Eine kleinere strafrechtliche Verurteilung muss eine Einbürgerung nicht verhindern. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält dafür bestimmte Grenzen und Ausnahmen. Bei Geldstrafen kommt es auf die Zahl der Tagessätze an, bei kurzen Freiheitsstrafen zusätzlich auf Bewährung und Straferlass. Im Jugendstrafrecht ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine echte Jugendstrafe verhängt wurde. Die umgangssprachliche Aussage, eine Sache sei nur eine Kleinigkeit gewesen, reicht für die rechtliche Einordnung nicht aus.

Was die Bagatellregel tatsächlich bewirkt

§ 12a Absatz 1 StAG nimmt bestimmte strafrechtliche Entscheidungen von der grundsätzlich einbürgerungshindernden Wirkung aus. Wenn sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Regel erfüllt sind, muss die betreffende Entscheidung bei der Prüfung der Straffreiheit außer Betracht bleiben. Das ist im gesetzlichen Grundfall keine beliebige Kulanzentscheidung der Behörde. § 12a StAG

Die Regelung bedeutet allerdings nicht, dass die Verurteilung aus dem Register gelöscht wird oder bei jeder anderen rechtlichen Frage bedeutungslos wäre. Sie regelt zunächst ihre Behandlung im Einbürgerungsverfahren. Andere Einbürgerungsvoraussetzungen und besondere Ausschlussgründe bleiben zu prüfen. Ebenso kann eine weitere Verurteilung die bisherige Einschätzung verändern, weil mehrere Strafen grundsätzlich zusammenzurechnen sind.

Wir beginnen die Prüfung mit der Sanktionsart. Erst danach werden Strafhöhe, besondere Motive, weitere Entscheidungen und Verwertungsverbote geprüft. Wer nur den gezahlten Geldbetrag oder die Länge einer Bewährungszeit kennt, hat häufig noch nicht die entscheidenden Angaben für diese Prüfung.

Geldstrafen: Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe unterscheiden

Eine Geldstrafe besteht aus zwei Größen. Die Zahl der Tagessätze drückt die strafrechtliche Bemessung aus. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes orientiert sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Beide Angaben werden miteinander multipliziert und ergeben den zu zahlenden Betrag. Das System ist in § 40 StGB geregelt.

Die Zahl der Tagessätze ist entscheidend

Für die einbürgerungsrechtliche Grenze ist die Zahl der Tagessätze entscheidend. Bis einschließlich 90 Tagessätzen bleibt eine Geldstrafe grundsätzlich außer Betracht, wenn keine Rückausnahme greift und die Zusammenrechnung mit weiteren Strafen nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Ein hohes Einkommen macht einen einzelnen Tagessatz teurer, führt aber nicht allein zu einer größeren Tagessatzzahl.

Zwei vereinfachte Beispiele verdeutlichen den Unterschied: 60 Tagessätze zu je 20 Euro ergeben 1.200 Euro. 120 Tagessätze zu je 10 Euro ergeben ebenfalls 1.200 Euro. Trotz identischen Gesamtbetrags liegt nur die erste Geldstrafe innerhalb der gewöhnlichen 90-Tagessatz-Grenze. Die zweite überschreitet sie deutlich. Gerichtskosten oder andere zusätzliche Zahlungen ändern die Zahl der Tagessätze nicht.

Was bei genau 90 Tagessätzen gilt

Die gesetzliche Grenze schließt genau 90 Tagessätze ein. Wer nur eine entsprechende Verurteilung hat, muss daher nicht schon deshalb eine Ausnahme wegen Überschreitung beantragen. Zu prüfen bleibt aber insbesondere, ob ein relevanter menschenverachtender Beweggrund festgestellt wurde und ob weitere berücksichtigungsfähige Verurteilungen existieren.

Zwei Geldstrafen dürfen nicht jeweils isoliert unter die Grenze gestellt werden. Beispielsweise erreichen 50 und 40 Tagessätze zusammen genau 90. Dagegen ergeben 50 und 50 Tagessätze insgesamt 100. In der zweiten Konstellation ist die automatische Nichtberücksichtigung nach der gewöhnlichen Grenze nicht eröffnet, auch wenn jede Einzelstrafe darunter liegt.

Bei einer nur geringfügigen Überschreitung kann eine Einzelfallentscheidung möglich sein. Das ist eine andere Rechtsstufe als die zwingende Nichtberücksichtigung bis zur Grenze. Die ausführliche Erklärung mit weiteren Beispielen steht unter Mehrere Verurteilungen, Gesamtstrafe und geringfügige Überschreitung.

Zahlung, Raten und Ersatzfreiheitsstrafe

Durch die vollständige Bezahlung einer Geldstrafe wird die Verurteilung nicht aufgehoben. Auch Ratenzahlung verändert weder die ursprüngliche Zahl der Tagessätze noch die Art der Sanktion. Zahlungsbelege dokumentieren die Erledigung der Vollstreckung, sind aber kein Ersatz für den Strafbefehl oder das Urteil.

Bei uneinbringlichen Geldstrafen kann eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Nach dem aktuellen § 43 StGB entsprechen grundsätzlich zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das ist eine vollstreckungsrechtliche Umrechnung. Sie darf nicht mit der besonderen Zusammenrechnungsregel des Staatsangehörigkeitsgesetzes verwechselt werden, die beim Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe weiterhin einen Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe gleichsetzt. § 43 StGB

Aus der Zahl tatsächlich verbrachter Hafttage lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung eine neue, niedrigere einbürgerungsrechtliche Strafe errechnen. Maßgeblich bleibt, welche Sanktion rechtskräftig verhängt wurde und welche besondere Vorschrift anzuwenden ist. Eine Geldstrafe wird durch die Ersatzvollstreckung nicht zu einer regulären kurzen Bewährungsstrafe im Sinne der Dreimonatsregel.

Kurze Freiheitsstrafen: drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Eine Freiheitsstrafe bleibt nach § 12a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG grundsätzlich nur außer Betracht, wenn sie höchstens drei Monate beträgt, zur Bewährung ausgesetzt wurde und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Diese Anforderungen gelten gemeinsam. Genau drei Monate liegen noch innerhalb der Grenze.

Eine tatsächlich zu verbüßende Freiheitsstrafe von zwei Monaten erfüllt die reguläre Ausnahme daher nicht allein wegen ihrer kurzen Dauer. Umgekehrt bleibt eine sechsmonatige Bewährungsstrafe nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Person nicht ins Gefängnis musste. Die gewährte Bewährung ändert nicht die im Urteil festgesetzte Strafdauer.

Freiheitsstrafe und Bewährung richtig zuordnen

Wir prüfen dafür drei Fragen:

  1. Wie lang ist die verhängte Freiheitsstrafe?

  2. Wurde ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt?

  3. Liegt nach Ablauf der Bewährungszeit der Straferlass vor?

Wer lediglich sagt, er habe zwei Jahre Bewährung bekommen, nennt möglicherweise nur die Dauer der Bewährungszeit und noch nicht die Höhe der Freiheitsstrafe.

Bewährungszeit und Straferlass sind verschiedene Schritte

Bewährung gibt die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe unter den gesetzlichen Bedingungen nicht verbüßen zu müssen. Die Verurteilung besteht dennoch. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen, wenn die Aussetzung nicht widerrufen wird. Der maßgebliche Erlass ist in § 56g StGB geregelt.

Wir prüfen neben dem Zeitablauf, ob die für die Einbürgerung maßgeblichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein abgelaufener Zeitraum und ein gerichtlicher Erlassbeschluss sind unterschiedliche Nachweise. Fehlt der Beschluss, klären wir, ob der Erlass erfolgt ist, noch geprüft wird oder wegen eines anderen Verfahrens offenbleibt. Auch eine erfüllte Bewährungsauflage ersetzt nicht automatisch den abschließenden Straferlass.

Solange die Voraussetzungen der Ausnahme nicht vollständig vorliegen, besteht noch kein Anspruch darauf, die Freiheitsstrafe nach dieser Regel unbeachtet zu lassen. Wir prüfen anhand der konkreten Situation, ob das Einbürgerungsverfahren bis zum Erlass zurückgestellt oder der Antrag beschieden wird. Bei neuen strafrechtlichen Ermittlungen greift daneben die gesetzliche Aussetzung nach § 12a Absatz 3 StAG.

Das Alter bei der Tat bestimmt die strafrechtliche Ausgangslage

Für die Einordnung nach dem Jugendgerichtsgesetz kommt es grundsätzlich auf das Alter zur Tatzeit an. Jugendliche sind nach § 1 JGG mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt; Heranwachsende mindestens 18, aber noch nicht 21. Ob bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt wurde, muss der konkreten Entscheidung entnommen werden. Das Alter bei der späteren Beantragung der Einbürgerung ändert die damals verhängte Sanktionsart nicht. § 1 JGG

Diese Grenzen haben eine andere Funktion als die grundsätzliche Handlungsfähigkeit im Einbürgerungsverfahren ab 16 Jahren. Ein heute erwachsener Antragsteller kann eine frühere jugendgerichtliche Entscheidung vorlegen; ein bereits selbst handlungsfähiger Sechzehnjähriger bleibt strafrechtlich ein Jugendlicher. Aus der Befugnis, den Einbürgerungsantrag selbst zu stellen, folgt deshalb keine Anwendung des Erwachsenenstrafrechts.

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Jugendstrafrecht

Jugendgerichte können auf eine Tat mit Maßnahmen reagieren, die keine Jugendstrafe sind. Zu den Erziehungsmaßregeln gehören insbesondere Weisungen und bestimmte Hilfen zur Erziehung. Zuchtmittel umfassen Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. § 12a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StAG lässt diese Rechtsfolgen grundsätzlich außer Betracht.

Eine Arbeitsauflage wird daher nicht in Tagessätze umgerechnet. Auch Jugendarrest ist trotz der damit verbundenen Freiheitsentziehung keine Jugendstrafe. Entscheidend ist die gesetzliche Einordnung der angeordneten Maßnahme, nicht ihre umgangssprachliche Beschreibung als Haft oder Strafe. Die unterschiedlichen Instrumente ergeben sich aus den §§ 9 bis 18 JGG.

Sind mehrere Rechtsfolgen nebeneinander angeordnet, prüfen wir jede einzeln und ihr Zusammenwirken. Ein Urteil kann beispielsweise nicht nur eine erzieherische Weisung enthalten, sondern auch eine Jugendstrafe. Die günstige Behandlung einer einzelnen Maßnahme beseitigt dann nicht die Bedeutung der anderen. Wir prüfen deshalb den vollständigen Entscheidungssatz.

Warum eine Jugendstrafe regelmäßig über der Bagatellgrenze liegt

Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug nach dem Jugendgerichtsgesetz. Ihr gesetzliches Mindestmaß beträgt sechs Monate. Damit liegt sie bereits oberhalb der dreimonatigen Grenze des § 12a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG. Die bloße Anwendung von Jugendstrafrecht führt deshalb nicht zu einer allgemeinen Ausnahme für Jugendstrafen.

Auch eine sechsmonatige Jugendstrafe zur Bewährung ist nicht mit einer unbeachtlichen Erziehungsmaßregel gleichzusetzen. Ihre pädagogische Zielsetzung ändert die angeordnete Sanktionsart nicht. Die frühere besondere Begünstigung bestimmter Jugendstrafen bis zu einem Jahr ist nicht Bestandteil des heutigen § 12a. Eine alte Auskunft über die Entmakelung darf deshalb nicht ungeprüft als Zusage für einen heutigen Einbürgerungsantrag verstanden werden.

Für die Einbürgerung ist damit gerade bei jungen Erwachsenen die genaue Entscheidung wichtig. Aus Alter und Gerichtszuständigkeit allein lässt sich nicht ableiten, welche Sanktion angewandt wurde. Wer nur weiß, dass die Sache beim Jugendgericht war, benötigt das Urteil, bevor die Auswirkungen zuverlässig bewertet werden können.

Ausgesetzte Verhängung und Beseitigung des Strafmakels

Die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG ist eine besondere Entscheidung. Hier wird nicht einfach eine bereits feststehende Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. § 12a Absatz 3 StAG bestimmt für diese Lage ausdrücklich, dass die Einbürgerungsentscheidung ebenfalls auszusetzen ist. Der spätere Ausgang muss daher abgewartet und dokumentiert werden.

Davon zu unterscheiden ist die Beseitigung des Strafmakels nach einer Jugendstrafe. Sie verbessert die registerrechtliche Behandlung, führt aber nicht automatisch zu einem materiellen Verwertungsverbot im Einbürgerungsverfahren. Eine rechtmäßig bekannte Jugendstrafe kann bis zur maßgeblichen Tilgung oder Tilgungsreife weiterhin erheblich sein.

Die Aussage, das Jugendgericht habe alles gelöscht, gleichen wir mit dem genauen Beschluss ab. Gemeint sein können unterschiedliche rechtliche Vorgänge mit unterschiedlichen Folgen. Ein tatsächliches Verwertungsverbot ist zu beachten; es darf aber nicht mit jeder günstigen registerrechtlichen Veränderung gleichgesetzt werden.

Die Ausnahme für menschenverachtende Tatmotive

Die üblichen Grenzen greifen nicht, wenn eine Person wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Tat zu einer Geld-, Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurde und der entsprechende Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt ist. Dann kann auch eine geringe Geldstrafe die Einbürgerung hindern.

Die gesetzliche Rückausnahme ist auf die genannten Strafen bezogen. Eine reine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel wird nicht allein durch eine wertende Bezeichnung zur Jugendstrafe. Zugleich können die zugrunde liegenden Handlungen unabhängig davon andere Einbürgerungsvoraussetzungen berühren. Die unterschiedlichen Prüfungen müssen sauber getrennt werden.

Welche Feststellungen zum Motiv notwendig sind und wie die Staatsanwaltschaft beteiligt wird, erklärt der Beitrag über antisemitische, rassistische und sonstige menschenverachtende Tatmotive. Der Satz unter 90 Tagessätzen ist alles unproblematisch wäre deshalb ebenso falsch wie die pauschale Annahme, jede kleinere Verurteilung verhindere eine Einbürgerung.

Besondere Erwerbswege haben teilweise andere Schwellen

Die hier erläuterten Grenzen betreffen insbesondere die reguläre Einbürgerung nach §§ 8 bis 10 StAG. Für bestimmte andere Erwerbswege enthält das Gesetz eigene Regeln. So verweist § 15 StAG bei der Wiedergutmachungseinbürgerung auf eine andere strafrechtliche Schwelle und schließt die Anwendung von § 12a Absatz 1 ausdrücklich aus. Vor der Berechnung bestimmen wir deshalb die für Ihren Staatsangehörigkeitserwerb maßgebliche Vorschrift. Ein Grenzwert aus einem anderen Verfahren lässt sich nicht allein wegen einer ähnlichen persönlichen Situation übertragen.

Welche Nachweise wir für die abschließende Prüfung benötigen

Für eine Geldstrafe werden insbesondere Zahl und Höhe der Tagessätze sowie der Rechtskraftstand benötigt. Bei Freiheitsstrafen kommen die Bewährungsentscheidung und der Erlassbeschluss hinzu. In Jugendverfahren muss die genaue Sanktionsart erkennbar sein. Weitere Verurteilungen und registerrechtliche Grenzen sind ebenfalls einzubeziehen.

Wir arbeiten mit den vollständigen Unterlagen und ersetzen sie nicht durch eigene Kurzfassungen. Ein Zahlungsnachweis enthält beispielsweise häufig keine ausreichende Information über das Tatmotiv; eine Bewährungsbescheinigung sagt möglicherweise nichts über weitere Geldstrafen aus. Wenn ein Dokument fehlt, lässt sich gezielt bestimmen, welche Ausfertigung oder Bestätigung benötigt wird.

Erst nach dieser Bestandsaufnahme kann beurteilt werden, ob eine Entscheidung zwingend außer Betracht bleibt, eine geringfügige Überschreitung zu prüfen ist oder ein anderes Hindernis besteht. Für die Einordnung ungewöhnlicher Entscheidungen führt Welche strafrechtlichen Entscheidungen werden berücksichtigt? weiter. Die dort erläuterte Unterscheidung zwischen Strafe, Maßregel und Einstellung bleibt auch dann wichtig, wenn sämtliche Geldbeträge bereits bezahlt wurden.