Wir bereiten die Einbürgerung Ihrer Familie gemeinsam vor und prüfen zugleich die Voraussetzungen für jedes Familienmitglied gesondert. Rechtlich bleibt die Einbürgerung dennoch eine persönliche Entscheidung für jede einzelne Person. Aufenthaltszeiten, Staatsangehörigkeiten, Alter und Vertretungsbefugnisse können innerhalb derselben Familie verschieden sein. Eine gute Planung verbindet deshalb den gemeinsamen Wunsch mit einer getrennten Prüfung der Voraussetzungen.

Eine Familie kann mehrere Erwerbswege haben

Vor einem gemeinsamen Antrag klären wir, wer in Ihrer Familie überhaupt eine Einbürgerung benötigt. Ein Kind mit deutschem Elternteil kann bereits durch Geburt deutsch sein. Auch bei zwei ausländischen Eltern ist ein Geburtserwerb in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 StAG möglich. Dabei kommt es auf die am Geburtstag geltende Rechtslage und die damalige Situation eines Elternteils an. Die spätere Einbürgerung eines Elternteils macht ein schon geborenes Kind hingegen nicht ohne Weiteres rückwirkend deutsch.

Eine deutsche Geburtsurkunde dokumentiert die Geburt und die darin erfassten Personenstandsdaten; sie ist nicht in jeder Gestaltung zugleich der abschließende Nachweis deutscher Staatsangehörigkeit. Bei offenen Erwerbsfragen prüfen wir Geburtsregister, Aufenthaltsunterlagen der Eltern und vorhandene deutsche Ausweise zusammen. Der Artikel zum Erwerb durch Geburt hilft, unnötige Einbürgerungsanträge zu vermeiden.

Für tatsächlich ausländische Familienmitglieder kommen vor allem drei Wege in Betracht: ein eigener Anspruch nach § 10 Absatz 1 StAG, die Miteinbürgerung nach § 10 Absatz 2 StAG und die erleichterte Einbürgerung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher nach § 9 StAG. In besonderen Konstellationen ist zusätzlich § 8 StAG zu prüfen. Die Wege unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und darin, wie weit die Behörde entscheiden darf.

Eigener Anspruch oder Miteinbürgerung?

Ein eigener Anspruch macht unabhängiger

Erfüllen beide Eltern jeweils die allgemeine Aufenthaltszeit von fünf Jahren und die weiteren Voraussetzungen, können beide einen eigenen Einbürgerungsanspruch besitzen. Es ist dann rechtlich nicht erforderlich, dass einer nur über den anderen eingebürgert wird. Die Verfahren dürfen organisatorisch zusammen bearbeitet werden, bleiben aber eigenständig. Dies kann wichtig werden, wenn die Prüfung bei einer Person länger dauert oder eine persönliche Voraussetzung streitig ist.

Dasselbe gilt grundsätzlich für Kinder. Auch ein minderjähriges Kind kann einen eigenen Anspruch haben. Es muss nicht warten, bis seine Eltern deutsche Staatsangehörige werden wollen. Unter 16 Jahren handeln allerdings grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter. Ab 16 eröffnet § 34 StAG regelmäßig eigene Verfahrensfähigkeit. Ein eigenes Antragsformular bedeutet wiederum noch nicht, dass materiell keine Miteinbürgerung vorliegt: Verfahrenshandlung und Einbürgerungsgrundlage sind verschiedene Fragen.

Miteinbürgerung kann fehlende Aufenthaltszeit überbrücken

Miteinbürgerung bleibt eine persönliche Prüfung

Nach § 10 Absatz 2 StAG können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder zusammen mit der maßgeblichen ausländischen Person eingebürgert werden, obwohl sie die fünfjährige Aufenthaltszeit noch nicht erreicht haben. Diese Erleichterung betrifft insbesondere später nachgezogene Angehörige. Die Behörde trifft eine Ermessensentscheidung; es handelt sich nicht um einen automatischen Familienzuschlag zu einem erfolgreichen Antrag. Den gesetzlichen Ausgangspunkt enthält § 10 Absatz 2 StAG.

Im Antrag machen wir erkennbar, welche Person die Grundlage der Miteinbürgerung bildet und welche Angehörigen einbezogen werden sollen. Ein bloßer Hinweis auf vorhandene Kinder im Lebenslauf ist nicht dasselbe wie ein Antrag auf ihre Einbürgerung. Die Einbeziehung eines Partners klären wir vor Abschluss des Hauptverfahrens. Der notwendige zeitliche Zusammenhang ist ein wesentlicher Teil der Planung.

Die Aufenthaltsrichtwerte, persönlichen Nachweise und die zeitliche Verbindung der beiden Verfahren erläutert der Artikel zur gemeinsamen Einbürgerung mit einem ausländischen Ehe- oder Lebenspartner.

Wenn ein Ehepartner bereits Deutscher ist

Für Ehepartner Deutscher sieht § 9 StAG grundsätzlich drei Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt und zwei Jahre bestehende Ehe vor. Eine vergleichbare Regel gilt für eingetragene Lebenspartner. Die Ehe muss rechtlich wirksam sein; für die Privilegierung ist außerdem die tatsächlich gelebte Gemeinschaft bedeutsam. Ein Paar, das nur zusammenwohnt, ist nicht allein dadurch eine eingetragene Lebenspartnerschaft im rechtlichen Sinn.

Die besondere Dreijahresregel wurde durch die Abschaffung der früheren Verkürzung wegen besonderer Integrationsleistungen nicht beseitigt. Sie hat eine eigene gesetzliche Grundlage. Zugleich bleibt sie an die weiteren Voraussetzungen des § 10 StAG gebunden. Auch ein deutscher Ehepartner kann weder die Identitätsklärung noch den individuellen Sprachnachweis des anderen ersetzen. Die Vertiefung zu Ehe- und Lebenspartnern Deutscher erklärt Aufenthaltszeit, Ehedauer und Nachweise ausführlich.

Wird ein Ehepartner erst während der gemeinsamen Planung deutsch, wechseln die übrigen Angehörigen nicht automatisch in eine neue privilegierte Ausgangslage. Insbesondere darf eine langjährige Ehe zwischen zwei Ausländern nicht ohne Prüfung wie eine ebenso lange Ehe mit einem Deutschen behandelt werden. Vor getrennten Entscheidungen prüfen wir die maßgeblichen Zeiträume und die Fortführung der beantragten Miteinbürgerung.

Kinder brauchen eine eigene Bestandsaufnahme

Für jedes Kind erfassen wir Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsbeginn, aktuelles Aufenthaltsrecht und Sorgerechtslage. Diese Daten entscheiden über unterschiedliche Fragen. Der Wohnort zeigt nicht automatisch, wer sorgeberechtigt ist. Das Alter bestimmt nicht allein die Aufenthaltszeit. Und die deutsche Staatsangehörigkeit eines Geschwisterkindes lässt keinen sicheren Schluss auf den Status der anderen Kinder zu.

Für unter 16-Jährige genügt bei der Sprache eine altersgemäße Entwicklung in deutscher Sprache. Der Maßstab ist daher bei einem Kleinkind ein anderer als bei einem Schulkind. Ein B1-Zertifikat ist nicht der allgemeine Nachweis für alle Kinder. Für Jugendliche ab 16 gelten regelmäßig weitergehende Anforderungen; gleichzeitig können sie das Verfahren grundsätzlich selbst betreiben. Mit 18 endet die Möglichkeit, als minderjähriges Kind nach § 10 Absatz 2 miteingebürgert zu werden.

Wir ordnen die maßgeblichen Termine in einer zeitlichen Übersicht, damit Altersgrenzen auch bei längeren Verfahren im Blick bleiben. Wir erfassen darin die Aufenthaltsdauer sowie den sechsten, sechzehnten und achtzehnten Geburtstag. Ein Antrag vor einem Geburtstag konserviert die bisherigen Altersregeln grundsätzlich nicht. Welche Folgen das hat, behandelt der Artikel „Kinder: Miteinbürgerung oder eigener Antrag“ mit den dazugehörigen Vertiefungen.

Das Einkommen wird im Familienzusammenhang betrachtet

Es wäre falsch, für jede Person einen eigenen Arbeitsvertrag zu verlangen. Ein Elternteil kann den Familienunterhalt durch Erwerbseinkommen tragen, während der andere Kinder betreut. Ein Kind muss seinen Bedarf regelmäßig nicht selbst verdienen. Zu prüfen ist aber, ob die verfügbaren Mittel tatsächlich für den maßgeblichen Lebensunterhalt und die Unterhaltspflichten ausreichen und voraussichtlich tragfähig sind.

Dazu gehören neben Einnahmen auch Wohnkosten, Krankenversicherung, Haushaltsgröße und Unterhaltsverpflichtungen. Die Geburt eines weiteren Kindes oder die Trennung der Eltern kann diese Rechnung verändern. Unterhalt für ein Kind außerhalb des gemeinsamen Haushalts darf nicht deshalb übersehen werden, weil dieses Kind keine Einbürgerung beantragt. Ebenso ersetzt ein hoher einzelner Kontostand nicht ohne Weiteres die Prüfung der zukünftigen Finanzierung.

Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG sind Leistungen nach SGB II oder SGB XII grundsätzlich besonders relevant. Seit Juli 2026 heißt die SGB-II-Leistung nach § 19 Absatz 1 „Grundsicherungsgeld“; die frühere Bezeichnung „Bürgergeld“ darf behördlich übergangsweise bis Jahresende verwendet werden. Für die Einbürgerungsprüfung bleibt die gesetzliche Leistungsart entscheidend. Die Änderung ist in der SGB-II-Sammlung der Bundesagentur für Arbeit dokumentiert.

Die Familienausnahme ist keine Befreiung für alle Angehörigen

Das Gesetz kennt eine Ausnahme für aktuell Vollzeiterwerbstätige, die in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit tätig waren. Daneben kann die Ausnahme für deren Ehe- oder eingetragene Lebenspartner greifen, wenn sie mit dieser Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben. Die erforderliche Beschäftigungsdauer darf dabei nicht fehlen. Die bloße Aussage, dass der andere Elternteil „arbeitet“, reicht nicht aus.

Für ein minderjähriges Kind kommt es zusätzlich auf den Einbürgerungsweg an: Nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums gilt die Lebensunterhaltsvoraussetzung bei seiner Miteinbürgerung als erfüllt, wenn es in familiärer Gemeinschaft mit einem Elternteil lebt, der durch die genannte Ehepartnerregel begünstigt ist. Diese Begünstigung ist keine allgemeine Einkommensbefreiung aller Kinder. Bei einem eigenständigen Kinderantrag oder einer anders zusammengesetzten Familie muss die passende Grundlage gesondert geprüft werden. Die Vertiefung zur Einbürgerung von Kindern erklärt auch die mögliche Härtefallprüfung nach § 8 StAG.

Diese Regel ist personen- und voraussetzungsbezogen. Sie erfasst nicht ohne Weiteres unverheiratete Partner, sämtliche Kinder oder weitere Angehörige. Für jede mit einzubürgernde Person muss daher gesondert feststehen, wie ihr Lebensunterhaltserfordernis erfüllt wird oder welche andere rechtliche Ausnahme einschlägig ist. Für die Details führt der Überblick zu Einkommen und Lebensunterhalt durch die unterschiedlichen Nachweise.

Gemeinsam Unterlagen sammeln, persönliche Belege auseinanderhalten

Viele Nachweise können für mehrere Verfahren bedeutsam sein: Mietvertrag, Heiratsurkunde oder Einkommensunterlagen betreffen häufig den ganzen Haushalt. Identitätsdokumente, Sprachkenntnisse, Schulzeugnisse und Erklärungen müssen dagegen einer bestimmten Person zugeordnet werden. Eine geordnete Familienübersicht erleichtert diese Trennung und macht fehlende Nachweise sichtbar.

Familienunterlagen geordnet vorbereiten

Für die Anträge Ihrer Familie stellen wir insbesondere Folgendes zusammen:

  • eine Liste aller Personen, für die tatsächlich ein Antrag gestellt wird;

  • eine chronologische Übersicht über Einreisen, Aufenthaltstitel und längere Abwesenheiten;

  • Personenstandsurkunden mit nachvollziehbaren Namensschreibweisen;

  • aktuelle Unterlagen über Einkommen, Wohnkosten und Unterhalt;

  • für Kinder die maßgeblichen Sorgeerklärungen oder gerichtlichen Entscheidungen.

Ausländische Urkunden können Übersetzungen oder zusätzliche Echtheitsnachweise erfordern. Welche Form benötigt wird, hängt von Herkunft und Urkundenart ab. Eine Übersetzung beseitigt außerdem keine Widersprüche im Original. Abweichende Schreibweisen erklären wir, bevor sie mehrere verbundene Anträge durchziehen. Die jeweilige Behörde muss erkennen können, dass die Unterlagen dieselben Personen und Familienverhältnisse betreffen.

Getrennte Eltern und Patchworkfamilien

Eine Miteinbürgerung setzt nicht voraus, dass beide Eltern gleichzeitig deutsche Staatsangehörige werden. Kinder können unter den jeweiligen Voraussetzungen auch mit nur einem Elternteil eingebürgert werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer den Antrag für ein unter 16-jähriges Kind wirksam stellt. Bei gemeinsamer Sorge vertreten die Eltern das Kind grundsätzlich gemeinsam. Eine Trennung beendet die gemeinsame Sorge nicht automatisch.

Auch der neue Ehepartner eines Elternteils wird durch die Heirat nicht automatisch gesetzlicher Vertreter des Kindes. Stiefkindschaft, rechtliche Elternschaft und Adoption haben unterschiedliche Folgen. Für die Prüfung kommt es deshalb auf rechtlich wirksame Familienverhältnisse an, nicht nur auf den gelebten Familienalltag. Wo gemeinsames Sorgerecht besteht und keine Einigung möglich ist, kann eine familiengerichtliche Entscheidung über die konkrete Angelegenheit erforderlich werden.

Diese Fragen sind besonders wichtig, wenn ein anderer Elternteil im Ausland lebt oder schwer erreichbar ist. Fehlende Erreichbarkeit ist kein Nachweis alleiniger Sorge. Vertretung und Nachweise klären wir früh, damit die Sachprüfung nicht kurz vor einer Altersgrenze daran scheitert. Näheres erklärt der Artikel über Sorgeberechtigung, getrennte Eltern und gesetzliche Vertretung.

Wenn nicht alle gleichzeitig fertig werden

In einer Familie kann ein Antrag entscheidungsreif sein, während bei einem anderen noch ein Dokument fehlt. Dann ist zu unterscheiden: Besteht für beide ein selbstständiger Anspruch oder ist eine Person auf den Zusammenhang der Miteinbürgerung angewiesen? Im ersten Fall kann eine getrennte Entscheidung sinnvoll sein. Im zweiten Fall kann sie die rechtliche Grundlage des noch offenen Verfahrens berühren.

Wir beurteilen einen gemeinsamen oder getrennten Abschluss anhand der rechtlichen Folgen für jedes Familienmitglied, nicht allein nach einem Wunschtermin. Zu klären sind der Stand jedes Antrags, die geplante Rechtsgrundlage und die Auswirkungen einer getrennten Urkundenaushändigung. Auch die Gebühren können sich unterscheiden. Nach § 38 StAG beträgt die Einbürgerungsgebühr grundsätzlich 255 Euro. Für minderjährige miteingebürgerte Kinder ohne eigene Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn beträgt sie 51 Euro. Bei einer eigenständigen Einbürgerung ohne Miteinbürgerung gilt diese Ermäßigung nicht allein wegen der Minderjährigkeit. Ein gesondertes Formular für das Kind schließt die Ermäßigung dagegen nicht aus; entscheidend ist die rechtliche Einordnung des Erwerbs.

Ein sinnvoller gemeinsamer Ablauf

Wir klären zunächst, wer bereits deutsch ist, wer einen eigenen Anspruch besitzt und wer eine familienbezogene Erleichterung benötigt. Anschließend werden persönliche Nachweise und gemeinsame Haushaltsunterlagen zusammengestellt. Erst daraus ergibt sich, ob parallele eigenständige Anträge, eine Miteinbürgerung oder unterschiedliche Zeitpunkte passen.

Während der Bearbeitung berücksichtigen wir mit Ihnen wesentliche Änderungen wie Geburt, Trennung, Umzug, neue Sorgeentscheidungen oder veränderte Einkünfte. Für Jugendliche klären wir rechtzeitig die nach dem sechzehnten Geburtstag nötigen eigenen Erklärungen. Wirksam wird die Einbürgerung für jede Person mit der Aushändigung ihrer Einbürgerungsurkunde nach § 16 StAG; ein gemeinsamer Brief mit positiver Aussicht genügt dafür nicht. Was dabei zu beachten ist, erläutert der Artikel zur Urkundenaushändigung. So bleibt die Familienplanung mit den persönlichen Rechten und Voraussetzungen jedes Mitglieds verbunden.

Für Familien, in denen zusätzlich Ausbildung, Flucht, Pflege oder gesundheitliche Einschränkungen eine Rolle spielen, bietet die Übersicht über besondere Lebenssituationen weitere Anknüpfungspunkte. Wir beziehen diese Umstände ein, weil sie einzelne Voraussetzungen verändern können.