Fünf Jahre in Deutschland, ein Arbeitsplatz und ein Sprachzertifikat: Für viele Menschen sind das die ersten Orientierungspunkte auf dem Weg zur Einbürgerung. Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt jedoch davon ab, wie die einzelnen Voraussetzungen zusammenpassen. Frühere Aufenthaltszeiten, die wirtschaftliche Situation der Familie oder fehlende Herkunftsdokumente können eine genauere Prüfung erfordern. Dieser Überblick erklärt die Zusammenhänge und zeigt, welche Nachweise und Ausnahmen wichtig sind.

Wann besteht ein Anspruch auf Einbürgerung?

Anspruch auf Einbürgerung

Für Menschen, deren Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, ist § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, kurz StAG, die zentrale Anspruchsgrundlage. Sind seine Voraussetzungen erfüllt und liegen keine Ausschlussgründe vor, muss die Behörde dem Antrag entsprechen. Sie entscheidet dann nicht frei darüber, ob sie eine Einbürgerung für wünschenswert hält. Die deutsche Staatsangehörigkeit entsteht allerdings nicht automatisch nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer.

Wir prüfen für Ihren Antrag insbesondere den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, den passenden Aufenthaltsstatus, Identität und Staatsangehörigkeit, den Lebensunterhalt sowie Sprach- und staatsbürgerliche Kenntnisse. Hinzu kommen die gesetzlich vorgesehenen Bekenntnisse sowie die Prüfung von Straftaten und sonstigen Ausschlussgründen. Eine besonders gute Erfüllung einer Voraussetzung ersetzt eine andere grundsätzlich nicht. Ein hohes Einkommen gleicht beispielsweise eine ungeklärte Identität nicht aus. Gesetzliche Erleichterungen müssen jeweils zu der konkreten Voraussetzung passen. Grundlage ist § 10 StAG.

Daneben bestehen besondere Einbürgerungswege, etwa für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Wie sie sich unterscheiden, erläutert der Beitrag über Einbürgerung mit Rechtsanspruch und nach Ermessen.

Aufenthalt: Dauer und aktueller Status sind zwei verschiedene Fragen

Welche Zeit in Deutschland zählt?

Die Anspruchseinbürgerung setzt grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Gemeint ist ein tatsächlicher Lebensmittelpunkt in Deutschland, der durch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht gedeckt ist. Eine Meldebescheinigung kann Wohnzeiten dokumentieren, beantwortet aber nicht allein, ob alle Zeiten rechtlich anrechenbar sind.

Die frühere Möglichkeit, diese Frist wegen besonderer Integrationsleistungen auf drei Jahre zu verkürzen, ist seit dem 30. Oktober 2025 aufgehoben. Ein C1-Zertifikat oder besonderes Engagement eröffnet diese Verkürzung daher nicht mehr. Davon zu unterscheiden sind weiterhin bestehende Sonderregeln für Familien. Die Änderung erläutert die Bundesregierung zum Wegfall der früheren Dreijahresregel.

Bei einem wechselnden Aufenthaltsverlauf lohnt sich eine Zeitleiste: Einreise, erteilte Aufenthaltstitel, Verlängerungen, Auslandsaufenthalte und Rückkehr. Studienzeiten können anrechenbar sein, obwohl ein Studienaufenthaltstitel für die spätere Einbürgerung selbst nicht genügt. Eine Duldung macht den Aufenthalt dagegen nicht rechtmäßig. Für Aufenthaltsgestattungen, Lücken und längere Abwesenheiten gelten besondere Regeln; deshalb ist die Rechnung „heutiges Datum minus Einreisetag“ nicht immer ausreichend.

Welches Aufenthaltsrecht muss am Ende vorliegen?

Eine Niederlassungserlaubnis ist ein möglicher, aber kein zwingender Weg. Auch eine Blaue Karte EU und bestimmte befristete Aufenthaltserlaubnisse kommen in Betracht. Entscheidend ist der gesetzliche Aufenthaltszweck. Beispielsweise reicht eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG für die Anspruchseinbürgerung nicht aus. Der erforderliche Wechsel in einen geeigneten Titel lässt bereits anrechenbare Studienzeiten aber nicht automatisch entfallen.

Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und weitere Personengruppen gelten eigene aufenthaltsrechtliche Grundlagen. Die Zusammenhänge behandelt Aufenthalt in Deutschland; die maßgeblichen gesetzlichen Regeln stehen in § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 12b der aktuellen StAG-Gesamtausgabe.

Identität und bisherige Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein

Die Behörde muss feststellen können, wer eingebürgert wird und welche Staatsangehörigkeit diese Person besitzt. Dazu gehören stimmige Angaben insbesondere zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand. Unterschiedliche Schreibweisen erklären wir anhand der vorhandenen Dokumente. Auch bereits erteilte deutsche Aufenthaltspapiere ersetzen diese Prüfung nicht automatisch.

Das Stufenmodell unterscheidet fünf aufeinander aufbauende Nachweisstufen:

  1. vorrangig der Pass;

  2. anerkannter Passersatz oder anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild;

  3. andere geeignete amtliche Urkunden;

  4. sonstige zulässige Beweismittel, insbesondere nichtamtliche Unterlagen und Zeugenaussagen;

  5. ausnahmsweise die eigenen Angaben nach umfassender Würdigung aller Umstände.

Der Übergang zur nächsten Stufe setzt voraus, dass der vorrangige Nachweis trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt und seine Beschaffung objektiv unmöglich oder persönlich unzumutbar ist. Die Reihenfolge regelt, welche Nachweise herangezogen werden können; ob ein konkretes Dokument überzeugt, wird zusätzlich geprüft.

Bei einem fehlenden Pass prüfen wir, welche Nachweisstufe erreichbar ist: Weder ist das Verfahren damit automatisch beendet noch sind beliebige Ersatzunterlagen frei wählbar. Entscheidend sind die erreichbaren Dokumente, zumutbare Beschaffungsbemühungen und die Aussagekraft der vorhandenen Belege. Bei anerkannten Flüchtlingen müssen mögliche Gefährdungen durch Kontakte zum Herkunftsstaat individuell berücksichtigt werden. Die einzelnen Nachweiswege erläutert Identität und bisherige Staatsangehörigkeit.

Lebensunterhalt: Entscheidend ist die konkrete Familie

Es gibt kein einheitliches Mindestgehalt

Grundsätzlich müssen Antragstellende ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können. Wie viel Einkommen dafür erforderlich ist, hängt unter anderem von Familiengröße, Wohnkosten, Krankenversicherung und Unterhaltspflichten ab. Ein Nettogehalt, das für eine alleinstehende Person genügt, kann für eine größere Familie zu niedrig sein.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nach § 19 SGB II „Grundsicherungsgeld“. Behörden dürfen bis Ende 2026 weiterhin „Bürgergeld“ verwenden. Das regeln § 19 und § 65a Absatz 4 SGB II; die amtliche Gesetzessammlung der Bundesagentur für Arbeit enthält auch den Inkrafttretensnachweis. Für § 10 StAG bleibt die Zuordnung zu SGB II beziehungsweise SGB XII entscheidend, unabhängig von der Bezeichnung auf dem Bescheid.

Wir beschränken die Prüfung Ihres Lebensunterhalts nicht auf den letzten Gehaltszettel. Es geht auch darum, ob die Finanzierung voraussichtlich fortbesteht. Deshalb können Arbeitsvertrag, bisheriger Erwerbsverlauf oder bei Selbstständigen aussagekräftige Gewinn- und Steuerunterlagen relevant sein. Ein befristeter Vertrag bedeutet dabei nicht automatisch eine Ablehnung; seine Bedeutung ergibt sich aus der gesamten beruflichen Situation.

Nicht jede staatliche Zahlung ist ein Ausschlussgrund. Kindergeld, Elterngeld oder Leistungen aus einer Versicherung sind nicht allein deshalb schädlich, weil eine öffentliche Stelle sie zahlt. Ihre Art, Höhe und Dauer müssen jedoch in die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung eingehen. Auch wer tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragt, muss erklären können, wie der Lebensunterhalt gedeckt wird.

Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?

Ausnahmen beim Lebensunterhalt

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 enthält drei ausdrücklich geregelte Ausnahmegruppen:

  • Wer aktuell in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war, kann unter die Erwerbstätigenausnahme fallen.

  • Eine weitere Ausnahme betrifft Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die mit einer entsprechend erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

  • Für die gesetzlich erfassten Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer und im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten kommt es darauf an, dass sie den Bezug der betreffenden Leistungen nicht zu vertreten haben. Erfasst sind die aufgrund eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 in die damalige Bundesrepublik eingereisten Arbeitskräfte beziehungsweise bis zum 13. Juni 1990 in die DDR eingereiste Vertragsarbeitnehmer sowie die genannten Ehegatten.

Allein die Betreuung eines Kindes, eine Erkrankung oder ein unverschuldeter Arbeitsplatzverlust schafft nach der heutigen Fassung keine allgemeine Ausnahme. Für bis zum 23. August 2023 gestellte Anträge kann allerdings die günstigere frühere Regelung zur Lebensunterhaltssicherung gelten. Das bestimmt § 40a StAG. Außerdem kann eine besondere Härte im Rahmen des § 8 StAG eine eigene Prüfung erfordern. Die Berechnung, Ausnahmen und Nachweise vertieft Einkommen und Sicherung des Lebensunterhalts.

Deutschkenntnisse und Wissen über Deutschland getrennt nachweisen

B1 ist der gesetzliche Regelmaßstab

Grundsätzlich sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erforderlich. Ein anerkanntes Sprachzertifikat ist ein üblicher Nachweis. Je nach Bildungsweg können auch geeignete deutschsprachige Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschlüsse ausreichen. Ein in Deutschland absolviertes, ausschließlich englischsprachiges Studium belegt jedoch nicht schon durch seinen Standort deutsche Sprachkenntnisse.

Sprache und staatsbürgerliche Kenntnisse

Davon zu unterscheiden sind Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Dafür dient regelmäßig der Einbürgerungstest. Auch ein entsprechend erfolgreich abgelegter Test „Leben in Deutschland“ oder geeignete Bildungsabschlüsse können diesen Nachweis erbringen. Ein Sprachnachweis ersetzt den Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse nicht automatisch. Die unterschiedlichen Nachweismöglichkeiten beschreibt auch das Bundesportal „Make it in Germany“.

Erleichterungen haben unterschiedliche Voraussetzungen

Bei Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht 16 Jahre alt sind, genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung. Ein vor dem Geburtstag gestellter Antrag bewahrt diese Erleichterung nicht automatisch für eine spätere Einbürgerung. Für bestimmte frühere Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer und nachgezogene Ehegatten reicht die mündliche Verständigung im Alltag ohne nennenswerte Probleme; der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse entfällt für diesen Personenkreis.

Können die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden, sieht § 10 Absatz 6 eine Befreiung vor. Eine Diagnose allein beantwortet die Frage allerdings noch nicht. Wir prüfen, ob die Nachweise erklären, wie die konkrete Einschränkung den Erwerb oder Nachweis der geforderten Kenntnisse verhindert.

Daneben ermöglicht § 10 Absatz 4a eine Härtefallregelung, wenn B1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht erreichbar oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. Hier bleibt die mündliche Verständigung im Alltag erforderlich; auf die staatsbürgerlichen Kenntnisse wird verzichtet. Diese Regelung ist deshalb von einer vollständigen Befreiung wegen Krankheit zu unterscheiden. Ausführlich dazu: Deutschkenntnisse und Wissen über Deutschland.

Bekenntnisse und Ausschlussgründe betreffen die tatsächliche Haltung

Das Gesetz verlangt grundsätzlich ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Erklärung zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Hinzu kommt das Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands für das nationalsozialistische Unrecht, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot von Angriffskriegen.

Diese Erklärungen sind mehr als eine Unterschrift. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekenntnis inhaltlich unrichtig ist, können die Einbürgerung ausschließen. Das gilt auch für bestimmte extremistische Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen. Bei früherem Verhalten kann die Frage entscheidend sein, ob eine Abwendung glaubhaft gemacht wird. Daneben nennt § 11 besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen, eine gleichzeitig bestehende Ehe mit mehreren Ehegatten und ein Verhalten, das die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Ein bestandener Einbürgerungstest beantwortet diese Fragen nicht: Wissen über die Verfassung und das persönliche Bekenntnis zu ihr sind unterschiedliche Voraussetzungen. Die gesetzlichen Ausschlussgründe finden sich in § 11 StAG, Gesamtausgabe; ihre Einordnung erklärt Verfassungsbekenntnis und Ausschlussgründe.

Straftaten und laufende Ermittlungen haben unterschiedliche Folgen

Eine strafrechtliche Verurteilung kann der Einbürgerung entgegenstehen. Allerdings berücksichtigt § 12a StAG bestimmte geringere Sanktionen nicht, darunter grundsätzlich Geldstrafen bis 90 Tagessätze. Mehrere Verurteilungen dürfen dabei nicht einfach einzeln betrachtet werden: Das Gesetz sieht Zusammenrechnungsregeln vor. Bei gerichtlich festgestellten antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tatmotiven gelten die üblichen Ausnahmen nicht.

Ein laufendes Ermittlungsverfahren ist noch keine Verurteilung. Es führt aber grundsätzlich dazu, dass die Einbürgerungsentscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt wird; bei einer Verurteilung ist deren Rechtskraft abzuwarten. Auch ausländische Entscheidungen und Verfahren können relevant sein und müssen nach den gesetzlichen Vorgaben offengelegt werden.

Deshalb genügt bei einer strafrechtlichen Vorgeschichte nicht die Feststellung, das eigene Führungszeugnis sei leer. Maßgeblich sind unter anderem die konkrete Entscheidung und ihre rechtliche Verwertbarkeit. Einzelheiten behandelt Straftaten und laufende Ermittlungen.

Eine bestehende Einbürgerungssperre gesondert prüfen

Auch bei erfüllten allgemeinen Voraussetzungen kann eine zehnjährige Einbürgerungssperre nach § 35a StAG entgegenstehen. Das Gesetz unterscheidet die unanfechtbare Rücknahme einer früheren Einbürgerung nach § 35 und eine behördliche Feststellung bestimmten unlauteren Verhaltens im Einbürgerungsverfahren. Bei falschen oder unvollständigen Angaben verlangt es Vorsatz und einen Bezug zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen. Ein Schreibfehler, eine erklärbare Namensabweichung oder eine erst später eingetretene Veränderung ist damit nicht automatisch gleichzusetzen.

Die Sperre, eine mögliche Strafbarkeit und die Rücknahme einer bereits erfolgten Einbürgerung haben jeweils eigene Voraussetzungen. Insbesondere sind die zehnjährige Rücknahmefrist und die zehnjährige Sperre unterschiedliche Zeiträume. Die aktuelle StAG-Gesamtausgabe, §§ 35 und 35a, regelt diese Folgen; praktische Fragen erläutert Unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigen.

Familien und besondere Lebenssituationen brauchen eine eigene Prüfung

Wer mit einer deutschen Person verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, kann unter § 9 StAG fallen. Vorgesehen sind grundsätzlich drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt und zwei Jahre bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen bleiben zu prüfen. Diese Regel besteht unabhängig von der abgeschafften Verkürzung wegen besonderer Integrationsleistungen.

Bei einer gemeinsamen Einbürgerung können Ehe- oder Lebenspartner und minderjährige Kinder nach § 10 Absatz 2 auch mit kürzerer Aufenthaltsdauer miteingebürgert werden. Das ist eine Ermessensregelung und kein automatischer Erwerb durch die Einbürgerung eines Familienmitglieds. Für jede Person müssen die jeweils geltenden Voraussetzungen geprüft werden. Weitere Konstellationen erläutert Einbürgerung in besonderen Lebenssituationen.

Einbürgerung ist auch vor der Volljährigkeit möglich. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können Jugendliche nach § 34 StAG grundsätzlich selbst Verfahrenshandlungen vornehmen. Für jüngere Kinder handeln die gesetzlichen Vertreter. Bei getrennten Eltern ist deshalb auch zu klären, wer sorgeberechtigt ist und den Antrag stellen darf. Die Frage der Vertretung ist von den inhaltlichen Voraussetzungen des Kindes zu unterscheiden. Der 16. Geburtstag betrifft insbesondere Verfahrenshandlungen und Sprachanforderungen; erst mit 18 endet die gesetzliche Möglichkeit der Miteinbürgerung als minderjähriges Kind. Die Folgen während eines laufenden Verfahrens erläutert der Beitrag zu Altersgrenzen bei Kindern.

Fehlt eine Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung, ist eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht automatisch ausgeschlossen. Sie ist aber auch kein allgemeiner Ersatz für fehlende Voraussetzungen. Ihre gesetzlichen Anforderungen und möglichen Ausnahmen sind gesondert zu beurteilen.

Was wir vor und während Ihres Antrags klären

Wir ordnen bei der Vorbereitung Ihres Antrags jede Voraussetzung einem konkreten Nachweis zu. So wird sichtbar, ob lediglich ein Dokument fehlt oder eine rechtliche Frage offen ist. Ein fehlender Gehaltsnachweis ist etwas anderes als ein tatsächlich ungedeckter Lebensunterhalt; eine abweichende Namensschreibweise verlangt eine andere Klärung als eine vollständig unbekannte Identität.

Wir halten die Prüfung während Ihres Verfahrens aktuell. Wir prüfen mit Ihnen Änderungen des Arbeitsplatzes, des Familienstands oder des Aufenthaltsrechts und teilen der Behörde die für Ihren Antrag erheblichen Entwicklungen mit. Die Antragstellung friert weder die persönlichen Verhältnisse noch grundsätzlich die Rechtslage ein. Dabei prüfen wir gezielt besondere Übergangsvorschriften wie § 40a. Welche Unterlagen und Verfahrensschritte erforderlich sind, erläutert Antrag vorbereiten und das Verfahren begleiten.

Die bisherige Staatsangehörigkeit muss nach deutschem Recht grundsätzlich nicht mehr aufgegeben werden. Ob sie tatsächlich erhalten bleibt, richtet sich zusätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats; dazu Mehrstaatigkeit und ihre Folgen. Wirksam wird die Einbürgerung schließlich mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 StAG.