Wir erläutern Ihnen die deutschen Regeln zur Mehrstaatigkeit und grenzen sie von den gesondert zu klärenden Folgen im bisherigen Heimatstaat ab. Seit der Reform von 2024 steht das deutsche Einbürgerungsrecht einer solchen Verbindung grundsätzlich offen gegenüber. Damit ist aber nur die deutsche Seite geklärt. Ob eine andere Staatsangehörigkeit bestehen bleibt und welche Rechte oder Pflichten daraus folgen, bestimmt der jeweilige andere Staat. Für eine verlässliche Planung müssen deshalb Erwerb, Dokumente und praktische Folgen getrennt geprüft werden.
Was sich im deutschen Recht geändert hat
Seit dem 27. Juni 2024 müssen Einbürgerungsbewerber ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Der frühere allgemeine Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist entfallen. Das gilt nicht nur für Angehörige bestimmter Staaten oder für Menschen, denen eine Entlassung besonders schwerfällt. Die frühere Unterscheidung zwischen Regelverzicht und zahlreichen Ausnahmen ist für heutige Einbürgerungen deshalb nicht mehr der richtige Ausgangspunkt.
Ebenso führt der antragsgemäße Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit seit diesem Datum nicht mehr allein zum Verlust der deutschen. Eine deutsche Beibehaltungsgenehmigung ist dafür nicht mehr erforderlich. Die Änderung betrifft somit sowohl Menschen, die Deutsche werden, als auch bereits deutsche Staatsangehörige, die später im Ausland eingebürgert werden. Das Auswärtige Amt erläutert die Reform und ihren zeitlichen Anwendungsbereich.
Aus der Reform folgt keine Befreiung von den übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen. Die bisherigen Staatsangehörigkeiten müssen weiterhin zutreffend angegeben und im erforderlichen Umfang geklärt werden. Mehrstaatigkeit ist zulässig; unrichtige Angaben über die eigene Identität oder Staatsangehörigkeit werden dadurch nicht bedeutungslos. Auch Sicherheitsprüfung, Sprachvoraussetzungen und der jeweilige Erwerbsweg bleiben eigenständige Fragen.
Warum Deutschland den Fortbestand der anderen Staatsangehörigkeit nicht garantieren kann
Jeder Staat legt grundsätzlich selbst fest, wer seine Staatsangehörigkeit besitzt und wann sie erworben oder verloren wird. Deutschland kann deshalb entscheiden, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit der deutschen Einbürgerung nicht entgegensteht. Es kann aber nicht verbindlich anordnen, dass der andere Staat seine Staatsangehörigkeit nach dieser Einbürgerung weiter gewährt.
Im Recht des Herkunftsstaats sind unterschiedliche Modelle möglich. Die fremde Einbürgerung kann ohne weitere Folgen bleiben, eine vorherige Genehmigung voraussetzen, eine Anzeige auslösen oder zum Verlust führen. Manchmal unterscheiden sich die Regeln danach, ob die zusätzliche Staatsangehörigkeit durch Geburt oder auf Antrag erworben wird. Auch für Minderjährige und Erwachsene können unterschiedliche Vorschriften gelten.
So lässt sich die ausländische Rechtslage gezielt klären
Für die gesonderte Auskunft zum Herkunftsrecht stellen wir mit Ihnen die maßgeblichen Angaben zusammen: bisherige Staatsangehörigkeit, Alter, bisherige Erwerbsart und den geplanten deutschen Erwerb durch Einbürgerung. Ohne diese Angaben bleibt die Antwort häufig zu allgemein. Bei komplizierten Familienverhältnissen kann auch die Staatsangehörigkeit der Eltern oder des Ehepartners relevant sein.
Ansprechpartner sind insbesondere die zuständigen Behörden oder Auslandsvertretungen des anderen Staates und gegebenenfalls dort fachkundige Rechtsanwälte. Benötigt werden möglichst konkrete amtliche Rechtsgrundlagen, nicht nur Aussagen in sozialen Medien. Hilfreich sind schriftliche Informationen darüber, ob eine Genehmigung nötig ist, welche Frist gilt und welche Folge eine unterbliebene Erklärung hat.
Wir benennen Ihnen die Fragen, die für eine nachvollziehbare gesonderte Klärung beantwortet werden müssen:
Bei Menschen mit einem Schutzstatus können Kontakte zu Herkunftsbehörden zusätzliche Fragen aufwerfen. Vor einem solchen Kontakt prüfen wir Schutzinteressen; eine allgemeine Checkliste ersetzt diese Prüfung nicht. Entscheidend sind der noch bestehende Status, der konkrete Anlass und mögliche Gefahren. Das Thema wird unter anerkannten Flüchtlingen und anderen Schutzberechtigten gesondert behandelt.
Altfälle vor dem 27. Juni 2024 bleiben gesondert zu prüfen
Die Reform stellt nicht jede früher verlorene deutsche Staatsangehörigkeit automatisch wieder her. Wer vor ihrem Inkrafttreten auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, muss den damaligen Vorgang nach dem seinerzeit geltenden Recht untersuchen lassen. Dazu gehören mögliche damalige Ausnahmen und eine gegebenenfalls erteilte Beibehaltungsgenehmigung. Der heutige Besitz eines deutschen Passes allein löst diese historische Frage nicht abschließend.
Entscheidend sind insbesondere die Daten des ausländischen Antrags und des tatsächlichen Erwerbs, die damaligen Staatsangehörigkeiten und vorhandene Genehmigungen. Ein ausländischer Pass kann erst deutlich nach dem Erwerb ausgestellt worden sein. Deshalb ist seine Ausstellung nicht immer das maßgebliche Datum. Geeignet sind vielmehr die ausländische Einbürgerungsurkunde oder eine amtliche Bestätigung des Erwerbszeitpunkts.
Vor einem neuen Einbürgerungsantrag prüfen wir, ob ein früherer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit rechtlich Bestand hat. Bei einem damit verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft kann eine damals unterbliebene Verhältnismäßigkeitsprüfung nachzuholen sein. Die Bedeutung dieser Prüfung und des § 30 StAG erläutert der Beitrag zur Feststellung einer bestehenden Staatsangehörigkeit. Erst ein tatsächlich fortbestehender Verlust führt zur gesonderten Frage einer Wiedereinbürgerung. Die Reform stellt die Staatsangehörigkeit nicht pauschal wieder her; auch eine nachzuholende Prüfung verlangt eine individuelle Bewertung.
Keine allgemeine Entscheidungspflicht für volljährig werdende Kinder
Die frühere Optionspflicht nach deutschem Recht ist seit dem 27. Juni 2024 entfallen. Jugendliche, die durch Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, müssen sich deshalb nicht allein wegen des Erreichens der Volljährigkeit nach dieser früheren deutschen Regelung für eine davon entscheiden. Ältere Schreiben zu offenen Optionsverfahren prüfen wir anhand der Reform.
Das bedeutet allerdings nicht, dass für alle Kinder weltweit dieselben Regeln gelten. Ein anderer Staat kann eigene Anforderungen an die Beibehaltung, Registrierung oder Dokumentation seiner Staatsangehörigkeit stellen. Auch ist eine Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht in jedem Staat allein aus der Nationalität eines Elternteils ohne weitere Voraussetzungen ableitbar. Jede beteiligte Rechtsordnung muss geprüft werden.
Bei deutschen Kindern, die im Ausland geboren werden, kann der sogenannte Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG wichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es auf einen Antrag zur Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres an. Diese Frage betrifft den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes und ist von einer späteren Entscheidung zwischen mehreren Staatsangehörigkeiten zu unterscheiden.
Im jeweiligen Heimatstaat gelten dessen eigenen Regeln
Ein Doppelstaater kann sich gegenüber einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht beliebig nur auf seinen anderen Pass berufen. Viele Staaten behandeln ihn im eigenen Hoheitsgebiet vorrangig oder ausschließlich als eigenen Staatsangehörigen. Das kann bei Grenzkontrollen, Meldepflichten, Personenstandsfragen und staatlichen Pflichten relevant werden.
Für Reisen kann der andere Heimatstaat die Benutzung seines eigenen Passes verlangen. Auf deutscher Seite sind wiederum die deutschen Passvorschriften zu beachten. Deshalb kann es notwendig sein, zwei Dokumente mitzuführen. Das ist kein Widerspruch: Beide Staaten ordnen den Reisenden nach ihrem jeweiligen Recht ein. Wichtig ist, dass Buchungsdaten und die verschiedenen Identitätsnachweise zuverlässig zusammenpassen.
Wir unterscheiden den Besitz eines noch vorhandenen Passes vom rechtlichen Fortbestand der Staatsangehörigkeit. Wenn ein Staat seine Staatsangehörigkeit durch die ausländische Einbürgerung entfallen lässt, kann auch die weitere Benutzung seines Passes unzulässig sein. Umgekehrt kann eine Staatsangehörigkeit bestehen bleiben, obwohl der zugehörige Pass abgelaufen ist. Die Dokumentenlage folgt dem Status, ersetzt aber nicht dessen Prüfung.
Konsularische Unterstützung kann begrenzt sein
Deutschland kann seine Staatsangehörigen im Ausland konsularisch unterstützen. Im Staat einer zusätzlich bestehenden Staatsangehörigkeit können die Möglichkeiten jedoch erheblich eingeschränkt sein. Die Behörden dieses Staates können die Person als eigenen Staatsangehörigen behandeln und den Zugang deutscher Vertretungen begrenzen. Das Auswärtige Amt weist auf diese Schwierigkeit insbesondere bei Haftfällen von Mehrstaatern hin.
Daraus folgt nicht, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Inland weniger wert wäre. Es geht um die tatsächlichen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten gegenüber einem anderen souveränen Staat. Eine Botschaft kann dessen Gerichten keine Weisungen erteilen, eine Freilassung nicht garantieren und die örtlichen Gesetze nicht durch deutsches Recht ersetzen.
Für Ihre Reiseplanung verweisen wir Sie auf die aktuellen länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweise, insbesondere auf die Informationen für Doppelstaater. Eine frühere problemlose Einreise ist keine Zusicherung für jede spätere Reise. Bei konkreten offenen Verfahren oder militärischen Verpflichtungen ist eine individuelle Prüfung vor Reisebeginn besonders wichtig. Der allgemeine Umfang konsularischer Unterstützung wird im Artikel über Unionsbürgerschaft und konsularischen Schutz erklärt.
Wehrdienst und freiwilliger Eintritt in fremde Streitkräfte unterscheiden
Eine weitere Staatsangehörigkeit kann nach ausländischem Recht Wehrpflichten auslösen. Ob ein im anderen Land geleisteter Dienst angerechnet wird, ob eine Zurückstellung möglich ist oder ob ein Abkommen eingreift, hängt von der konkreten Staatenkombination ab. Es gibt keine allgemeine Regel, nach der der Wohnsitz in Deutschland jede ausländische Verpflichtung beseitigt.
Davon zu trennen ist § 28 StAG. Danach kann insbesondere der freiwillige Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, ohne erforderliche Zustimmung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen. Das Gesetz enthält zusätzliche Voraussetzungen und Ausnahmen, insbesondere für Minderjährige und drohende Staatenlosigkeit. Eine staatlich erzwungene Einberufung ist nicht ohne Weiteres derselbe Sachverhalt wie eine freiwillige Verpflichtung.
Vor einer freiwilligen militärischen Tätigkeit klären wir die möglichen Folgen für die deutsche Staatsangehörigkeit anhand der Zustimmungslage und des genauen Verbandsstatus. Die Erlaubnis, mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen, ist keine pauschale Genehmigung für jede militärische Betätigung. Gleichzeitig wäre es falsch, jeden Auslandswehrdienst automatisch als Verlustfall zu bezeichnen.
Steuern, Vermögen und Familienrecht gesondert einordnen
Zwei Staatsangehörigkeiten führen nicht automatisch dazu, dass jedes Einkommen zweimal besteuert wird. Die deutsche Einkommensteuer knüpft grundsätzlich insbesondere an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder bestimmte inländische Einkünfte an. Andere Staaten können zusätzliche Anknüpfungen vorsehen. Doppelbesteuerungsabkommen und besondere nationale Regelungen müssen deshalb gesondert betrachtet werden; die Anzahl der Pässe allein beantwortet die Steuerfrage nicht.
Auch Eigentum, Erbschaft und Familienrecht können von Staatsangehörigkeit, gewöhnlichem Aufenthalt oder dem Ort eines Vermögensgegenstands abhängen. Bei Grundbesitz im bisherigen Heimatstaat weisen wir auf den gesonderten dortigen Beratungsbedarf vor einem möglichen Staatsangehörigkeitsverlust hin. Umgekehrt beseitigt die deutsche Einbürgerung bestehende familiäre Verpflichtungen oder Schulden nicht.
Wir ordnen mit Ihnen die staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen und benennen, welche weiteren Status-, Dokumenten-, Pflicht- und Fristfragen bei den jeweils zuständigen Stellen zu klären sind. Für das Leben in Deutschland bleiben Mehrstaater deutsche Staatsangehörige mit den entsprechenden Rechten. Die Übersicht zum Abschluss der Einbürgerung ordnet die praktischen Schritte nach dem Erwerb ein.
Ein Passverzicht ist nicht dasselbe wie ein Staatsangehörigkeitsverzicht
Wer nur noch den deutschen Pass verwendet, hat damit nicht automatisch die andere Staatsangehörigkeit aufgegeben. Für eine freiwillige Aufgabe ist zunächst festzustellen, ob der andere Staat ein Entlassungs- oder Verzichtsverfahren vorsieht und welche Nachweise er über die bereits erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verlangt. Eine deutsche Behörde nimmt diese Erklärung nicht stellvertretend für den anderen Staat entgegen. Wir weisen auf die gesonderte Klärung möglicher Folgen für Aufenthalt, Arbeit und Vermögensrechte im anderen Staat hin. Ohne Prüfung des konkreten Landesrechts lässt sich dazu keine belastbare allgemeine Zusage geben.
Soll die andere Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben werden, müssen deshalb deren eigene Verfahrensregeln geprüft werden. Entscheidend sind die erforderliche Erklärung, die zuständige Stelle und der rechtliche Wirksamkeitszeitpunkt. Auch mögliche Auswirkungen auf minderjährige Kinder sind vorab zu klären. Wir erläutern, weshalb die Entlassungs- oder Verlustbescheinigung dauerhaft aufzubewahren ist. Sie kann später erklären, weshalb ältere Urkunden eine andere Staatsangehörigkeit nennen als aktuelle Register. Bei fortbestehender Mehrstaatigkeit berücksichtigen wir Erwerbsnachweise beider Staaten, besonders bei Staatsangehörigkeitsfragen Ihrer Kinder.