Eine strafrechtliche Verurteilung außerhalb Deutschlands kann für die Einbürgerung erheblich sein. Sie wird aber nicht ungeprüft einer deutschen Verurteilung gleichgestellt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz verlangt eine Prüfung der Strafbarkeit nach deutschem Recht, der Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens und der Verhältnismäßigkeit der Strafe. Hinzu kommen Bagatellgrenzen und Tilgungsregeln. Wir prüfen deshalb die ausländische Entscheidung selbst und stützen uns nicht allein auf einen deutschen Registerauszug oder ihre Bezeichnung.

Eine ausländische Entscheidung kann auch ohne deutschen Registereintrag zählen

Die Einbürgerungsbehörde prüft grundsätzlich, ob strafrechtliche Hindernisse vorliegen. Diese Prüfung beschränkt sich nicht auf Deutschland und auch nicht auf die Jahre unmittelbar vor dem Antrag. Eine Verurteilung aus der Zeit vor der Einreise kann relevant bleiben, sofern sie nach den maßgeblichen Regeln noch berücksichtigt werden darf.

Rechtsgrundlage ist § 12a Absatz 2 StAG. Die Vorschrift verlangt keine vorherige Vollstreckung der ausländischen Strafe in Deutschland. Ebenso ist ein Eintrag im deutschen Bundeszentralregister keine zwingende Voraussetzung dafür, dass die Behörde von der Entscheidung Kenntnis erhält und ihre Bedeutung prüft. Eine Entscheidung kann beispielsweise aus eingereichten Unterlagen oder rechtmäßig beigezogenen Verwaltungsakten bekannt sein.

Ein deutsches Führungszeugnis ohne Eintragung beantwortet daher nicht abschließend, ob eine ausländische Verurteilung einbürgerungsrechtlich unschädlich ist. Auch ein ausländisches Führungszeugnis hat nur den Aussagegehalt, den ihm das dortige Recht gibt. Manche Bescheinigungen enthalten nur bestimmte Strafen, bestimmte Zeiträume oder Informationen aus einem Teil des Landes.

Angabe und Verwertbarkeit sind zwei Fragen

Offenlegung und rechtliche Verwertung sind unterschiedliche Fragen. § 12a Absatz 4 StAG verpflichtet dazu, ausländische Verurteilungen sowie dort anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren im Antrag aufzuführen. Ob daraus tatsächlich ein Hindernis entsteht, wird anschließend geprüft. Eine offene Angabe bedeutet deshalb nicht, dass die Behörde die Entscheidung ohne weitere Prüfung gegen den Antragsteller verwenden darf.

Erste Voraussetzung: Das Verhalten müsste auch in Deutschland strafbar sein

Der Sachverhalt entscheidet, nicht der ausländische Name des Delikts

Die ausländische Strafnorm muss nicht denselben Namen tragen wie eine deutsche Vorschrift. Entscheidend ist, ob das abgeurteilte Verhalten bei entsprechender Begehung in Deutschland einen deutschen Straftatbestand erfüllen würde. Dazu müssen die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden deutschen Vorschrift miteinander verglichen werden.

Eine Verurteilung wegen Diebstahls oder Körperverletzung lässt sich häufig leichter einordnen als ein Urteil wegen eines politisch oder religiös geprägten Delikts. Aber auch bei vertrauten Bezeichnungen ist der Vergleich nicht überflüssig. Ein ausländischer Tatbestand kann weiter reichen als die deutsche Vorschrift, andere Voraussetzungen vorsehen oder Handlungen zusammenfassen, die in Deutschland unterschiedlich bewertet würden.

Die Behörde benötigt deshalb mehr als eine Bescheinigung, in der lediglich der Name der Straftat steht. Wichtig können die Beschreibung des Geschehens, Feststellungen zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Angaben zu rechtfertigenden oder entschuldigenden Umständen sein. Eine deutsche Behörde soll dabei kein vollständig neues Strafverfahren führen, muss aber den gesetzlichen Vergleich tatsächlich vornehmen können.

Politische und religiöse Strafvorschriften

Andere Staaten können Verhaltensweisen bestrafen, die in Deutschland grundrechtlich geschützt oder jedenfalls nicht strafbar sind. Dazu können friedliche politische Betätigung, bestimmte religiöse Handlungen oder private Lebensentscheidungen gehören. Eine solche Verurteilung erfüllt nicht schon wegen ihres amtlichen Charakters die Voraussetzung des § 12a Absatz 2.

Umgekehrt genügt es nicht, ein Verfahren allgemein als politisch motiviert zu bezeichnen. Hat das Urteil zusätzlich Gewalttaten, konkrete Bedrohungen oder andere auch in Deutschland strafbare Handlungen zum Gegenstand, müssen diese Vorwürfe getrennt untersucht werden. Der politische Hintergrund eines Verfahrens und die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens können unterschiedliche Ergebnisse nahelegen.

Bei mehreren abgeurteilten Handlungen ist außerdem zu klären, wie sich die ausländische Gesamtentscheidung zusammensetzt. Eine pauschale Übernahme des gesamten Strafmaßes kann problematisch sein, wenn nur ein Teil des Verhaltens nach deutschem Recht strafbar wäre. Ohne die vollständige Entscheidung lässt sich diese Frage häufig nicht zuverlässig beantworten.

Zweite Voraussetzung: Ein rechtsstaatliches Verfahren

Nicht jede Abweichung von der deutschen Strafprozessordnung macht ein ausländisches Verfahren rechtsstaatswidrig. Strafverfahren können anders organisiert sein und trotzdem elementare rechtsstaatliche Anforderungen erfüllen. Umgekehrt genügt die Existenz eines Gerichts oder eines schriftlichen Urteils allein noch nicht.

Wesentliche Fragen betreffen den Zugang zu einem unabhängigen Gericht, rechtliches Gehör und eine wirksame Möglichkeit zur Verteidigung. Relevant können insbesondere folgende Umstände sein:

Das ausländische Verfahren konkret prüfen

  • Konnte die beschuldigte Person erfahren, welches konkrete Verhalten ihr vorgeworfen wurde?

  • Bestand eine reale Gelegenheit, sich zu äußern und entlastende Beweismittel vorzubringen?

  • War erforderliche sprachliche Verständigung möglich?

  • Waren Gericht und Verfahren unabhängig und frei von unzulässigem Druck?

  • Beruhte die Entscheidung auf einer ausreichenden gerichtlichen Aufklärung?

Bei einem Abwesenheitsurteil prüfen wir die konkreten Verfahrensumstände. Die bloße Abwesenheit beweist noch keinen Verstoß. Entscheidend können ordnungsgemäße Information, Vertretungsmöglichkeiten und tatsächlich verfügbare Möglichkeiten einer erneuten gerichtlichen Prüfung sein. Eine formale Rechtsbehelfsbelehrung hilft wenig, wenn der bezeichnete Rechtsbehelf für den Betroffenen praktisch nicht zugänglich war.

Verfahrensmängel arbeiten wir anhand konkreter Umstände und Nachweise heraus. Hilfreich sind beispielsweise Ladungen, dokumentierte erfolglose Anträge auf Akteneinsicht, Entscheidungen über Rechtsmittel oder Nachweise verweigerter Verteidigung. Allgemeine Berichte über Schwierigkeiten im Justizsystem können den Hintergrund erläutern. Für die eigene Verurteilung bleibt aber entscheidend, wie das konkrete Verfahren ablief.

Auch bei Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten ist nicht jede Einzelfallprüfung ausgeschlossen. Ein grundsätzliches Vertrauen in rechtsstaatliche Verfahren ersetzt nicht die Befassung mit substantiierten besonderen Einwänden. Umgekehrt lässt sich aus einer allgemeinen politischen Auseinandersetzung mit einem Staat nicht ohne Weiteres ableiten, dass jedes dortige Strafurteil unverwertbar wäre.

Dritte Voraussetzung: Eine verhältnismäßige Strafe

Die Strafe muss nach § 12a Absatz 2 StAG verhältnismäßig sein. Das bedeutet nicht, dass ein deutsches Gericht exakt dieselbe Strafe verhängt hätte. Staaten haben unterschiedliche Strafrahmen und Strafzumessungspraktiken. Eine bloß strengere Ahndung führt daher noch nicht automatisch dazu, dass die Entscheidung unberücksichtigt bleibt.

Wir prüfen das Verhältnis zwischen dem konkreten Unrecht, der persönlichen Schuld und der verhängten Sanktion. Deshalb sind Angaben über Tatfolgen, Beteiligungsform und einzelne Strafbestandteile wichtig. Eine außergewöhnlich hohe Strafe für ein geringfügiges Verhalten wirft andere Fragen auf als eine längere Freiheitsstrafe wegen einer Tat mit schweren Folgen.

Die Einbürgerungsbehörde darf das ausländische Strafmaß nicht nach Belieben durch eine selbst errechnete deutsche Wunschstrafe ersetzen. Sie muss vielmehr prüfen, ob die gesetzliche Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist. Das unterscheidet die staatsangehörigkeitsrechtliche Bewertung von besonderen Verfahren, in denen es um die Übernahme oder Anpassung einer ausländischen Strafvollstreckung geht.

Bei Geldsanktionen ist ferner zu unterscheiden, welcher Betrag tatsächlich Strafe ist. Gerichtskosten, Schadensersatz, Einziehung und sonstige Zahlungsverpflichtungen sind nicht automatisch Bestandteile einer Geldstrafe. Eine bloße Umrechnung des Gesamtbetrags in Euro erklärt daher noch nicht, welches Strafmaß für die Einbürgerung zugrunde gelegt werden muss.

Bagatellgrenzen gelten grundsätzlich auch bei ausländischen Urteilen

Auch bei Erfüllung dieser drei Voraussetzungen setzen wir die Prüfung fort. § 12a Absatz 2 verweist ausdrücklich auf Absatz 1. Damit können auch ausländische Strafen unter die gesetzlichen Regeln fallen, nach denen geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben. Zugleich können mehrere Strafen zusammenzurechnen sein.

Eine ausländische Geldstrafe wird nicht dadurch zu einer bestimmten Zahl deutscher Tagessätze, dass man sie durch einen frei gewählten Eurobetrag teilt. Zunächst muss geklärt werden, wie die Sanktion im betreffenden Rechtssystem bemessen wurde. Stehen Zahl und Höhe von Tagessätzen fest, erleichtert das die Einordnung. Fehlen solche Angaben, werden weitere Unterlagen zur Bedeutung und Bemessung der Strafe benötigt.

Bei Freiheitsstrafen reicht die Erklärung „auf Bewährung“ ebenfalls nicht aus. Die deutsche Bagatellregel setzt neben der Höchstdauer von drei Monaten voraus, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Bei einem ausländischen Bewährungsmodell muss geprüft werden, welche Entscheidungen und Rechtswirkungen den maßgeblichen Anforderungen entsprechen.

Auch die Sonderregel für antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Motive ist zu beachten. Eine geringe Strafe kann deshalb trotz entsprechender Anwendung der Bagatellregeln schädlich sein. Näheres erläutert der Artikel über menschenverachtende Tatmotive. Bei mehreren Entscheidungen hilft die gesonderte Darstellung zu Gesamtstrafe und Zusammenrechnung.

Alte Verurteilungen: Maßgeblich ist auch die deutsche Tilgungsprüfung

§ 12a Absatz 2 Satz 2 enthält eine wichtige Schutzregel: Eine ausländische Verurteilung darf nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Dafür ist eine hypothetische Prüfung nach deutschem Registerrecht notwendig, auch wenn die Entscheidung tatsächlich nicht im deutschen Register steht.

Die im Ausland geltende Speicherfrist entscheidet damit nicht allein. Eine Verurteilung wird nicht dadurch dauerhaft einbürgerungsrechtlich verwertbar, dass der Herkunftsstaat sie lebenslang dokumentiert. Umgekehrt beweist ein ausländisches Dokument ohne Eintragung nicht automatisch, dass auch die deutsche Tilgungsfrist abgelaufen wäre. Erforderlich sind insbesondere Urteilsdatum, Strafart, Strafhöhe, spätere Entscheidungen und mögliche weitere Verurteilungen.

Begnadigung, Amnestie oder Rehabilitation ordnen wir nach ihrer konkreten rechtlichen Wirkung ein. Es macht einen Unterschied, ob nur die Vollstreckung entfällt, die Verurteilung aufgehoben wurde oder eine Eintragung nicht mehr nach außen mitgeteilt werden darf. Wir prüfen, ob diese Unterschiede in der Übersetzung erkennbar bleiben. Der Begriff „gelöscht“ allein kann zu unbestimmt sein.

Zur Berechnung und zu den Folgen mehrerer Eintragungen führt der Artikel über Bundeszentralregister und Tilgung weiter. Die deutsche Aufenthaltsdauer ersetzt eine solche Fristberechnung nicht.

Wenn das ausländische Verfahren noch läuft

Noch anhängige Verfahren sind von abgeschlossenen Verurteilungen zu unterscheiden. Für sie kann die Aussetzungspflicht nach § 12a Absatz 3 StAG gelten. Eine abschließende Prüfung einer ausländischen Verurteilung lässt sich nicht vorwegnehmen, solange weder der genaue Ausgang noch die endgültige Sanktion feststeht.

Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn sicher feststeht, dass das ausländische Verfahren zu keiner berücksichtigungsfähigen Verurteilung führen kann. Die bloße Möglichkeit, dass nur ein nach deutschem Recht strafloses Verhalten verfolgt wird, genügt dafür nicht.

Die Entscheidung betrifft eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein noch offenes Ermittlungsverfahren. Im konkreten Fall waren zumutbare Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Die Aussage über verbleibende Unklarheiten darf deshalb nicht schematisch auf jedes bereits abgeschlossene Auslandsurteil übertragen werden. Dort muss die Behörde die drei Voraussetzungen des § 12a Absatz 2 tatsächlich prüfen; ein unbekannter Verfahrensablauf ist kein positiver Nachweis der Rechtsstaatlichkeit.

Ebenso enthält der Beschluss keine pauschale Billigung zeitlich unbegrenzten Wartens bei jedem geheimen oder politisch geprägten Verfahren. Für Betroffene folgt daraus vor allem: Inhalt, Fortbestand und rechtliche Bedeutung des konkreten Verfahrens müssen möglichst belastbar aufgeklärt werden. Die Einzelheiten behandelt der Artikel über laufende Ermittlungen und Aussetzung.

Wie wir Unterlagen und Einwände für Ihren Antrag aufbereiten

Am Anfang steht eine geordnete Darstellung: In welchem Staat wurde welches Verfahren geführt, wann erging die Entscheidung, welche Sanktion wurde ausgesprochen und welche späteren Entscheidungen existieren? Wir beziehen nach Möglichkeit das vollständige Urteil, Rechtskraftnachweise, Vollstreckungsinformationen und Entscheidungen über Begnadigung, Aufhebung oder Registerlöschung ein.

Wir prüfen anhand einer Übersetzung der vollständigen Entscheidung, ob von einer strafrechtlichen Verurteilung, einem Verwaltungsverstoß oder lediglich einer Verfahrensmaßnahme die Rede ist. Auch Geldstrafe, Geldbuße und Verfahrenskosten dürfen nicht unter einer ungenauen Sammelbezeichnung verschwinden. Wir klären die Anforderungen an Form und Übersetzung des benötigten Dokuments, bevor unnötige Kosten entstehen.

Sind Unterlagen nicht erreichbar, dokumentieren wir zuständige Stelle, Anfrage, Antwort und die konkreten Beschaffungshindernisse. Gerade bei Schutzberechtigten dürfen Risiken einer Kontaktaufnahme nicht ausgeblendet werden. Wir prüfen die Risiken einer Kontaktaufnahme und stellen die individuellen Beschaffungsmöglichkeiten und ihre Grenzen dar; der Schutzstatus ersetzt diese Prüfung nicht.

In unserer Stellungnahme ordnen wir jeden Einwand der betreffenden Voraussetzung zu: Strafbarkeit in Deutschland, Verfahrensmangel, Verhältnismäßigkeit oder Tilgungsreife. So wird beispielsweise ein Nachweis über verweigerte Verteidigung nicht mit der Frage vermischt, ob eine Geldstrafe unter die Bagatellgrenze fällt. Auch die Behörde sollte erkennen lassen, auf welche Unterlagen sie ihre Bewertung stützt. Die Rechtsprüfung nach § 12a Absatz 2 verlangt keine allgemeine Anerkennung des gesamten ausländischen Justizsystems, sondern die Bewertung der betreffenden Entscheidung.

Den Zusammenhang mit den allgemeinen strafrechtlichen Voraussetzungen erklärt die Übersicht zu den berücksichtigten Entscheidungen. Für eine Auslandsverurteilung müssen diese allgemeinen Regeln und die besonderen Anforderungen an die ausländische Entscheidung gemeinsam erfüllt sein.