt erfassen.
Anders liegt es bei einer weiteren Verurteilung, die nicht in die Gesamtstrafe einbezogen wurde. Kommen zu den 60 Tagessätzen Gesamtstrafe weitere 40 Tagessätze hinzu, beträgt die einbürgerungsrechtliche Summe grundsätzlich 100. Deshalb muss aus dem Gesamtstrafenbeschluss eindeutig hervorgehen, welche früheren Entscheidungen tatsächlich erfasst sind.
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat eigene Voraussetzungen
Auch nach bereits rechtskräftigen Verurteilungen kann unter den Voraussetzungen des § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden. Dabei kommt es insbesondere auf die zeitliche Reihenfolge der Taten und Entscheidungen sowie den Stand der Vollstreckung an. Nicht jede beliebige Folge von Verurteilungen lässt sich nachträglich in eine günstigere Gesamtstrafe umwandeln. § 55 StGB
Die Einbürgerungsbehörde darf eine solche Gesamtstrafe nicht selbst festsetzen. Sie kann auch nicht lediglich schätzen, welche Strafe ein Gericht möglicherweise gebildet hätte. Liegt eine entsprechende strafgerichtliche Entscheidung vor, muss sie korrekt berücksichtigt werden. Fehlt sie, bleibt die gesetzliche Zusammenrechnung maßgeblich, soweit nicht aus anderen Gründen eine Berücksichtigung ausscheidet.
Ein Antrag auf Prüfung einer Gesamtstrafenbildung gehört daher in den strafrechtlichen Zusammenhang. Seine Erfolgsaussichten hängen von den konkreten Entscheidungen ab. Die bloße Hoffnung auf eine spätere Reduzierung ist noch kein Nachweis dafür, dass die Einbürgerungsvoraussetzung bereits erfüllt ist.
Geld- und Freiheitsstrafen zusammenführen
Treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, enthält § 12a StAG eine eigene Umrechnung: Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Diese Regel dient der einheitlichen Bewertung verschiedener Strafarten. Sie verändert weder das Strafurteil noch die tatsächlich zu zahlende Geldsumme.
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine berücksichtigungsfähige Geldstrafe von 40 Tagessätzen trifft auf eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen, also 42 Tagen. Rechnerisch ergeben sich 82 Tage. Das Beispiel verwendet eine Freiheitsstrafe oberhalb des gesetzlichen Mindestmaßes von einem Monat nach § 38 StGB. Für die günstige Behandlung müssen aber auch die Voraussetzungen der Freiheitsstrafenregel erfüllt sein, insbesondere Bewährung und Erlass nach Ablauf der Bewährungszeit. Die Umrechnung ersetzt diese Bedingungen nicht.
Davon zu unterscheiden ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei einer uneinbringlichen Geldstrafe. § 43 StGB sieht dafür aktuell eine andere Relation vor: zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Dieser vollstreckungsrechtliche Maßstab darf nicht in die Zusammenrechnung nach StAG übertragen werden. § 43 StGB
Geringfügige Überschreitung: zuerst die Höhe, dann das Ermessen
Übersteigt eine Strafe oder die Summe der Strafen die gesetzliche Grenze nur geringfügig, sieht § 12a Absatz 1 Satz 4 StAG eine Einzelfallentscheidung vor. Das bedeutet zwei getrennte Schritte. Zunächst muss die Überschreitung quantitativ geringfügig sein. Erst wenn diese Eingangsvoraussetzung erfüllt ist, wird entschieden, ob die Strafe trotz der Überschreitung außer Betracht bleiben kann.
Damit ist auch klar, weshalb es keine allgemeine Abwägung für beliebig hohe Strafen nach dieser Vorschrift gibt. Der Gesetzgeber hat den Spielraum bewusst auf geringe Überschreitungen begrenzt. Erst innerhalb dieses Bereichs können beispielsweise Tatkontext, Entwicklung nach der Tat und die Prognose des weiteren Verhaltens sinnvoll gewichtet werden.
Was die Orientierung an 21 zusätzlichen Tagessätzen bedeutet
Die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums nennen als geringfügige Überschreitung höchstens 21 zusätzliche Tagessätze oder drei zusätzliche Wochen Freiheitsstrafe. Für Geldstrafen ergibt das einen Orientierungsbereich bis 111 Tagessätze. Dabei handelt es sich um eine verwaltungspraktische Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs, nicht um eine neue gesetzliche Bagatellgrenze. AH-StAG 2025, Nummer 12a.1.4
Die Unterscheidung wirkt sich unmittelbar aus. Bei 90 Tagessätzen kann die gesetzliche Nichtberücksichtigung greifen. Bei 100 oder 110 Tagessätzen ist selbst innerhalb der genannten Orientierung noch eine begründete Einzelfallentscheidung erforderlich. Eine Aussage, bis 111 Tagessätze seien immer unschädlich, wäre deshalb falsch.
Nicht für jede denkbare Zwischenzahl ist abschließend festgelegt, ob sie noch als geringfügige Überschreitung gelten kann. Eine Überschreitung um ein Drittel ist dagegen nicht mehr geringfügig. Wer außerhalb der Verwaltungsorientierung argumentieren möchte, kann daher weder von einer automatischen Ausnahme noch von einer beliebig erweiterbaren Grenze ausgehen. Die Voraussetzungen des Einzelfalls müssen rechtlich geprüft werden.
Welche Umstände in die Einzelfallentscheidung gehören
Wenn das Ermessen eröffnet ist, geht es um die konkrete Person und den konkreten Verlauf. Bedeutung haben können die Art der Tat, besondere Entstehungsumstände, das Verhalten seit der Entscheidung, erkennbare Wiederholungsrisiken und eine nachvollziehbare soziale Entwicklung. Die Anwendungshinweise nennen insbesondere eine günstige Sozialprognose und eine im Übrigen gute Integration.
Wir legen der Prüfung aussagekräftige Tatsachen zu Ihrer konkreten Situation zugrunde. Ein stabiler Alltag, die Erfüllung gerichtlicher Verpflichtungen oder eine nachvollziehbare Aufarbeitung der Ursachen können die Darstellung unterstützen. Allgemeine Behauptungen, man habe aus allem gelernt, sind weniger aussagekräftig als konkrete Entwicklungen. Zugleich muss die Behörde belastende und entlastende Umstände entsprechend ihrem rechtlichen Gewicht berücksichtigen.
Bei einer Ablehnung prüfen wir, auf welcher Stufe die Behörde die Voraussetzungen verneint. Hält die Behörde schon die Überschreitung für nicht geringfügig, betrifft der Streit die gesetzliche Eingangsvoraussetzung. Erkennt sie dagegen die Geringfügigkeit an, muss sie das eröffnete Ermessen ausüben und die relevanten Umstände berücksichtigen. Eine Begründung, die lediglich die Zahl oberhalb von 90 wiederholt, beantwortet diese zweite Frage nicht.
Gerichte prüfen den Begriff der Geringfügigkeit vollständig. Bei der anschließenden Ermessensentscheidung kontrollieren sie insbesondere, ob die Behörde den Spielraum erkannt, die maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt und den gesetzlichen Zweck beachtet hat. Eine Pflicht zur erneuten Entscheidung ist noch keine Verpflichtung zur Einbürgerung. Die Unterschiede erklärt Verpflichtungsklage und Ermessensprüfung.
Besondere Tatmotive lassen sich nicht wegrechnen
Die Ausnahme wegen geringer Strafhöhe hilft nicht, wenn § 12a Absatz 1 Satz 2 StAG aufgrund eines im Urteil festgestellten antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Beweggrundes eingreift. In solchen Fällen eröffnet auch eine rechnerisch kleine Überschreitung keinen gewöhnlichen Ausweg über die Geringfügigkeitsregel.
Ebenso beseitigt eine niedrigere Gesamtstrafe nicht automatisch die rechtliche Bedeutung der festgestellten Tatmotive. Die Prüfung muss neben der Endsumme die einschlägigen Feststellungen berücksichtigen. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag über menschenverachtende Tatmotive. Bei Freiheitsstrafen sind außerdem weiterhin die Anforderungen an Bewährung und Erlass zu beachten; eine günstige Zahl allein genügt nicht.
Tilgung kann die Rechnung verändern
Sind mehrere Verurteilungen im Register eingetragen, können sie sich bei der Tilgung gegenseitig beeinflussen. § 47 Absatz 3 BZRG bestimmt grundsätzlich, dass eine Eintragung erst getilgt werden darf, wenn die Voraussetzungen für alle eingetragenen Verurteilungen vorliegen. Eine neue kleine Strafe kann deshalb verhindern, dass eine ältere größere Verurteilung bereits aus der Berücksichtigung herausfällt. § 47 BZRG
Die Tilgungsfrage ist damit eine eigene Rechnung vor der Strafaddition. Es wäre falsch, eine ältere Strafe allein wegen ihres Alters zu streichen. Ebenso falsch wäre es, eine tatsächlich tilgungsreife Verurteilung nur deshalb weiterhin zu addieren, weil eine alte Aktenkopie vorhanden ist. Grundsätzlich schützt § 51 BZRG vor einer solchen nachteiligen Verwertung.
Auch die Entmakelung einer Jugendstrafe ist nicht ohne Weiteres mit Tilgung gleichzusetzen. Welche Eintragungen noch verwertbar sind und welche Offenlegungspflichten bestehen, erläutert Führungszeugnis, Bundeszentralregister, Tilgung und Offenlegungspflichten.
Wie wir Verurteilungen ohne Doppelzählung erfassen
Wir ordnen alle relevanten Urteile, Strafbefehle und Gesamtstrafenbeschlüsse chronologisch für die Prüfung. Zu jeder Entscheidung erfassen wir Strafart, Strafhöhe, Rechtskraft und gegebenenfalls Bewährung sowie Erlass. Zusätzlich muss feststehen, welche Einzelstrafen in welcher Gesamtstrafe aufgegangen sind. So lässt sich vermeiden, denselben Vorgang mehrfach zu zählen.