Wer eingebürgert werden möchte, muss grundlegende Regeln des demokratischen Zusammenlebens anerkennen. Dazu gehören die Menschenwürde, die Gleichberechtigung und die Bereitschaft, politische Konflikte innerhalb der freiheitlichen Rechtsordnung auszutragen. Die Einbürgerungsbehörde prüft deshalb sowohl persönliche Erklärungen als auch mögliche Ausschlussgründe. Eine Unterschrift allein genügt nicht, wenn konkrete Tatsachen dem erklärten Bekenntnis widersprechen. Umgekehrt begründen Herkunft, Religion oder eine unbequeme politische Meinung für sich genommen keinen Ausschluss.

Wie die gesetzlichen Anforderungen zusammenhängen

Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG enthält positive Voraussetzungen: Der Antragsteller muss sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und die gesetzlich verlangten weiteren Erklärungen abgeben. Daneben bezeichnet § 11 StAG Umstände, bei denen eine Einbürgerung ausgeschlossen ist. Diese zweite Prüfung lässt sich nicht dadurch erledigen, dass das Formular vollständig ausgefüllt wurde. Beide Regelungen greifen ineinander, haben aber unterschiedliche Aufgaben. §§ 10 und 11 StAG

Drei Fragen helfen bei der Einordnung. Erstens: Versteht und trägt die Person die grundlegenden demokratischen Werte? Zweitens: Welche tatsächlichen Aktivitäten, Mitgliedschaften oder Erklärungen liegen vor? Drittens: Gibt es einen besonderen Ausschlussgrund, etwa eine gleichzeitig bestehende Mehrfachehe oder ein Verhalten, das die Gleichberechtigung von Frauen und Männern missachtet? Erst die getrennte Beantwortung ermöglicht eine nachvollziehbare Entscheidung.

Die sonstigen Voraussetzungen der Einbürgerung bleiben daneben bestehen. Sprachkenntnisse, Aufenthaltszeiten oder wirtschaftliche Selbstständigkeit ersetzen kein Verfassungsbekenntnis. Ebenso führt ein überzeugendes Bekenntnis nicht dazu, dass eine berücksichtigungsfähige strafrechtliche Verurteilung ohne Weiteres unbeachtlich wird. Es gibt kein Punktesystem, in dem besonders gute Leistungen auf einem Gebiet einen gesetzlichen Ausschlussgrund auf einem anderen ausgleichen.

Wir prüfen für Ihren Antrag die positiven Voraussetzungen des § 10 StAG und die eigenständigen Ausschlüsse des § 11. Die einzelnen Bekenntnisse sind höchstpersönlich; für noch nicht handlungsfähige Menschen bestehen Ausnahmen. Deshalb wird beispielsweise von einem kleinen Kind kein eigenes politisches Wertebekenntnis verlangt. Die genaue Alters- und Vertretungsfrage behandelt der verlinkte Artikel zum Inhalt der Erklärungen. Ein gemeinsamer Familienantrag führt außerdem nicht dazu, dass die politische Haltung eines Elternteils allen Angehörigen zugerechnet wird: Die Prüfung betrifft die jeweilige Person.

Welche Erklärungen verlangt werden

Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung

Das Bekenntnis betrifft die tragenden Regeln des Staates, nicht die Zustimmung zu einer bestimmten Regierung. Dazu zählen freie Wahlen, die Möglichkeit eines Regierungswechsels, unabhängige Gerichte, parlamentarische Opposition und der Schutz der Menschenrechte. Auch wer die aktuelle Politik ablehnt, kann diese Ordnung vollständig anerkennen. Gerade die Möglichkeit, Regierungshandeln öffentlich zu kritisieren und rechtlich überprüfen zu lassen, gehört zu ihr.

Das geforderte Verständnis ist praktisch: Menschen dürfen wegen ihrer Herkunft oder Religion nicht als rechtlich minderwertig behandelt werden. Staatliche Macht ist an Recht gebunden. Ein Wahlsieg berechtigt nicht zur Abschaffung grundlegender Freiheitsrechte. Religiöse Überzeugungen dürfen gelebt werden, geben aber kein Recht, anderen Menschen ihre gesetzlich geschützte Selbstbestimmung zu nehmen. Eine wesentliche Orientierung bietet § 4 Absatz 2 BVerfSchG.

Loyalitätserklärung über eigene Aktivitäten

Von diesem Wertebekenntnis unterscheidet sich die Erklärung über gegenwärtige und frühere Bestrebungen. Sie betrifft insbesondere Aktivitäten gegen die demokratische Grundordnung oder die Sicherheit Deutschlands sowie bestimmte gewaltbezogene Aktivitäten mit Auslandsbezug. Gefragt wird damit auch nach der eigenen Vergangenheit. Die Erklärung darf nicht auf die Aussage reduziert werden, heute keine Straftaten begehen zu wollen.

Wir prüfen frühere Unterstützungshandlungen auch dann, wenn eine Mitgliedschaft inzwischen beendet ist. Das Gesetz eröffnet allerdings die Möglichkeit, eine tatsächliche Abwendung glaubhaft zu machen. Bei früheren Aktivitäten klären wir den zutreffenden Inhalt Ihrer Erklärung; eine unzutreffende Versicherung, solche Aktivitäten hätten nie stattgefunden, kommt nicht in Betracht. Entscheidend sind eine zutreffende Darstellung und die nachvollziehbare Entwicklung seitdem.

Historische Verantwortung und Frieden

Zusätzlich verlangt das Gesetz ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für das nationalsozialistische Unrecht und dessen Folgen. Der Schutz jüdischen Lebens wird ausdrücklich hervorgehoben. Hinzu kommen das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot eines Angriffskrieges. Diese Erklärung ist eine eigene Voraussetzung und geht nicht in einem allgemeinen Versprechen auf, die Gesetze einzuhalten.

Es geht nicht darum, Zugewanderten eine persönliche Schuld an historischen Verbrechen zuzuschreiben. Gemeint ist die Anerkennung einer Verantwortung, die Deutschlands staatliches Selbstverständnis und seine Gegenwart prägt. Der Vertiefungsartikel zu Demokratie und Inhalt der Erklärungen erklärt die einzelnen Bestandteile und ihre Bedeutung für das persönliche Gespräch.

Wann ein Bekenntnis nicht genügt

§ 11 Satz 1 Nummer 1a StAG erfasst tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein abgegebenes Bekenntnis inhaltlich unrichtig ist. Damit unterscheidet das Gesetz zwischen einer ernsthaften Erklärung und einer bloßen Formalität. Wer einerseits gleiche Menschenrechte bejaht, andererseits bestimmte Gruppen als grundsätzlich rechtlos behandelt, kann sich nicht allein auf das unterschriebene Formular berufen.

Die persönliche Tatsachengrundlage zählt

Die Prüfung braucht einen tatsächlichen Bezug. Eine Behörde darf nicht allein aus einer Staatsangehörigkeit, einem Namen oder einer Religionszugehörigkeit auf eine verfassungsfeindliche Einstellung schließen. Auch bei einer konkreten Äußerung sind Wortlaut, Zusammenhang, Zuordnung und Bedeutung zu klären. Eine fremde Aussage darf nicht ohne Weiteres als eigene Überzeugung behandelt werden; eine nachweislich eigene Aussage wird dagegen nicht schon dadurch bedeutungslos, dass sie später gelöscht wurde.

Im Gespräch kann außerdem deutlich werden, dass ein Begriff nicht verstanden wurde. Eine sprachliche Unsicherheit ist zunächst von einer inhaltlichen Ablehnung zu unterscheiden. Wer beispielsweise das Wort Opposition nicht erklären kann, aber nachvollziehbar beschreibt, dass andere Parteien die Regierung kritisieren und ablösen dürfen, zeigt etwas anderes als jemand, der politischen Gegnern jedes Recht auf Betätigung abspricht.

Extremistische Bestrebungen und Unterstützung

Ein Ausschluss nach § 11 Satz 1 Nummer 1 StAG setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Er kann bereits bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einschlägiger Unterstützung eingreifen. Dennoch reicht eine bloße Vermutung nicht. Die Behörde muss benennen können, welche Umstände den Verdacht tragen und welchen Bezug sie zur betroffenen Person haben.

Unterstützung kann finanziell, organisatorisch oder öffentlichkeitswirksam erfolgen. Auch eine Person ohne Mitgliedsausweis kann eine Organisation fördern. Umgekehrt ist nicht jede Begegnung, jeder Besuch einer Veranstaltung oder jede Hilfeleistung automatisch eine Unterstützung extremistischer Ziele. Erforderlich ist eine Bewertung der gesamten Umstände, insbesondere dessen, was für die Person erkennbar war und von ihrem Willen getragen wurde.

Wir unterscheiden sorgfältig zwischen eindeutig extremistisch ausgerichteten Organisationen und Zusammenschlüssen mit unterschiedlichen Strömungen. Die eigene Funktion, der konkrete Zeitraum und die tatsächlichen Handlungen sind wichtiger als eine pauschale Etikettierung. Wie eine solche Prüfung und eine spätere Abwendung funktionieren, erläutert der Artikel über extremistische Bestrebungen und Unterstützungshandlungen.

Gleichberechtigung, Mehrehe und Sicherheitsinteressen

Wer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist, erfüllt einen ausdrücklichen Ausschlussgrund. Eine zweite Ehe nach einer wirksamen Scheidung der ersten ist etwas anderes. Bei ausländischen Urkunden muss deshalb gegebenenfalls geklärt werden, wann eine Ehe entstanden oder beendet worden ist und welche Wirkung die Entscheidung in Deutschland hat. Eine bloße Trennung beendet eine Ehe nicht.

Daneben kommt es auf das eigene Verhalten gegenüber der Gleichberechtigung von Frauen und Männern an. Die Regelung verlangt keine einheitliche private Lebensführung. Eine freiwillig vereinbarte Aufteilung von Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung ist anders zu beurteilen als die Durchsetzung einer behaupteten männlichen Entscheidungsgewalt durch Zwang. Maßgeblich ist, ob das Verhalten die gleiche rechtliche Stellung und Selbstbestimmung missachtet.

Ein weiterer Ausschluss betrifft besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen. Dabei verweist das Staatsangehörigkeitsgesetz gezielt auf § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 AufenthG, insbesondere sicherheitsgefährdendes Verhalten und politische oder religiöse Gewalt. Nicht jeder aufenthaltsrechtliche Ausweisungsgrund fällt unter diesen Verweis. Eine tatsächlich ausgesprochene Ausweisung ist für den staatsangehörigkeitsrechtlichen Ausschluss nicht erforderlich. Die Zusammenhänge behandelt Mehrehe, Gleichberechtigung und Ausweisungsinteressen.

Warum Strafrecht und Verfassungstreue getrennt bleiben

Eine kleinere Geldstrafe kann nach § 12a StAG bei der Prüfung der Straffreiheit außer Betracht bleiben. Daraus folgt nicht, dass das zugrunde liegende Verhalten für sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen bedeutungslos ist. Beispielsweise kann ein Verhalten zugleich Fragen nach menschenverachtenden Einstellungen oder der Missachtung der Gleichberechtigung aufwerfen. Die Behörde muss dafür jedoch die Voraussetzungen des jeweils anderen Ausschlussgrundes eigenständig prüfen.

Umgekehrt ist ein polizeilicher Verdacht keine Verurteilung. Bei laufenden Ermittlungen sieht das Gesetz grundsätzlich eine Aussetzung der Einbürgerungsentscheidung vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens und ein Freispruch müssen entsprechend ihrem tatsächlichen Inhalt berücksichtigt werden. Sie dürfen weder als Verurteilung dargestellt noch ohne Prüfung mit einer vollständigen Erledigung jedes sicherheitsrechtlichen Gesichtspunktes gleichgesetzt werden. Dazu führt der Überblick über Straftaten und laufende Ermittlungen weiter.

Wie die Behörde den Sachverhalt klärt

Die Sicherheitsprüfung ist Teil des regulären Verfahrens. Nach § 37 StAG werden die Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung bestimmter Ausschlussgründe beteiligt. Eine solche Anfrage bedeutet deshalb nicht für sich genommen, dass die betroffene Person eines Fehlverhaltens verdächtigt wird. Sie ist von einem konkreten Vorhalt zu unterscheiden, der eine individuelle Antwort erfordert.

Wenn die Behörde eine bestimmte Aktivität anspricht, hilft eine geordnete Klärung: Was genau soll wann geschehen sein? Welche Person oder Organisation ist gemeint? Welche Unterlage liegt zugrunde? Handelt es sich um eine eigene Erklärung oder um ein Zitat? Sind Namensgleichheiten, Übersetzungen oder zeitliche Zuordnungen problematisch? Eine allgemeine Versicherung, stets friedlich gelebt zu haben, beantwortet solche konkreten Fragen häufig nicht.

Für unsere Prüfung können insbesondere diese Unterlagen relevant sein:

  • vollständige Schreiben mit dem konkreten Vorhalt und der Antwortfrist;

  • vorhandene Mitgliedschafts-, Austritts- oder Tätigkeitsunterlagen;

  • vollständige Nachrichten oder Veröffentlichungen einschließlich ihres Zusammenhangs;

  • gerichtliche Entscheidungen und Nachweise über deren Rechtskraft;

  • Ehe- und Scheidungsurkunden, wenn der Personenstand betroffen ist.

Wir begrenzen Angaben über unbeteiligte Dritte auf das für die konkrete Prüfung Erforderliche. Entscheidend sind die Tatsachen, die für den eigenen Antrag tatsächlich erheblich sind. Bei widersprüchlichen Aktenangaben kann die Prüfung der Verfahrensakte wichtiger sein als die wiederholte Einreichung allgemeiner Integrationsnachweise.

Frühere Probleme richtig einordnen

Ein früherer Kontakt zu einer extremistischen Organisation bedeutet nicht zwingend einen lebenslangen Ausschluss. Allerdings gibt es keine allgemeine Frist, nach deren Ablauf jede Unterstützung automatisch unschädlich wäre. Die gesetzliche Abwendung verlangt eine glaubhafte Veränderung; Zeitablauf ist dabei nur ein Gesichtspunkt. Auch ein formaler Austritt und das tatsächliche Ende der Unterstützung können auseinanderfallen.

Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Verwertungsverbote für getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen. Sie schützen davor, abgeschlossene strafrechtliche Vorgänge unbegrenzt nachteilig zu verwenden. Ob eine solche Grenze eingreift, muss konkret geprüft werden. Eine alte Strafakte darf nicht schlicht mit der Begründung herangezogen werden, bei der Verfassungstreue gelte jede Vergangenheit für immer.

Vor unserer Antwort auf schwerwiegende Vorwürfe klären wir die Streitfrage: Bestreiten wir eine Tatsache, ordnen wir eine feststehende Handlung ein oder legen wir eine erfolgte Abwendung dar? Diese Wege lassen sich nicht beliebig austauschen. Eine sorgfältige, wahrheitsgemäße Darstellung ermöglicht es, entlastende Umstände zu berücksichtigen und die gesetzlichen Grenzen der Prüfung geltend zu machen.

Wie wir die Folgen unrichtiger Angaben einordnen

Bei wesentlichen Falschangaben sind drei unterschiedliche Folgen auseinanderzuhalten:

Falsche Angaben können weitere Folgen haben

  • Strafbarkeit: § 42 StAG betrifft unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen, mit denen eine Einbürgerung für sich oder einen anderen erschlichen werden soll. Nicht jedes Missverständnis erfüllt diese Voraussetzungen.

  • Rücknahme: Eine bereits erfolgte rechtswidrige Einbürgerung kann unter den besonderen Voraussetzungen des § 35 StAG zurückgenommen werden. Die dortige Zehnjahresfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Einbürgerung. Eine erst später eingetretene Haltungsänderung beweist noch keine Täuschung bei der ursprünglichen Entscheidung.

  • Einbürgerungssperre: § 35a StAG sieht einen eigenen zehnjährigen Ausschluss vor. Dieser kann an eine unanfechtbare Rücknahme oder bereits im Einbürgerungsverfahren an eine behördliche Feststellung der dort beschriebenen Täuschungshandlungen anknüpfen. Er setzt keine strafgerichtliche Verurteilung voraus.

Die Frist zur Rücknahme und die Dauer einer Sperre sind somit keine einheitliche Wartezeit. Eine falsche Erklärung wird auch nicht dadurch folgenlos, dass die spätere Geldstrafe niedrig ausfällt. Die Voraussetzungen und den Rechtsschutz erläutert Unrichtige oder unvollständige Angaben. Maßgeblich sind die eigenständigen Regelungen der §§ 35, 35a und 42 StAG.