Ein Führungszeugnis ohne Eintrag ist für viele Menschen der wichtigste Nachweis, dass eine frühere Strafsache erledigt ist. Für die Einbürgerung reicht dieser Schluss nicht aus. Die Behörde darf weitergehende Registerinformationen erhalten, und bestimmte Verurteilungen erscheinen von Anfang an nicht im gewöhnlichen Führungszeugnis. Andererseits setzt das Gesetz der Verwertung alter Verurteilungen klare Grenzen. Wer einen Antrag vorbereitet, muss deshalb zwischen Führungszeugnis, Registerinhalt, Tilgung und den Pflichten zur Angabe früherer Entscheidungen unterscheiden.
Das Führungszeugnis bildet nur einen Teil des Registers ab
Das Bundeszentralregister enthält gesetzlich bestimmte strafrechtliche Entscheidungen und weitere Eintragungen. Ein Führungszeugnis ist eine daraus erstellte Auskunft mit eigenen Regeln darüber, was aufgenommen wird. Es ist somit kein vollständiger Ausdruck aller Informationen, die im Register vorhanden sind.
Nach § 32 BZRG werden bestimmte Verurteilungen unter näheren Voraussetzungen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Ein wichtiger Fall ist eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Daneben bestehen weitere Ausnahmen und Sonderregelungen, insbesondere bei bestimmten Sexualdelikten. Die verkürzte Aussage „Unter 90 Tagessätzen steht nie etwas im Führungszeugnis“ ist deshalb falsch.
Bei mehreren Verurteilungen kann sich das Ergebnis ändern. Auch eine ansonsten geringe Sanktion ist nicht unabhängig von den übrigen Eintragungen zu betrachten. Die Regelungen für gewöhnliche, behördliche und erweiterte Führungszeugnisse unterscheiden sich zudem teilweise. Wir klären deshalb vor einer Beschaffung oder Vorlage, welche Auskunftsart tatsächlich benötigt wird.
Warum die Einbürgerungsbehörde mehr erfahren darf
§ 41 Absatz 1 Nummer 6 BZRG nennt Einbürgerungsbehörden ausdrücklich unter den Stellen, die für Einbürgerungsverfahren eine unbeschränkte Registerauskunft erhalten dürfen. Diese Auskunft kann auch Eintragungen umfassen, die im Führungszeugnis nicht erscheinen. Der Zweck muss angegeben werden; die Informationen dürfen nur für diesen Zweck verwertet werden.
„Unbeschränkt“ bedeutet dabei nicht, dass keinerlei gesetzliche Grenze gilt. Das Gesetz enthält besondere Auskunftsbeschränkungen und Verwertungsverbote. Außerdem bleiben die Voraussetzungen der Einbürgerung gesondert zu prüfen. Die Auskunft verschafft der Behörde Informationen; sie ersetzt nicht deren rechtliche Bewertung.
Neben Registerinformationen können rechtmäßig übermittelte Angaben anderer Behörden eine Rolle spielen. § 32 StAG regelt insbesondere den erforderlichen Datenaustausch. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen Informationen über die Einleitung und Erledigung von Strafverfahren. Ein gewöhnliches Führungszeugnis ist deshalb auch kein vollständiger Nachweis darüber, ob irgendwo noch ermittelt wird.
Die Behörde darf nicht aus jeder übermittelten Information eine schädliche Verurteilung machen. Eine polizeiliche Meldung, eine Einstellung und ein rechtskräftiges Urteil haben unterschiedliche Bedeutung. Werden alte oder unklare Daten verwendet, ist zu klären, welche Entscheidung tatsächlich ergangen ist und ob die Information noch aktuell ist.
Drei unterschiedliche Zeitpunkte auseinanderhalten
Nichtaufnahme in das Führungszeugnis
Eine Verurteilung kann von Anfang an nicht im Führungszeugnis erscheinen oder nach einer bestimmten Frist daraus verschwinden. Die §§ 33 und 34 BZRG regeln diese zeitliche Nichtaufnahme. Diese Fristen betreffen den Inhalt des Führungszeugnisses, nicht ohne Weiteres die vollständige Tilgung im Register.
Dass bei einer Bewerbung oder einer anderen Gelegenheit ein Führungszeugnis ohne Eintrag vorgelegt werden konnte, beantwortet deshalb nicht die Frage der Einbürgerung. Gerade hier erhält die Behörde eine weitergehende Auskunft. Für die persönliche Planung muss geprüft werden, welche Frist im konkreten Fall tatsächlich abgelaufen ist.
Eintritt der Tilgungsreife
Die Tilgung von Registereintragungen richtet sich insbesondere nach den §§ 45 bis 47 BZRG. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Eintragung zu tilgen. Dieser Zeitpunkt ist für das Verwertungsverbot besonders wichtig. § 51 BZRG erfasst nicht nur bereits entfernte Einträge, sondern ausdrücklich auch solche, die zu tilgen sind.
Entfernung nach der Überliegefrist
Nach § 45 Absatz 2 BZRG wird eine zu tilgende Eintragung grundsätzlich ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf darüber nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden. Diese sogenannte Überliegefrist ist daher nicht einfach ein zusätzliches Jahr, in dem die Einbürgerungsbehörde die Verurteilung weiter uneingeschränkt entgegenhalten darf.
Die Unterscheidung schützt vor zwei Fehlern: Weder ist jede nicht mehr im Führungszeugnis stehende Verurteilung bereits tilgungsreif, noch muss nach eingetretener Tilgungsreife stets noch ein zusätzliches Jahr bis zur Einbürgerung abgewartet werden.
Wie die Tilgungsfrist ermittelt wird
§ 46 BZRG enthält unterschiedliche Fristen je nach Strafart, Strafhöhe und weiteren Voraussetzungen. Für eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen beträgt die Frist im gesetzlich bezeichneten Fall fünf Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Besondere Deliktsgruppen können abweichenden längeren Fristen unterliegen.
Es gibt deshalb keine einheitliche Regel „Jede Strafe ist nach fünf Jahren gelöscht“. Für andere Entscheidungen gelten längere Fristen; bei bestimmten besonders schweren Verurteilungen oder Maßregeln ist eine reguläre Tilgung nach Fristablauf ausgeschlossen. Bei Freiheits- und Jugendstrafen können außerdem Verlängerungen zu berücksichtigen sein.
Für die Fristberechnung verweist § 47 auf weitere Vorschriften. Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Tag des ersten Urteils, nicht einfach das Datum der letzten Zahlung oder der Entlassung. Dieser Beginn beantwortet aber noch nicht, wann die Frist tatsächlich abläuft. Weitere Entscheidungen und gesetzliche Ablaufhemmungen können hinzukommen.
Für unsere Prüfung erfassen wir mindestens Urteilsdatum, genaue Sanktion, weitere Verurteilungen und Vollstreckungsstand. Bei Gesamtstrafen oder nachträglichen Entscheidungen ist auch deren Wirkung zu berücksichtigen. Eine selbst berechnete Frist anhand eines einzelnen Datums kann sonst einen falschen Eindruck vermitteln.
Warum eine weitere kleine Strafe alte Einträge länger relevant halten kann
Nach § 47 Absatz 3 BZRG ist bei mehreren eingetragenen Verurteilungen die Tilgung grundsätzlich erst zulässig, wenn die Voraussetzungen für alle Verurteilungen vorliegen. Eine später hinzukommende Verurteilung kann deshalb verhindern, dass eine ältere bereits nach ihrer isoliert berechneten Frist getilgt wird.
Das ist von der einbürgerungsrechtlichen Zusammenrechnung zu unterscheiden. Bei der Zusammenrechnung wird gefragt, ob mehrere Sanktionen zusammen die Bagatellgrenze überschreiten. Bei der Tilgung geht es darum, wie lange die Entscheidungen überhaupt noch verwertet werden dürfen. Beide Prüfungen können denselben Registerbestand betreffen, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke.
Ein gedachtes Beispiel: Eine ältere erhebliche Verurteilung wäre ohne weitere Einträge bald tilgungsreif. Vor diesem Zeitpunkt kommt eine neue geringe Geldstrafe hinzu. Dann kann die ältere Verurteilung länger im rechtlich relevanten Registerbestand bleiben. Die neue Strafe ist somit nicht allein deshalb bedeutungslos, weil sie für sich genommen unterhalb einer Bagatellgrenze liegt.
Auch eine noch nicht erledigte Vollstreckung oder ein fehlender Straferlass kann den Fristablauf beeinflussen. Wer nur Kalenderjahre seit dem Urteil zählt, kann diese Umstände übersehen. Bei einer bevorstehenden Antragstellung lohnt sich deshalb die genaue Trennung zwischen rechnerischer Frist, Ablaufhemmung und endgültiger Tilgungsreife.
Was das Verwertungsverbot schützt
§ 51 Absatz 1 BZRG verbietet grundsätzlich, eine getilgte oder zu tilgende Verurteilung und die zugrunde liegende Tat zum Nachteil der betroffenen Person zu verwenden. Es geht somit nicht lediglich um die Frage, ob eine Registerauskunft noch erteilt werden darf. Auch bereits vorhandenes Wissen der Einbürgerungsbehörde unterliegt grundsätzlich diesem Schutz.
Eine Kopie des alten Urteils in einer Verwaltungsakte beseitigt das Verwertungsverbot nicht. Ebenso darf die Behörde nicht einfach die frühere Tat statt der getilgten Verurteilung als denselben belastenden Umstand verwenden. Der Schutz erfasst nach dem Gesetz beide Ebenen.
Es bestehen allerdings gesetzliche Ausnahmen nach § 52 BZRG. Für das Einbürgerungsrecht kann insbesondere eine zwingend gebotene Ausnahme zum Schutz der Sicherheit des Bundes oder eines Landes Bedeutung haben. Daraus folgt keine allgemeine Befugnis, alle alten Verurteilungen bei vermeintlich besonderem Interesse weiterzuverwenden. Eine Ausnahme benötigt ihre eigene tragfähige rechtliche Grundlage.
Das Verwertungsverbot hebt außerdem nicht jede andere schon ergangene Entscheidung auf. § 51 Absatz 2 BZRG lässt unter anderem gesetzliche Rechtsfolgen sowie gerichtliche und behördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tat oder Verurteilung unberührt. Deshalb ist etwa eine eigenständige Einbürgerungssperre nach § 35a StAG gesondert zu prüfen. Strafregistertilgung und Ende einer solchen Sperre sind verschiedene rechtliche Ereignisse; aus einem bereinigten Register folgt nicht automatisch die Aufhebung des Sperrbescheids.
Auch besondere Tatmotive führen nicht von selbst zu einer unbegrenzten Speicherung oder Verwertung. Die Ausnahme von den einbürgerungsrechtlichen Bagatellgrenzen und die registerrechtlichen Tilgungsregeln sind getrennt anzuwenden. Die Zusammenhänge erläutert die Vertiefung zu antisemitischen, rassistischen und sonstigen menschenverachtenden Tatmotiven.
Wann Verurteilungen angegeben werden müssen
Das Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen
§ 53 Absatz 1 BZRG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, sich als unbestraft zu bezeichnen und den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht offenzulegen. Dies betrifft einerseits Verurteilungen, die nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufzunehmen sind, und andererseits solche, die zu tilgen sind.
Gegenüber Behörden mit einem Recht auf unbeschränkte Auskunft ist dieser Schutz teilweise eingeschränkt. Wird die betroffene Person entsprechend belehrt, kann sie sich nach § 53 Absatz 2 nicht auf die bloße Nichtaufnahme in das Führungszeugnis berufen. Deshalb muss eine Frage im Einbürgerungsantrag zusammen mit der dazugehörigen Belehrung gelesen werden.
Die Belehrung macht eine tilgungsreife Verurteilung nicht wieder allgemein offenbarungspflichtig. § 53 Absatz 2 verweist nur auf Absatz 1 Nummer 1, nicht auf die gesonderte Regel für zu tilgende Verurteilungen. Bei Zweifeln ordnen wir den konkreten Eintrag rechtlich ein. So unterscheiden wir erforderliche Angaben von Informationen, die nicht ungeprüft offenzulegen sind.
Auslandsverfahren und neue Entwicklungen
Für ausländische Verurteilungen sowie dort anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren enthält § 12a Absatz 4 StAG eine ausdrückliche Angabepflicht. Diese darf nicht allein mit dem Hinweis auf ein leeres deutsches Führungszeugnis übergangen werden. Zugleich sind für alte ausländische Verurteilungen die besonderen Tilgungsmaßstäbe des § 12a Absatz 2 zu beachten.
Ein neu eingeleitetes Strafverfahren nach Antragstellung kann die Entscheidung beeinflussen. Angaben im Verfahren müssen deshalb aktuell und richtig gehalten werden. Die Frage, ob ein Verfahren besteht, ist von einem Geständnis zum Tatvorwurf zu trennen. Eine sachliche Information über den Verfahrensstand kann mit der Wahrnehmung strafprozessualer Rechte vereinbar sein.
Vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen können nach § 42 StAG strafbar sein und unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Rücknahme oder Einbürgerungssperre auslösen. Nicht jeder Irrtum ist damit gleichzusetzen. Erkennen wir einen Fehler, klären wir ihn zeitnah und nachvollziehbar mit Ihnen. Die Einzelheiten behandelt der Artikel über unrichtige oder unvollständige Angaben.
Besonderheiten bei Jugendstrafen
Die Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe ist nicht dasselbe wie die Tilgung nach dem BZRG. Nach § 41 Absatz 2 BZRG dürfen entmakelte Jugendstrafen grundsätzlich nur noch Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person mitgeteilt werden; für die dort ausdrücklich genannten Deliktsgruppen gilt diese Beschränkung allerdings nicht. Die besonderen Übermittlungsgrenzen sind von einem materiellen Verwertungsverbot zu unterscheiden.
Danach kann eine solche Jugendstrafe weiterhin berücksichtigt werden, wenn die Behörde auf einem anderen rechtmäßigen Weg davon erfahren hat und kein maßgebliches Verwertungsverbot besteht. Wir prüfen daher die genaue Wirkung der Mitteilung über die Beseitigung des Strafmakels, bevor wir daraus Schlüsse für Ihre Einbürgerung ziehen.
Auch hier bleibt die Sanktion genau zu bestimmen. Jugendstrafe ist von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln zu unterscheiden. Die fehlende Aufnahme in eine bestimmte Auskunft kann verschiedene Gründe haben, die ganz unterschiedliche Folgen auslösen. Eine vollständige jugendgerichtliche Entscheidung ist deshalb aussagekräftiger als eine verkürzte mündliche Erinnerung.
Wie wir Ihren Registerstand klären
Wer unsicher ist, kann die Auskunft an die betroffene Person nach § 42 BZRG nutzen. Sie dient dazu, die über die eigene Person vorhandenen Eintragungen kennenzulernen. Das Verfahren ist von der Bestellung eines gewöhnlichen Führungszeugnisses zu unterscheiden. Wird nicht unmittelbar bei der Registerbehörde Einsicht genommen, kann die Mitteilung an ein benanntes Amtsgericht zur persönlichen Einsicht übersandt werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland kommt auch eine amtliche deutsche Vertretung in Betracht. Die dort eingesehene Mitteilung wird anschließend vernichtet; ihre Aushändigung oder die einer Kopie ist gesetzlich ausgeschlossen. Die persönliche Registereinsicht ist daher kein Weg, eine vollständige Auskunft zur Weitergabe an beliebige Dritte zu bestellen.
Wir gleichen den Registerstand anschließend mit Ihren gerichtlichen Entscheidungen ab. Stimmen Personendaten, Sanktionen und spätere Änderungen? Ist ein Straferlass berücksichtigt? Gibt es weitere Eintragungen, die für die gemeinsame Tilgung wichtig sind? Bei Unstimmigkeiten benennen wir die konkrete Abweichung und klären sie anhand der vorhandenen Unterlagen.
Wird ein Verhalten später vollständig entkriminalisiert, kann außerdem § 48 BZRG einschlägig sein. Die Vorschrift betrifft auf Antrag die Tilgung einer Eintragung, wenn die Verurteilung ausschließlich eine Handlung betrifft, für die das spätere Gesetz keine Strafe mehr oder nur noch eine Geldbuße vorsieht, und sich die Voraussetzungen aus den Registerdaten feststellen lassen. Eine bloße Absenkung des Strafrahmens genügt dafür nicht. Besondere gesetzliche Tilgungsregelungen bleiben daneben möglich. Wir prüfen deshalb den genauen Inhalt einer Strafrechtsänderung und stellen nicht allein auf das Alter des Urteils ab.
§ 49 BZRG ermöglicht unter besonderen Voraussetzungen eine vorzeitige Tilgung. Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch, einen Eintrag allein wegen eines geplanten Einbürgerungsantrags entfernen zu lassen. Ebenso ist die besondere Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis nach § 39 rechtlich etwas anderes als die Tilgung im Register. Die passende Maßnahme hängt daher davon ab, welches konkrete Problem besteht.
Die übergeordnete Übersicht zu Straftaten und laufenden Ermittlungen erklärt, wie die Registerprüfung mit den weiteren strafrechtlichen Voraussetzungen zusammenhängt.