Wir klären mit Ihnen, welcher Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit zu Ihrer Lebens- und Familiengeschichte passt. Ein Einbürgerungsantrag ist für viele Menschen der richtige Weg. Andere sind bereits seit ihrer Geburt deutsch oder können die Staatsangehörigkeit durch Erklärung, Adoption oder ein besonderes Aufnahmeverfahren erwerben. Deshalb prüfen wir neben Ihrer Aufenthaltsdauer auch frühere Erwerbsvorgänge und die familiären Verbindungen.

Zuerst klären, ob ein Erwerb überhaupt noch erforderlich ist

Die wichtigste erste Unterscheidung lautet: Besteht die deutsche Staatsangehörigkeit bereits, oder soll sie erst erworben werden? Wer schon deutsch ist, benötigt keine Einbürgerung. Für diese Person geht es darum, den vorhandenen Status nachzuweisen und anschließend gegebenenfalls Ausweisdokumente zu beantragen. Ein fehlender deutscher Reisepass beantwortet diese Frage nicht. Ein Kind kann beispielsweise von einem deutschen Elternteil die Staatsangehörigkeit erworben haben, obwohl es im Ausland lebt und bislang ausschließlich einen ausländischen Pass verwendet.

Umgekehrt begründen ein deutscher Schulabschluss, langjähriges Arbeiten in Deutschland oder die Ehe mit einer deutschen Person für sich genommen keine deutsche Staatsangehörigkeit. Solche Umstände können für eine Einbürgerung erheblich sein. Sie ersetzen jedoch keinen gesetzlichen Erwerbstatbestand. Einen Überblick über die verschiedenen Tatbestände enthält § 3 StAG. Die begrifflichen Unterschiede zwischen Status, Erwerbsverfahren und Reisedokument erklärt der Artikel Staatsangehörigkeit, Einbürgerung und deutscher Pass.

Die Übersicht Bereits deutsch ohne Einbürgerung? führt durch die Prüfung eines möglicherweise schon bestehenden Status. Für eine erste Einordnung sind vier Fragen besonders hilfreich: Wo und wann wurden Sie geboren? Welche Staatsangehörigkeit besaßen Ihre Eltern damals? Gab es später eine Adoption, eine Einbürgerung oder eine staatsangehörigkeitsrechtliche Erklärung? Haben Sie oder Ihre Eltern eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder auf eine Staatsangehörigkeit verzichtet? Schon diese Angaben können zeigen, ob eine Prüfung der Familiengeschichte vor einem Einbürgerungsantrag sinnvoll ist.

Deutsch durch Geburt

Wenn ein Elternteil deutsch war

Nach dem heutigen § 4 Absatz 1 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch Geburt, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist. Gemeint ist eine rechtlich wirksame Eltern-Kind-Zuordnung. Gerade bei einer nicht verheirateten Mutter und einem deutschen Vater können deshalb die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft entscheidend sein. Die Staatsangehörigkeit des Elternteils muss grundsätzlich schon bei der Geburt bestanden haben.

Bei älteren Geburten lässt sich die heutige Regel nicht einfach rückwirkend anwenden. Früheres Recht unterschied zwischen Müttern und Vätern sowie zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern. Außerdem kann ein deutscher Vorfahr seine Staatsangehörigkeit vor der Geburt der nächsten Generation verloren haben. Eine deutsche Großmutter ist daher ein wichtiger Anknüpfungspunkt, aber noch kein vollständiger Nachweis für die Staatsangehörigkeit des Enkelkindes.

Für im Ausland geborene Kinder kommt eine weitere Besonderheit hinzu: Bei bestimmten ebenfalls im Ausland geborenen deutschen Eltern begrenzt der sogenannte Generationenschnitt die Weitergabe. Ein rechtzeitiger Antrag auf Beurkundung der Geburt kann den Erwerb sichern. Die Einzelheiten behandelt Deutscher Elternteil: Abstammung, Auslandsgeburt und Generationenschnitt.

Wenn beide Eltern ausländisch waren

Voraussetzungen bei einem Elternteil

Auch ein Kind ausländischer Eltern kann durch seine Geburt deutsch werden. Dafür reicht der Geburtsort Deutschland allein allerdings nicht aus. Nach geltendem Recht muss bei der Geburt mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder die gesetzlich bezeichnete schweizerische Rechtsstellung besitzen. Beide Voraussetzungen müssen bei demselben Elternteil zusammentreffen.

Die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre gilt seit dem 27. Juni 2024. Für früher geborene Kinder ist die damals maßgebliche Fassung zu prüfen. Wird ein Elternteil erst später dauerhaft aufenthaltsberechtigt, entsteht dadurch kein nachträglicher Geburtserwerb des Kindes. Die spätere Einbürgerung bleibt eine gesonderte Möglichkeit. Der Artikel Geburt in Deutschland mit ausländischen Eltern erklärt die Berechnung, das Verfahren beim Standesamt und die Bedeutung früherer Aufenthaltstitel.

Einbürgerung nach einem Aufenthalt in Deutschland

Für Menschen, die noch nicht deutsch sind und ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, ist die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG der zentrale Erwerbsweg. Sie setzt grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Hinzu kommen weitere Voraussetzungen, insbesondere geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, ein geeigneter Aufenthaltsstatus, die erforderlichen Kenntnisse, die gesetzlichen Bekenntnisse und das Fehlen erheblicher strafrechtlicher oder sonstiger Ausschlussgründe. Auch die Sicherung des Lebensunterhalts ist nach den gesetzlichen Regeln einschließlich ihrer Ausnahmen zu prüfen.

Fünf Jahre Aufenthalt sind deshalb keine automatische Einbürgerung. Sie bilden eine Voraussetzung innerhalb einer umfassenderen Prüfung. Wer alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, hat dagegen grundsätzlich einen Rechtsanspruch; die Entscheidung hängt dann nicht von einer allgemeinen Einschätzung ab, ob die Behörde eine Einbürgerung persönlich für wünschenswert hält. Die vertiefende Übersicht zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung ordnet die einzelnen Prüfungspunkte.

Die frühere Möglichkeit, die Aufenthaltsdauer wegen besonderer Integrationsleistungen nach § 10 Absatz 3 StAG auf drei Jahre zu verkürzen, ist seit dem 30. Oktober 2025 weggefallen. Das bedeutet nicht, dass ausnahmslos jeder Erwerbsweg fünf Jahre Aufenthalt verlangt. Für Ehegatten Deutscher, miteinzubürgernde Familienangehörige und besondere Erwerbstatbestände gelten eigene Regelungen. Maßgeblich ist die aktuelle Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, insbesondere §§ 9 und 10.

Besondere familiäre Situationen innerhalb der Einbürgerung

Die Heirat mit einer deutschen Person führt heute nicht von selbst zum Staatsangehörigkeitserwerb. Sie kann aber eine Einbürgerung nach § 9 StAG ermöglichen. Diese Vorschrift sieht grundsätzlich drei Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt und eine seit zwei Jahren bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor. Daneben müssen die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein. Die Ehe ist also ein rechtlicher Anknüpfungspunkt, kein Ersatz für das gesamte Verfahren.

Bei einer gemeinsam geplanten Einbürgerung können Ehegatten und minderjährige Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 StAG miteingebürgert werden, obwohl sie die reguläre Aufenthaltsdauer noch nicht selbst erreicht haben. Auch hier muss die Einbeziehung tatsächlich beantragt und geprüft werden. Ein Kind wird nicht automatisch deutsch, nur weil die Mutter oder der Vater später eine Einbürgerungsurkunde erhält.

Bei einer Einbürgerung als Familie prüfen wir die Erwerbsmöglichkeit für jede Person einzeln. Ein jüngeres, in Deutschland geborenes Kind kann bereits deutsch sein, während ein älteres Geschwisterkind eine Einbürgerung benötigt. Ein Ehegatte kann einen eigenen Anspruch haben, während bei dem anderen eine Miteinbürgerung zu prüfen ist. Der Artikel Einbürgerung als Familie erläutert, wie diese unterschiedlichen Ausgangslagen zusammengeführt werden können.

Wenn eine Ermessensentscheidung in Betracht kommt

Einbürgerung nach Ermessen

Neben dem Anspruch kennt das Gesetz die Ermessenseinbürgerung, insbesondere nach § 8 StAG für Personen mit rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Das bedeutet nicht, dass die Behörde ohne rechtliche Grenzen entscheiden dürfte. Sie muss die gesetzlichen Voraussetzungen, den Zweck der Vorschrift und die maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Ein Anspruch auf eine rechtmäßige Entscheidung ist jedoch von einem Anspruch auf das gewünschte Ergebnis zu unterscheiden.

Eine Ermessenseinbürgerung ist auch kein allgemeiner Weg, jede fehlende Voraussetzung des § 10 StAG zu umgehen. Sie hat eigene Anforderungen und Ausnahmemöglichkeiten. Ob etwa eine besondere Härte rechtlich berücksichtigt werden kann, hängt von der konkreten Situation und der einschlägigen Vorschrift ab. Deshalb prüfen wir zunächst das konkrete Hindernis für die Anspruchseinbürgerung und eine gerade dafür einschlägige andere Regelung. Die Vertiefung Einbürgerung mit Rechtsanspruch und nach Ermessen stellt die Unterschiede ausführlich dar.

Erklärung, Adoption und Spätaussiedlerverfahren

Für bestimmte Nachkommen deutscher Eltern eröffnet § 5 StAG ein Erklärungsrecht. Es dient vor allem dazu, Folgen früherer geschlechtsbezogener Benachteiligungen beim Staatsangehörigkeitserwerb zu beseitigen. Wer zu dem gesetzlich bestimmten Personenkreis gehört, kann die Staatsangehörigkeit durch eine wirksame Erklärung erwerben. Ein Wohnsitz in Deutschland und die üblichen Integrationsnachweise einer Einbürgerung nach § 10 StAG sind dafür nicht erforderlich. Es bestehen aber eigene Voraussetzungen und Ausschlüsse.

Bei einer Adoption durch eine deutsche Person kann § 6 StAG den Erwerb unmittelbar auslösen. Entscheidend sind insbesondere die Wirksamkeit der Adoption und das Alter bei dem maßgeblichen Antrag. Eine Erwachsenenadoption vermittelt die Staatsangehörigkeit nicht allein deshalb, weil anschließend familienrechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Ausländische Adoptionen müssen außerdem die gesetzlichen Anforderungen an ihre Wirkungen erfüllen.

Spätaussiedler und entsprechend einbezogene Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG. Ein Aufnahmebescheid und eine solche Bescheinigung sind unterschiedliche Dokumente. Deutsche Volkszugehörigkeit allein genügt ebenfalls nicht. Die gemeinsame Vertiefung zu Adoption, Erklärung und Spätaussiedlern erklärt diese drei eigenständigen Wege und ihre unterschiedlichen Erwerbszeitpunkte.

Wiedergutmachung und Einbürgerung aus dem Ausland

Bei einer von nationalsozialistischer Verfolgung betroffenen Familiengeschichte prüfen wir die besonderen Wiedergutmachungsregelungen. Artikel 116 Absatz 2 GG betrifft insbesondere frühere Deutsche, denen die Staatsangehörigkeit aus den dort genannten Verfolgungsgründen entzogen wurde, und ihre Abkömmlinge. § 15 StAG erfasst weitere gesetzlich bestimmte verfolgungsbedingte Ausschlüsse und Verluste. Diese Regelungen sind nicht mit der gewöhnlichen Einbürgerung nach mehrjährigem Inlandsaufenthalt gleichzusetzen.

Auch ehemalige Deutsche und andere im Ausland lebende Personen können unter besonderen Voraussetzungen eingebürgert werden. Dafür kommen insbesondere §§ 13 und 14 StAG in Betracht. Ein früherer deutscher Pass oder vorhandene Bindungen an Deutschland führen jedoch nicht stets zu einem Anspruch. Zu unterscheiden sind ein tatsächlich fortbestehender Status, ein besonderer Wiedergutmachungsanspruch und eine Einbürgerung nach Ermessen. Weiterführend helfen die Artikel zur Wiedereinbürgerung und Einbürgerung aus dem Ausland sowie zur Wiedergutmachung für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen.

Welche Unterlagen wir für Ihren Weg prüfen

Wir ordnen mit Ihnen die Ereignisse, die Ihren Status beeinflusst haben können, in einer zeitlichen Übersicht: Geburten, Eheschließungen, rechtliche Elternschaft, Adoptionen, Einbürgerungen und der Erwerb anderer Staatsangehörigkeiten. Für jeden relevanten Schritt verbinden wir die betroffene Person mit dem passenden Nachweis. So richten wir die Unterlagenbeschaffung auf die tatsächlich offene Rechtsfrage aus.

Besonders aussagekräftig können sein:

  • Geburts- und Heiratsurkunden zur Verbindung der Generationen;

  • frühere und aktuelle Pässe als Hinweise auf die behördliche Behandlung;

  • Einbürgerungs-, Erklärungs- oder Spätaussiedlerurkunden;

  • bei Geburtserwerb über ausländische Eltern die damaligen Aufenthaltsnachweise;

  • bei Auslandsgeburten Belege über einen rechtzeitig eingegangenen Beurkundungsantrag.

Eine Urkunde kann dabei nur eine bestimmte Frage beantworten. Die Geburt in Deutschland belegt noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine Einbürgerungsurkunde eines Elternteils ist vor allem zusammen mit ihrem Wirksamkeitsdatum und dem Geburtsdatum des Kindes aussagekräftig. Für eine verbindliche Klärung eines bereits bestehenden Status gibt es das Feststellungsverfahren.

Mehrstaatigkeit und der nächste Verfahrensschritt

Deutschland lässt Mehrstaatigkeit seit der Reform von 2024 grundsätzlich zu. Für eine Einbürgerung ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht nicht mehr allgemein erforderlich. Ob die bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht des anderen Staates erhalten bleibt, muss dennoch gesondert geprüft werden. Auch frühere Verlustvorgänge werden durch die Reform nicht pauschal rückgängig gemacht. Die Vertiefung zur Mehrstaatigkeit erläutert beide Perspektiven.

Auf dieser Grundlage formulieren wir Ihr konkretes Anliegen gegenüber der zuständigen Stelle: Nachweis eines bestehenden Status, Erwerb durch Erklärung oder Einbürgerung auf einer bestimmten Grundlage. Wir ordnen jede Urkunde nach ihrer rechtlichen Funktion ein, nicht allein nach ihrem Namen:

Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitserwerbs

  • Bei Geburt und Adoption entsteht die Staatsangehörigkeit aufgrund des jeweiligen gesetzlichen Tatbestands. Später beschaffte Unterlagen können diesen früheren Erwerb nachweisen.

  • Bei § 5 StAG kommt es auf den Eingang der wirksamen Erklärung bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde an. Eine spätere Urkunde bestätigt den Erwerb.

  • Im Spätaussiedlerverfahren ist die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG der maßgebliche Erwerbsvorgang.

  • Bei einer Einbürgerung entsteht die Staatsangehörigkeit mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Ein Antrag oder eine angekündigte Bewilligung genügt dafür nicht.

Diese Unterschiede wirken sich unmittelbar auf Kinder aus. Wird ein Kind zwischen Antragstellung und Einbürgerung eines Elternteils geboren, ist der Elternteil durch diesen Antrag noch nicht deutsch. Wird es nach dem wirksamen Erwerb geboren, kann dagegen der Abstammungsweg einschlägig sein. Ein gemeinsamer Familienwunsch führt somit nicht zwangsläufig zu einem gemeinsamen Erwerbszeitpunkt.

Für die Wahl des Verfahrens ist außerdem der tatsächliche Lebensmittelpunkt wichtig. Wer im Inland lebt, wendet sich grundsätzlich an die örtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde; bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt zuständig. Eine deutsche Auslandsvertretung kann Anträge entgegennehmen und unterstützen. Der spätere Passantrag bleibt eine eigene Angelegenheit bei der Passbehörde beziehungsweise Auslandsvertretung. Die Zuständigkeitsübersicht des Auswärtigen Amts hilft, die passende Stelle zu finden.