Ein laufendes Strafverfahren kann die Einbürgerung vorübergehend aufhalten, obwohl noch keine Verurteilung vorliegt. Das bedeutet nicht, dass die Einbürgerungsbehörde die beschuldigte Person bereits für schuldig hält. Sie muss grundsätzlich den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Entscheidend sind der konkrete Verfahrensstand, die Art einer möglichen Erledigung und die Frage, ob das Verfahren für die Einbürgerung überhaupt Bedeutung haben kann. Eine präzise Klärung ist deshalb hilfreicher als die allgemeine Aussage, es gebe „Probleme mit der Polizei“.
Warum schon Ermittlungen eine Entscheidung verhindern können
§ 12a Absatz 3 StAG sieht eine Aussetzung der Einbürgerungsentscheidung vor, wenn gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird. Bei einer Verurteilung reicht die Wartezeit grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass eine möglicherweise relevante strafrechtliche Entscheidung nicht erst nach der Einbürgerung feststeht.
Die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Ein Verdacht ist kein Schuldspruch, und die Aussetzung ist keine strafrechtliche Sanktion. Die Einbürgerungsbehörde muss gerade nicht selbst vorab entscheiden, ob die Tat begangen wurde. Sie wartet das hierfür vorgesehene Verfahren ab, bevor sie die strafrechtliche Voraussetzung der Einbürgerung abschließend bewertet.
Bestehen unabhängig vom Strafverfahren andere Hindernisse, müssen diese gesondert beurteilt werden. Eine fehlende Voraussetzung wird nicht dadurch geheilt, dass zusätzlich ein Strafverfahren läuft. Umgekehrt darf aus dem bloßen offenen Tatverdacht nicht ohne Weiteres eine feststehende schädliche Verurteilung gemacht werden.
Wann ein Ermittlungsverfahren vorliegt
Beschuldigter, Zeuge oder Geschädigter?
Wir klären zunächst Ihre Rolle im Verfahren. Wer als Zeuge befragt wird oder selbst Anzeige erstattet hat, ist nicht schon deshalb Beschuldigter. Auch ein polizeiliches Aktenzeichen allein beweist kein gegen die betreffende Person gerichtetes Strafverfahren. Bei unklaren Schreiben klären wir deshalb zuerst, in welcher Funktion Sie beteiligt sind.
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kann bereits durch konkrete polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen gegen eine verdächtige Person beginnen. Es ist nicht notwendig, dass schon Anklage erhoben wurde oder ein Gerichtstermin feststeht. Ebenso setzt die Aussetzung nicht voraus, dass der Antragsteller den Vorwurf einräumt. Maßgeblich ist das tatsächlich gegen ihn geführte Verfahren.
Das Wort „Anzeige“ beschreibt zunächst nur eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden. Für die Einbürgerung muss geklärt werden, ob daraus Ermittlungen gegen die betreffende Person entstanden sind und ob diese noch andauern. Wird lediglich über mögliche künftige Gefahren gesprochen, ohne dass wegen einer bereits vermuteten Straftat ermittelt wird, ist das nicht ohne Weiteres derselbe Tatbestand.
Straftat und Ordnungswidrigkeit unterscheiden
Ein reines Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit fällt nicht unter die strafrechtliche Aussetzungsregel. Ein gewöhnliches Verwarnungs- oder Bußgeld wegen eines Verkehrsverstoßes darf deshalb nicht pauschal wie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat behandelt werden. Anders kann es bei Vorwürfen wie einer Trunkenheitsfahrt oder dem Fahren ohne Fahrerlaubnis liegen.
Dass eine Sache einen finanziellen Bezug hat, entscheidet ebenfalls nichts. Eine Rückforderung von Sozialleistungen ist zunächst eine verwaltungsrechtliche Frage. Ein daneben eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ist eine eigenständige strafrechtliche Angelegenheit. Die Behörde muss den tatsächlichen Vorgang und seine rechtliche Einordnung kennen, statt allein auf Begriffe wie „Rückzahlung“ oder „Strafe“ zu vertrauen.
Wie lange die Aussetzung dauert
Das Gesetz nennt keine einheitliche Wartefrist von einigen Wochen oder Monaten. Ausschlaggebend ist der Abschluss des Strafverfahrens. Wird Anklage erhoben, ist das Verfahren nicht deshalb beendet, weil die Ermittlungsakte nun beim Gericht liegt. Die Wartepflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zwischenverfahren und Hauptverhandlung.
Bei einer Verurteilung ist regelmäßig deren Rechtskraft abzuwarten. Solange ein Rechtsmittel das Urteil noch verändern kann, kann auch die spätere Bedeutung für die Einbürgerung offen sein. Ein Urteil, ein Strafbefehl, eine eingelegte Berufung und eine rechtskräftige Entscheidung bezeichnen deshalb unterschiedliche Verfahrensstände.
Ein Strafbefehl kann ohne Hauptverhandlung rechtskräftig werden. Nach § 410 StPO beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung. Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Für den weiteren Einbürgerungsantrag muss dann die verhängte Sanktion geprüft werden; die Sache ist nicht deshalb unschädlich, weil kein Gerichtstermin stattgefunden hat.
Auch eine Rücknahme der Strafanzeige beendet ein Verfahren nicht automatisch. Ob weiter ermittelt wird, richtet sich nach dem Strafprozessrecht und der Art des Delikts. Eine private Verständigung oder die Erklärung des Anzeigeerstatters ist daher kein Ersatz für eine behördliche oder gerichtliche Mitteilung über den tatsächlichen Verfahrensabschluss.
Was unterschiedliche Einstellungen bedeuten
Einstellung ohne Verurteilung
Wird ein Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, liegt keine Verurteilung vor. Gleiches gilt für andere abschließende Einstellungen ohne Schuldspruch. Für die Einbürgerungsbehörde ist die entsprechende Mitteilung wichtig, damit sie erkennt, dass das bisherige Verfahrenshindernis entfallen ist.
Nicht jede Einstellung hat dieselbe strafprozessuale Begründung. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist etwas anderes als ein Freispruch. Für die Voraussetzung, nicht zu einer schädlichen Strafe verurteilt worden zu sein, ist jedoch wesentlich, dass eine Einstellung keine solche Verurteilung darstellt. Andere gesetzliche Voraussetzungen, etwa verfassungsbezogene Ausschlussgründe, bleiben eigenständig zu prüfen.
Vorläufige Einstellung gegen Auflagen
Besonders häufig entstehen Missverständnisse bei § 153a StPO. Hier kann das Verfahren zunächst gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig eingestellt werden. Eine Geldzahlung, gemeinnützige Leistung oder andere Verpflichtung soll noch erfüllt werden. Solange dieser Schritt offen ist, darf die erste Einstellungsmitteilung nicht mit einem endgültigen Abschluss verwechselt werden.
Erst wenn die maßgeblichen Auflagen erfüllt sind und der Abschluss entsprechend feststeht, lässt sich die Fortsetzung des Einbürgerungsverfahrens darauf stützen. Dafür sind der Nachweis der Erfüllung und möglichst eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zweckmäßig. Eine Überweisung allein erklärt nicht immer, ob sämtliche Auflagen vollständig und rechtzeitig erfüllt wurden.
Die Zahlung einer Geldauflage ist keine Geldstrafe in Tagessätzen. Sie darf daher nicht einfach in die Zusammenrechnung strafrechtlicher Verurteilungen aufgenommen werden. Entscheidend ist die Rechtsgrundlage der Zahlung. Auch Kosten oder Schadensersatz können finanziell belasten, ohne eine strafrechtliche Verurteilung zu sein.
Vorläufige Einstellung aus anderen Gründen
Ein Verfahren kann auch vorläufig ruhen, etwa weil ein Hindernis seiner Durchführung entgegensteht. Eine solche Entscheidung beantwortet den Tatvorwurf noch nicht endgültig. Das Wort „eingestellt“ muss deshalb zusammen mit der Rechtsgrundlage und dem vollständigen Entscheidungstext gelesen werden. Gerade bei älteren oder ausländischen Verfahren ist eine aktuelle Bestätigung des Status hilfreich.
Besondere Situation im Jugendstrafrecht
§ 12a Absatz 3 Satz 2 StAG nennt ausdrücklich die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG. Dabei wird die Schuld festgestellt, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst zurückgestellt. Das ist nicht dasselbe wie eine bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Für die Einbürgerung muss der weitere jugendgerichtliche Ausgang abgewartet und richtig eingeordnet werden. Jugendstrafe, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel haben unterschiedliche Folgen. Bei Einstellungen, die von erzieherischen Maßnahmen oder Weisungen abhängen, ist ebenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen des endgültigen Abschlusses bereits erfüllt sind.
Die bloße Angabe, die Angelegenheit sei „Jugendstrafrecht“ oder „nur Bewährung“, reicht deshalb nicht. Benötigt wird die genaue Entscheidung. Die unterschiedlichen Sanktionen und ihre Grenzen erläutert der Artikel über Geldstrafen, Freiheitsstrafen und Jugendstrafrecht.
Rechtskraft beendet nicht jede Wartefrage
Wird eine kurze Freiheitsstrafe rechtskräftig zur Bewährung verhängt, endet das Warten auf den strafgerichtlichen Ausgang. Damit sind jedoch die Voraussetzungen der einbürgerungsrechtlichen Bagatellregel noch nicht vollständig erfüllt. Für eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verlangt § 12a Absatz 1 zusätzlich den Erlass nach Ablauf der Bewährungszeit. Das weitere Warten hat dann einen anderen Grund als die Aussetzung wegen eines ungeklärten Tatvorwurfs. Diese Unterscheidung hilft, eine Sachstandsanfrage gezielt zu formulieren: Fehlt die Rechtskraftmitteilung, läuft noch die Bewährung oder fehlt lediglich der Erlassbeschluss?
Können offensichtlich unschädliche Verfahren ausgenommen sein?
Der gesetzliche Ausgangspunkt ist die Wartepflicht. Allein die eigene Erwartung einer niedrigen Strafe hebt sie nicht auf. Während der Ermittlungen können sich Vorwurf, Umfang des Geschehens oder rechtliche Bewertung verändern. Zusätzlich sind andere Verurteilungen und besondere Tatmotive zu berücksichtigen, bevor eine Sanktion als sicher unschädlich eingeordnet werden kann.
Eine Ausnahme kann in eng begrenzten Konstellationen in Betracht kommen, in denen sicher feststeht, dass der mögliche Ausgang nicht berücksichtigt werden dürfte. Das muss anhand der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Lage geklärt werden. Die Aussage „Es wird höchstens eine kleine Geldstrafe“ ist dafür ohne belastbare Grundlage nicht ausreichend.
Bei ausländischen Verfahren ist insbesondere zu prüfen, ob das zugrunde liegende Verhalten in Deutschland überhaupt strafbar wäre. Kann das Verfahren von vornherein nicht zu einer berücksichtigungsfähigen Verurteilung führen, kann das gegen eine Aussetzung sprechen. Unklarheiten darüber sind jedoch nicht automatisch zugunsten einer sofortigen Einbürgerung aufzulösen.
Ausländische Ermittlungen und die aktuelle Rechtsprechung
Auch im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind nach § 12a Absatz 4 StAG im Antrag anzugeben. Für die mögliche spätere Verurteilung gelten die zusätzlichen Voraussetzungen des Absatzes 2: Strafbarkeit nach deutschem Recht, rechtsstaatliches Verfahren und verhältnismäßige Sanktion. Diese Maßstäbe sind auch bei der Frage wichtig, ob die offene Angelegenheit die Entscheidung weiter aufhalten darf.
Soll wegen der Unbeachtlichkeit einer möglichen späteren Verurteilung von der Aussetzung abgesehen werden, muss diese Unbeachtlichkeit sicher feststehen. Die zumutbare Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers bleibt dabei erforderlich. Erhebliche ungeklärte Tatsachen können zu seinen Lasten gehen.
Die ausführliche Einordnung von Auslandsurteilen steht im Artikel über Verurteilungen im Ausland. Ein offenes Verfahren darf weder mit einer fertigen Verurteilung gleichgesetzt noch ohne Prüfung als bedeutungslos behandelt werden.
Was während der Wartezeit sinnvoll ist
In unserer Mitteilung an die Einbürgerungsbehörde nennen wir das bekannte Aktenzeichen, die zuständige Strafverfolgungsstelle und den aktuellen Verfahrensstand. Sie muss kein ungeprüftes Schuldeingeständnis enthalten. Die Wahrnehmung strafprozessualer Verteidigungsrechte und richtige Angaben über die Existenz eines Verfahrens sind verschiedene Dinge.
Sobald eine abschließende Entscheidung vorliegt, reichen wir sie mit einer nachvollziehbaren Zuordnung zum betreffenden Vorgang ein. Dabei ist wichtig, dass die Behörde den Abschluss dem richtigen Vorgang zuordnen kann. Bei einer Verurteilung helfen Rechtskraftnachweis und vollständige Entscheidung; bei § 153a StPO die Bestätigung der erfüllten Auflagen und der endgültigen Erledigung.
Wir prüfen während der Wartezeit auch, welche anderen Unterlagen inzwischen aktualisiert werden müssen. Dazu gehören etwa Einkommensnachweise, Aufenthaltstitel und Angaben zur Familiensituation. Das Ende des Strafverfahrens führt deshalb nicht automatisch am selben Tag zur Einbürgerung. Es beseitigt zunächst den konkreten Grund, aus dem die Entscheidung ausgesetzt war.
Bei Leistungsbezug oder Arbeitsplatzverlust während der Wartezeit prüfen wir gesondert die Sicherung des Lebensunterhalts. Die Bezeichnung der SGB-II-Leistung lautet seit dem 1. Juli 2026 „Grundsicherungsgeld“; Behörden dürfen bis Ende 2026 noch „Bürgergeld“ verwenden. Entscheidend für § 10 StAG bleibt die gesetzliche Anknüpfung an Leistungen nach SGB II und SGB XII. Die Umbenennung verändert die strafrechtliche Aussetzungsregel nicht. Den aktuellen Wortlaut und das Übergangsrecht enthält die amtliche SGB-II-Sammlung der Bundesagentur für Arbeit.
Wie wir nach Abschluss des Strafverfahrens auf eine Entscheidung hinwirken
Wir klären zuerst, ob die Behörde die Abschlussmitteilung erhalten hat und welche Informationen sie noch benötigt. Eine gezielte Sachstandsanfrage kann den konkreten Aussetzungsgrund benennen und um Prüfung seiner Erledigung bitten. Das ist aussagekräftiger als eine Anfrage, die nur auf die gesamte bisherige Bearbeitungszeit verweist.
Eine Untätigkeitsklage beseitigt ein rechtmäßig bestehendes strafrechtliches Hindernis nicht. Die regelmäßige Dreimonatsfrist des § 75 VwGO ist eine verfahrensrechtliche Zugangsvoraussetzung, keine Frist, nach der offene Strafverfahren unbeachtlich werden. Liegt ein zureichender Grund für die fehlende Entscheidung vor, kann auch das Verwaltungsgericht sein Verfahren unter Fristsetzung aussetzen. Diese gerichtliche Aussetzung ist von der Wartepflicht der Einbürgerungsbehörde nach § 12a Absatz 3 StAG zu unterscheiden. § 75 VwGO
Umgekehrt rechtfertigt ein längst abgeschlossenes Strafverfahren keine unbegrenzte weitere Verzögerung unter demselben Vorwand. Bei der gerichtlichen Prüfung kommt es deshalb wesentlich darauf an, ob der behauptete Aussetzungsgrund aktuell noch besteht und welchen Einfluss er auf die Entscheidung hat.
Nach einer rechtskräftigen Verurteilung prüfen wir Bagatellgrenze, Zusammenrechnung, besondere Motive und mögliche Tilgung. Nach einem Abschluss ohne Verurteilung entfällt dieser Prüfungspunkt regelmäßig. Die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen bleiben in beiden Fällen zu erfüllen. So lässt sich bestimmen, ob der nächste Schritt eine Fortsetzungsbitte, die Ergänzung von Nachweisen oder eine Auseinandersetzung mit einem konkreten rechtlichen Hindernis ist.
Die Übersicht zu Straftaten und laufenden Ermittlungen verbindet diese Verfahrensfragen mit der Prüfung bereits abgeschlossener Entscheidungen.