Wir prüfen mit Ihnen, welcher Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland in Betracht kommt. Rechtlich sind jedoch mehrere Fragen auseinanderzuhalten: Besteht die Staatsangehörigkeit möglicherweise noch? Wurde sie tatsächlich verloren? Oder war die betreffende Person selbst niemals deutsch? Auch der heutige Lebensmittelpunkt entscheidet darüber, welcher Weg in Betracht kommt.

Für ehemalige Deutsche im Ausland sieht § 13 StAG eine Wiedereinbürgerung vor. § 14 StAG eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen weiteren Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eine Einbürgerungsmöglichkeit. Beide Vorschriften räumen der Behörde Ermessen ein. Sie sind von den besonderen Wiedergutmachungsansprüchen und vom Erwerb durch Erklärung zu unterscheiden.

Vor einer Wiedereinbürgerung steht die Prüfung des bisherigen Status

Ein abgelaufener deutscher Reisepass bedeutet nicht, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist. Umgekehrt beweist ein noch vorhandener Pass nicht in jeder Konstellation, dass sie weiterhin besteht. Der Pass dokumentiert den Status, ersetzt aber nicht die Prüfung eines möglicherweise später eingetretenen Verlusts.

Zunächst müssen daher Erwerb und mögliche Verlustereignisse zeitlich geordnet werden. Wichtig sind etwa die Geburt, eine frühere Einbürgerung, der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, historische Eheschließungen und gegebenenfalls Adoptionen. Dabei gilt für ein früheres Ereignis grundsätzlich das damals maßgebliche Recht. Die heutige Rechtslage lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen Vorgang vor mehreren Jahrzehnten übertragen.

Das ist besonders beim früheren Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bedeutsam. Unter dem damaligen § 25 StAG konnte ein Erwerb auf Antrag zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen. Ob dies tatsächlich geschah, hing unter anderem von Zeitpunkt, Erwerbsart, gesetzlichen Ausnahmen und einer gegebenenfalls vorher erteilten Beibehaltungsgenehmigung ab. Ein automatischer Erwerb durch Geburt ist anders zu beurteilen als eine freiwillig beantragte Einbürgerung.

Bei Kindern muss zusätzlich geklärt werden, ob und aufgrund welcher Erklärung der gesetzlichen Vertreter sie eine andere Staatsangehörigkeit erhielten. Aus der ausländischen Einbürgerung eines Elternteils folgt nicht ohne weitere Prüfung der Verlust beim Kind. Eine sorgfältige Statusprüfung kann deshalb ergeben, dass statt einer Wiedereinbürgerung ein Nachweisverfahren erforderlich ist. Dazu führt der Artikel „Bereits deutsch ohne Einbürgerung?“ weiter.

Bei einem zugleich drohenden Verlust der Unionsbürgerschaft ist außerdem die unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung wichtig. War kein effektiver Zugang zu dieser Prüfung eröffnet oder wurde sie nicht durchgeführt, ist sie unter den einschlägigen Voraussetzungen nachzuholen. Eine solche Statusprüfung ist von der Ermessensentscheidung über eine neue Einbürgerung zu trennen. Die Einzelheiten behandelt Bestehende Staatsangehörigkeit feststellen und nachweisen.

Was sich seit dem 27. Juni 2024 geändert hat

Frühere Verluste gesondert prüfen

Seit dem 27. Juni 2024 führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach deutschem Recht nicht mehr zum früher in § 25 geregelten Verlust. Eine Beibehaltungsgenehmigung wird dafür nicht mehr benötigt. Die Änderung wirkt jedoch nicht automatisch auf frühere Verluste zurück. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit vorher wirksam verloren hatte, erhält sie nicht allein durch das Inkrafttreten der Reform wieder. Das Auswärtige Amt erläutert ausdrücklich die fehlende Rückwirkung.

Für eine heute beantragte Wiedereinbürgerung ist die Reform dennoch wichtig: Deutschland verlangt grundsätzlich nicht mehr, die bisherige ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Ob der andere Staat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seinerseits zum Anlass für einen Verlust nimmt, richtet sich nach dessen Recht. Beide Fragen gehören deshalb getrennt geprüft. Weiterführend behandelt dies der Artikel zur Mehrstaatigkeit und zu Folgen im Herkunftsstaat.

§ 13 StAG: Wer als ehemaliger Deutscher in Betracht kommt

§ 13 betrifft Menschen, die selbst früher deutsche Staatsangehörige waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Erfasst sind außerdem ihre minderjährigen Kinder. Die Vorschrift nennt geklärte Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Dazu gehören die Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung und die strafrechtlichen Anforderungen. Der genaue Ausgangspunkt steht in § 13 StAG.

Ein deutscher Großelternteil macht einen erwachsenen Enkel dagegen nicht zu einem ehemaligen Deutschen. Es ist zunächst zu untersuchen, ob der Enkel die Staatsangehörigkeit selbst durch Abstammung erworben hatte. Wenn nicht, reicht die Familiengeschichte für § 13 allein nicht aus. Für erwachsene Kinder ehemaliger Deutscher ist deshalb eine eigene Erwerbsgrundlage zu bestimmen.

Auch die minderjährigen Kinder werden nicht automatisch mit dem Elternteil deutsch. Ihr Erwerb muss im Verfahren berücksichtigt und rechtlich geprüft werden. Bedeutung haben die Abstammung, das Alter und gegebenenfalls eine Adoption. Wird ein Kind während eines längeren Verfahrens volljährig, kann dies die bisherige Einordnung verändern. Bei Familienanträgen erfassen wir solche Altersgrenzen frühzeitig.

Die Grenze von 18 Jahren betrifft hier die Einbeziehung als minderjähriges Kind. Für eigene Verfahrenshandlungen gilt nach § 34 StAG grundsätzlich schon die Grenze von 16 Jahren, sofern keine der dort genannten Einschränkungen vorliegt. Deshalb kann eine 17-jährige Person selbst verfahrensfähig sein und zugleich noch unter die Kinderregelung des § 13 fallen.

Der kurze Gesetzestext ist keine vollständige Bewilligungszusage

§ 13 verweist nicht auf sämtliche Voraussetzungen des § 8. Daraus lässt sich aber nicht schließen, Sprache, wirtschaftliche Verhältnisse und Beziehungen zu Deutschland spielten keine Rolle. Sie können bei der Ermessensentscheidung erheblich sein. Das Bundesverwaltungsamt prüft insbesondere, ob eine Einbürgerung trotz dauerhaften Auslandsaufenthalts im öffentlichen Interesse liegt.

Im gewöhnlichen Verfahren werden unter anderem Deutschkenntnisse, die wirtschaftliche Absicherung und enge Beziehungen zu Deutschland betrachtet. Dabei kann auch relevant sein, ob der Lebensunterhalt bei einer späteren Übersiedlung nach Deutschland gesichert wäre. Das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zu § 13 StAG beschreibt diese Anforderungen und macht deutlich, dass der frühere deutsche Status allein keine Bewilligung garantiert.

Das allgemeine BVA-Merkblatt nennt Deutschkenntnisse auf B1-Niveau in Wort und Schrift. Bei der wirtschaftlichen Absicherung geht es auch um Risiken wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Den Einbürgerungstest sollen Antragsteller erst nach entsprechender Aufforderung ablegen. Diese Anforderungen beschreiben den gewöhnlichen Verwaltungsweg; besondere Erleichterungen müssen der jeweils einschlägigen Fallgruppe zugeordnet werden. Auch die Erfüllung der einzelnen Nachweise ersetzt nicht die zusätzliche Ermessensentscheidung über das öffentliche Interesse.

Welche Bindungen an Deutschland aussagekräftig sind

Bindungen müssen sich aus der tatsächlichen Lebensführung ergeben. Aussagekräftig können beispielsweise enge familiäre Kontakte, frühere Schul- oder Studienzeiten, regelmäßige persönliche Aufenthalte, berufliche Beziehungen oder eine fortdauernde kulturelle Tätigkeit sein. Es geht um das Gesamtbild, nicht um das mechanische Erreichen einer bestimmten Anzahl von Merkmalen.

Wer viele Jahre in Deutschland gelebt hat und weiterhin regelmäßig mit nahen Angehörigen verbunden ist, beschreibt eine andere Ausgangslage als jemand, der allein von einer weit zurückliegenden deutschen Herkunft weiß. Auch Eigentum an einer Wohnung oder ein Rentenanspruch beantwortet nicht automatisch die Frage nach der Stärke der heutigen Verbindung. Ein einzelner wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt ersetzt keine Betrachtung der gesamten Situation.

Für die Darstellung helfen konkrete Angaben: Wann fanden Aufenthalte statt? Welche familiären Beziehungen werden tatsächlich gepflegt? Welche berufliche Tätigkeit verbindet die Person mit Deutschland? Warum ging die frühere Staatsangehörigkeit verloren? Weshalb wird der Wiedererwerb jetzt angestrebt? Diese Fragen dienen der Einordnung vorhandener Tatsachen. Es besteht kein Anlass, nachträglich eine möglichst eindrucksvolle Deutschlandbiografie zu konstruieren.

Frühere Einbürgerung im Ausland ohne Beibehaltungsgenehmigung

Für bestimmte ehemalige Deutsche, die seit dem 1. Januar 2000 wegen des damaligen § 25 StAG ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, bestehen besondere Verwaltungserleichterungen. Die deutschen Vertretungen in den USA beschreiben insbesondere Konstellationen gebürtiger Deutscher, denen bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und deren entsprechende Bindungen fortbestehen. Das ist eine konkrete Fallgruppe innerhalb des § 13, keine automatische Rückabwicklung jedes Verlusts. Siehe die amtlichen Hinweise zur Wiedereinbürgerung.

Die Frage, ob eine Genehmigung damals erteilt worden wäre, verlangt eine Betrachtung der damaligen Verhältnisse. Heutige gute Deutschkenntnisse beantworten nicht vollständig, welche Gründe seinerzeit für den ausländischen Staatsangehörigkeitserwerb bestanden und welche Beziehungen zu Deutschland erhalten geblieben waren. Deshalb können ältere Unterlagen neben aktuellen Nachweisen erheblich sein.

Bei Verlusten vor dem Jahr 2000 oder anderen Verlustursachen darf diese Erleichterung nicht ungeprüft übertragen werden. Ebenso wenig ist eine erst nach dem ausländischen Erwerb beantragte Genehmigung mit einer vorher wirksam erteilten Genehmigung gleichzusetzen. Die genaue zeitliche Reihenfolge kann darüber entscheiden, ob überhaupt ein Verlust eingetreten war und welcher heutige Weg sinnvoll ist.

§ 14 StAG: Weitere Einbürgerungen aus dem Ausland

§ 14 ermöglicht eine Einbürgerung aus dem Ausland, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine solche Entscheidung rechtfertigen. Die Vorschrift verweist auf § 8 und setzt eine individuelle Ermessensentscheidung voraus. Sie eröffnet keinen allgemeinen Anspruch für Menschen mit deutscher Herkunft, einem deutschen Hochschulabschluss oder guten Sprachkenntnissen. Der gesetzliche Rahmen ergibt sich aus § 14 StAG.

Gerade bei dieser Vorschrift muss der Unterschied zwischen persönlichem Interesse und öffentlichem Interesse nachvollziehbar bleiben. Der Wunsch, später in Deutschland arbeiten zu können, ist verständlich. Er begründet aber für sich genommen keinen Anspruch darauf, schon vor einer Übersiedlung die Staatsangehörigkeit zu erhalten. Auch eine lange frühere Aufenthaltszeit führt nicht dazu, dass der aktuelle Auslandsaufenthalt für die Einbürgerung unbeachtlich wäre.

Die Bedeutung des behördlichen Spielraums und seiner Grenzen wird im Artikel über Rechtsanspruch und Ermessenseinbürgerung näher erläutert. Für § 14 ist besonders wichtig, die persönlichen Beziehungen und die Gründe für eine Ausnahme vom gewöhnlichen Inlandsweg zusammenhängend zu erklären.

Ehe mit einem Deutschen und Auslandsentsendung

Ehe mit Deutschen im Ausland

Die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen führt bei dauerhaftem Leben im Ausland nicht automatisch zu einer erleichterten Anspruchseinbürgerung. § 14 Satz 2 berücksichtigt jedoch Fälle, in denen der Auslandsaufenthalt eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im öffentlichen Interesse liegt. Das kann etwa bei bestimmten beruflichen Entsendungen bedeutsam sein.

Eine beliebige Beschäftigung bei einem Unternehmen mit deutschem Bezug genügt dafür nicht ohne Weiteres. Zu prüfen sind die konkrete Tätigkeit, der Anlass des Auslandsaufenthalts, das öffentliche Interesse und die familiäre Situation. Die Deutsche Botschaft Buenos Aires erläutert Entsendekonstellationen und weitere Fälle eines im öffentlichen Interesse liegenden Auslandsaufenthalts. Eine behördliche Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.

Deutsche Vorfahren: Erklärung und Wiedergutmachung abgrenzen

Ein deutscher Eltern- oder Großelternteil kann auf einen anderen Erwerbsweg hinweisen. § 5 StAG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen den Erwerb durch Erklärung, wenn frühere geschlechterdiskriminierende Regeln den Erwerb verhinderten oder einen Verlust verursachten. Diese Möglichkeit ist nicht mit einer Ermessenseinbürgerung nach § 14 gleichzusetzen. Für bestimmte ältere Familienkonstellationen kommen dagegen weiterhin Erleichterungen im Rahmen des § 14 in Betracht. Die deutschen Vertretungen in den USA unterscheiden diese Gruppen.

Für die Zuordnung sind die Geburtsdaten der Generationen, die damalige Staatsangehörigkeit der Eltern und gegebenenfalls Eheschließungen entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf eine „deutsche Mutter in der Familie“ ist dafür zu ungenau. Näheres behandelt der Artikel zum Erwerb durch Adoption, Erklärung oder als Spätaussiedler.

Bei nationalsozialistischer Verfolgung müssen Art. 116 Absatz 2 GG und § 15 StAG geprüft werden. Diese besonderen Ansprüche können auch im Ausland bestehen und verlangen nicht dieselben Integrationsnachweise wie die regulären Ermessenswege. Der Artikel über NS-Verfolgte und ihre Nachkommen erläutert die dafür wesentlichen Unterschiede.

Wie wir Zuständigkeit und Antrag vorbereiten

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt zuständig. Die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung unterstützt die Antragstellung und ist regelmäßig in die Prüfung eingebunden. Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Eine deutsche Meldeadresse allein macht aus einem dauerhaften Auslandsfall keinen Inlandsfall.

Unterlagen zur Wiedereinbürgerung

Für Ihren Antrag ordnen wir die Unterlagen nach der Frage, die sie belegen sollen:

  • Identitäts- und Personenstandsurkunden belegen die eigene Person und die Familienverhältnisse.

  • Frühere deutsche Dokumente und ausländische Erwerbsurkunden klären den staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlauf.

  • Sprach-, Ausbildungs- und Aufenthaltsnachweise beschreiben die Verbindung zu Deutschland.

  • Einkommens-, Vermögens- und Versicherungsunterlagen erklären die wirtschaftliche Situation.

Welche Beglaubigungen, Übersetzungen oder weiteren Bestätigungen benötigt werden, hängt von Dokument und Ausstellungsstaat ab. Eine Übersetzung bestätigt nicht automatisch die Echtheit der Originalurkunde. Bei Namensänderungen fügen wir die verbindenden Urkunden bei, damit unterschiedlich bezeichnete Dokumente derselben Person zugeordnet werden können. Fehlende historische Unterlagen können eine gezielte Anfrage bei dem zuständigen Archiv oder der früheren Behörde erforderlich machen.

Rückkehr nach Deutschland und Abschluss der Einbürgerung

Wer tatsächlich nach Deutschland zurückkehrt, kann unter andere Einbürgerungsvorschriften fallen. § 13 ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zugeschnitten. Für frühere Deutsche enthält außerdem § 38 AufenthG besondere aufenthaltsrechtliche Regelungen. Ein möglicher Aufenthaltstitel und die Wiedereinbürgerung sind aber zwei getrennte Entscheidungen. Wir besprechen die Einreise oder Rückkehr deshalb anhand des gesicherten Aufenthaltsrechts, nicht allein anhand einer erhofften baldigen Einbürgerung.

Bei §§ 13 und 14 fällt grundsätzlich die gesetzliche Einbürgerungsgebühr von 255 Euro an. Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, beträgt sie 51 Euro. Die Einbürgerung ehemaliger Deutscher, die ihre Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren haben, ist dagegen nach § 38 Absatz 3 gebührenfrei. Weitere gesetzliche Ermäßigungen oder Befreiungen sind gesondert zu prüfen. Auch eine Ablehnung oder Rücknahme des Antrags kann Gebühren auslösen. Die Regelungen stehen in § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Beschaffung und Übersetzung von Urkunden können zusätzliche Kosten verursachen.

Wir klären vor der Antragstellung für jede betroffene Person, ob ein bestehender Status nachzuweisen, ein besonderer Anspruch geltend zu machen oder eine Ermessenseinbürgerung zu beantragen ist. Bei einer Einbürgerung tritt der Wiedererwerb grundsätzlich erst mit Aushändigung der Urkunde ein. Er wirkt nicht auf die Zeit seit einem früheren Verlust zurück; auch bereits geborene Kinder werden dadurch ohne eigene Grundlage nicht rückwirkend deutsch.