Wir ordnen mit Ihnen ein, ob eine Adoption, eine Erklärung oder eine Spätaussiedlerbescheinigung den passenden Erwerbsweg eröffnet oder bereits einen Erwerb belegt. Eine wirksame Adoption durch eine deutsche Person, eine Erklärung zur Beseitigung früherer Benachteiligungen oder die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung können eigenständige Erwerbsgründe bilden. Diese Wege unterscheiden sich erheblich: in den Voraussetzungen, den zuständigen Stellen und dem Zeitpunkt, an dem die Staatsangehörigkeit entsteht. Vorhandene Familienunterlagen prüfen wir deshalb zunächst auf ihre genaue rechtliche Bedeutung.

Drei Wege mit unterschiedlichen Auslösern

Unterschiedliche Erwerbszeitpunkte

Die Erwerbswege haben unterschiedliche Auslöser:

  • Adoption: Der Erwerb knüpft an die rechtlich wirksame Annahme als Kind an.

  • Erklärung: Eine eigene wirksame Erklärung ist erforderlich.

  • Spätaussiedlerverfahren: Maßgeblich ist die Ausstellung der gesetzlich bestimmten Bescheinigung. Eine familiäre Verbindung allein ersetzt keinen dieser Vorgänge. Ein Pflegekind wird nicht durch das Zusammenleben deutsch, ein erklärungsberechtigter Nachkomme nicht allein durch seine Berechtigung und ein Angehöriger nicht allein durch die Einreise mit seiner Familie.

Die Erwerbsgründe sind in §§ 5 bis 7 StAG geregelt. Sie stehen neben dem Erwerb durch Geburt und den verschiedenen Einbürgerungstatbeständen. Für eine bereits abgeschlossene Familiengeschichte lautet die Frage, ob einer dieser Vorgänge früher wirksam stattgefunden hat. Für ein geplantes Verfahren ist dagegen zu klären, welche Voraussetzungen jetzt noch erfüllt und welche Fristen eingehalten werden müssen.

Erwerb durch Adoption

Wirksame Annahme durch eine deutsche Person

Nach § 6 StAG kann die nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit vermitteln. Dafür muss mindestens eine annehmende Person deutsch sein und die gesetzliche Altersvoraussetzung beim maßgeblichen Antrag vorliegen. Eine gewöhnliche Vormundschaft, ein Pflegeverhältnis oder die tatsächliche Erziehung durch deutsche Bezugspersonen genügt nicht.

Die Adoption ist in erster Linie ein familienrechtlicher Vorgang. Sie begründet ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis und wird nicht lediglich zur Ausstellung eines Passes erklärt. Die Staatsangehörigkeit folgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen daraus. Ein zusätzlicher Sprachtest oder der Nachweis einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer des Kindes gehört nicht zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 StAG.

Für den Erwerbszeitpunkt kommt es auf die Wirksamkeit der Adoption an. Die spätere Beantragung eines Reisepasses dokumentiert die daraus folgende Rechtsstellung. Bei länger zurückliegenden Adoptionen klären wir die Beschaffung der vollständigen Gerichtsentscheidung einschließlich der Angaben zu ihrer Wirksamkeit. Eine neue Geburtsurkunde mit den Adoptiveltern kann hilfreich sein, ersetzt aber bei rechtlichen Zweifeln nicht unbedingt die Adoptionsunterlagen.

Unter 18 Jahren beim maßgeblichen Antrag

Das Gesetz stellt auf das Alter bei dem Annahmeantrag ab: Das Kind darf das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht allein das Datum der späteren gerichtlichen Entscheidung entscheidet. Dauert ein rechtzeitig eingeleitetes Verfahren über den 18. Geburtstag hinaus, ist der Erwerb daher nicht schon deshalb ausgeschlossen. Zwischen dem rechtzeitigen Antrag und der späteren Annahme muss allerdings der erforderliche rechtliche und verfahrensmäßige Zusammenhang bestehen.

Eine erst im Erwachsenenalter beantragte Adoption führt dagegen nicht nach § 6 StAG zum Erwerb. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die familienrechtlichen Wirkungen besonders weit reichen und denen einer Minderjährigenadoption entsprechen. Die Bezeichnung „Kind“ in einer Adoptionsentscheidung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch die staatsangehörigkeitsrechtliche Altersgrenze erfüllt wurde.

Bei einem lange zurückliegenden Verfahren sind Antragseingang und Verfahrensverlauf besonders wichtig. Ein bloßer früher Adoptionswunsch oder ein Beratungstermin ist nicht mit dem maßgeblichen gerichtlichen Antrag gleichzusetzen. Für die Erwerbsprüfung ziehen wir neben der abschließenden Entscheidung möglichst auch die Unterlagen zum Antragseingang heran.

Ausländische Adoption und Umwandlung

Beruht die Adoption auf einer ausländischen Entscheidung, reicht deren Existenz allein nicht aus. Sie muss nach den deutschen Gesetzen wirksam sein und die Anforderungen des § 6 Satz 3 StAG erfüllen. Nach der heutigen Regelung müssen insbesondere das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen und die Wirkungen einem nach deutschem Sachrecht begründeten Annahmeverhältnis gleichgestellt sein.

Die Anerkennung einer ausländischen Adoption und deren staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen sind daher getrennte, miteinander verbundene Fragen. Eine rechtlich anerkannte Adoption mit begrenzten Wirkungen vermittelt nicht ohne Weiteres die Staatsangehörigkeit. Erforderlich sein kann eine Umwandlung nach § 3 AdWirkG. Für einen Erwerb über die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 StAG muss dann insbesondere das Alter beim maßgeblichen Umwandlungsantrag geprüft werden.

Die heutigen ausdrücklichen Anforderungen an Auslandsadoptionen gelten seit dem 20. August 2021. Bei davor wirksam gewordenen Adoptionen muss auch die frühere Rechtslage einschließlich der damaligen Rechtsprechung untersucht werden. Aus fortbestehenden einzelnen Beziehungen zur Herkunftsfamilie lässt sich für solche Altfälle nicht ohne Weiteres dasselbe Ergebnis wie nach dem heutigen Wortlaut ableiten. Die BMI-Anwendungshinweise, Nummer 6, behandeln außerdem Schutzmöglichkeiten bei langjähriger behördlicher Behandlung als Deutscher. Für die Beurteilung werden regelmäßig die ausländische Entscheidung, Angaben zum anwendbaren Adoptionsrecht und gegebenenfalls deutsche Anerkennungs- oder Umwandlungsbeschlüsse benötigt. Der Erwerb nach § 6 kann sich außerdem auf Abkömmlinge des angenommenen Kindes erstrecken; deren familiäre Verbindung ist gesondert nachzuweisen.

Erwerb durch Erklärung nach § 5 StAG

Welche Benachteiligungen die Regelung korrigiert

Frühere Vorschriften behandelten Kinder deutscher Mütter und Väter nicht durchgehend gleich. Auch die Frage, ob die Eltern verheiratet waren, konnte über den Erwerb entscheiden. § 5 StAG eröffnet bestimmten nach dem 23. Mai 1949 geborenen Betroffenen und ihren Abkömmlingen deshalb einen Erwerb durch Erklärung. Die Geburt der ursprünglich benachteiligten Person ist dabei ein eigener Prüfungspunkt. Ein erst nach diesem Stichtag geborener Nachkomme macht eine zuvor geborene Bezugsperson nicht nachträglich zu einem Kind der begünstigten Gruppen. Für ältere Familienkonstellationen kommen insbesondere Erleichterungen bei der Einbürgerung aus dem Ausland in Betracht.

Das Gesetz unterscheidet mehrere Gruppen: Kinder eines deutschen Elternteils, die die Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erhielten; Kinder von Müttern, die ihre Staatsangehörigkeit vor der Geburt durch Heirat mit einem Ausländer verloren hatten; Kinder, die eine durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit durch eine damals wirksame Legitimation durch einen Ausländer verloren; und die Abkömmlinge dieser Kinder. Die historische Legitimation ist dabei nicht mit jeder heutigen Vaterschaftsanerkennung gleichzusetzen.

Typische Anknüpfungen sind eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter vor 1975 sowie nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter vor Juli 1993. Die konkrete Berechtigung hängt dennoch von der damaligen Rechtslage und den individuellen Daten ab. Es reicht nicht, dass irgendein Vorfahr deutsch war. Die familiäre Verbindung zur gesetzlich begünstigten Person muss nachvollziehbar sein.

Eine eigene Erklärung mit eigenständigen Voraussetzungen

Der Erwerb nach § 5 StAG erfordert keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch die Sprach-, Aufenthalts- und Lebensunterhaltsanforderungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG werden nicht allgemein übertragen. Gleichwohl ist das Verfahren nicht voraussetzungslos. Identität, Familienbeziehung und die maßgebliche frühere Staatsangehörigkeit müssen geklärt werden; außerdem bestehen gesetzliche Ausschlussgründe.

§ 5 nennt als strafrechtlichen Ausschluss rechtskräftige Freiheits- oder Jugendstrafen von mindestens zwei Jahren wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten sowie Sicherungsverwahrung bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung. Daneben gelten die Ausschlüsse des § 11. Die gewöhnlichen Bagatellgrenzen einer Einbürgerung dürfen deshalb nicht als vollständiger Maßstab auf den Erklärungserwerb übertragen werden. Ausländische Verurteilungen und laufende Verfahren bleiben aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 12a Absatz 2 bis 4 erheblich.

Altersgrenzen getrennt betrachten

Im Verfahren handeln Personen nach § 34 StAG grundsätzlich ab ihrem 16. Geburtstag selbst. Geschäftsunfähigkeit und die gesetzlich bezeichnete Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt sind gesondert zu berücksichtigen. Für jüngere Kinder handeln die gesetzlichen Vertreter. Die Grenze von 18 Jahren beim Adoptionsantrag ist eine andere Regel und darf weder auf die Erklärung noch auf deren Unterschrift übertragen werden.

Wenn der Erwerb über einen deutschen Vater hergeleitet wird und dafür eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich ist, gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 StAG entsprechend. Die besondere zeitliche Grenze zur Anerkennungserklärung oder Einleitung des Feststellungsverfahrens bleibt dann relevant. Das Erklärungsrecht hebt nicht sämtliche familienrechtlichen Nachweisanforderungen auf.

Frist und Erwerbszeitpunkt

Das Erklärungsrecht ist auf zehn Jahre befristet und kann nach der gegenwärtigen Regelung bis zum 19. August 2031 ausgeübt werden. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Das Bundesportal zum Erklärungserwerb weist ausdrücklich auf den rechtzeitigen Eingang beim Bundesverwaltungsamt hin. Wir prüfen deshalb den rechtzeitigen Eingang und verlassen uns nicht allein auf das Absendedatum.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, wird die Staatsangehörigkeit mit Eingang der wirksamen Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben. Die anschließend ausgestellte Urkunde dokumentiert diesen Erwerb. Die persönliche Erklärung muss deshalb vom gegebenenfalls früheren Beratungskontakt und von der späteren Urkundenausstellung unterschieden werden. Das unterscheidet den Vorgang von der Einbürgerung, bei der die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde den Erwerb bewirkt. Eine später ausgestellte Erklärungserwerbsurkunde macht den Erwerb daher nicht ohne Weiteres zu einer erst an diesem späteren Tag erfolgten Einbürgerung.

Wir berücksichtigen bei der Vorbereitung den Zeitbedarf für Personenstandsurkunden, Übersetzungen und Abstammungsnachweise und prüfen den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs. Gemeinsame Familienunterlagen ordnen wir der eigenen Erwerbsposition jedes Angehörigen zu. Ein bereits geborenes Kind wird durch die Erklärung eines Elternteils nicht automatisch miterfasst; wir prüfen seine Berechtigung und eine erforderliche eigene Erklärung gesondert.

Grenzen des Erklärungsrechts

§ 5 Absatz 2 StAG schließt bestimmte Personen aus, die eine später erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder aufgegeben, verloren oder ausgeschlagen haben. Die Vorschrift erfasst außerdem bestimmte danach geborene oder angenommene Abkömmlinge. Deshalb gehört zur Prüfung nicht nur die frühere Benachteiligung, sondern auch die weitere Staatsangehörigkeitsgeschichte.

Ein weiterer Ausschluss betrifft den Generationenschnitt bei Auslandsgeburten. Wer die Staatsangehörigkeit durch einen rechtzeitigen Beurkundungsantrag nach § 4 Absatz 4 Satz 2 StAG hätte erwerben können, dies aber versäumt hat oder die Möglichkeit noch besitzt, kann § 5 nicht einfach als Ersatz verwenden. Die Einzelheiten erläutert Auslandsgeburt und Generationenschnitt.

Der Erklärungserwerb ist nach § 38 Absatz 3 StAG gebührenfrei. Kosten für Urkunden oder Übersetzungen können dennoch entstehen.

Auch die Wiedergutmachung nationalsozialistischer Verfolgung ist rechtlich gesondert zu behandeln. Dafür bestehen Art. 116 Absatz 2 GG und § 15 StAG. Diese Regelungen und § 5 StAG können in einer Familiengeschichte nebeneinander prüfungsbedürftig sein, sind aber nicht austauschbar. Der passende Tatbestand bestimmt Voraussetzungen, Ausschlüsse und Verfahren.

Erwerb als Spätaussiedler oder einbezogener Angehöriger

Aufnahmebescheid und Bescheinigung unterscheiden

Für Spätaussiedler sieht § 7 StAG einen besonderen gesetzlichen Erwerb vor. Er tritt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 BVFG ein. Dafür ist keine zusätzliche Einbürgerung nach § 10 StAG erforderlich. Das staatsangehörigkeitsrechtliche Ergebnis folgt aus dem besonders geregelten Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren.

Der Aufnahmebescheid ermöglicht den vorgesehenen Aufnahmeweg, ist aber nicht mit der späteren Bescheinigung gleichzusetzen. Auch die bloße Einreise, eine Registrierung oder der Besitz deutscher Vorfahren genügt nicht als Ersatz für den maßgeblichen Erwerbsvorgang. Wir unterscheiden die Unterlagen deshalb nach ihrer genauen Bezeichnung und Rechtsgrundlage, um den heutigen Status zu klären.

§ 15 BVFG weist dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung der Bescheinigungen zu. Die Entscheidung hat die dort geregelte Bindungswirkung. Für den Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitserwerbs stellt § 7 StAG ausdrücklich auf die Ausstellung ab. Das ist wiederum ein anderer Anknüpfungspunkt als die Aushändigung einer gewöhnlichen Einbürgerungsurkunde.

Familienangehörige sind nicht allein durch Verwandtschaft erfasst

Auch in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten und Abkömmlinge können mit der entsprechenden Bescheinigung die Staatsangehörigkeit erwerben. Die Einbeziehung folgt eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. § 27 BVFG behandelt unter anderem Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet, Ehebestandszeiten, Sprachkenntnisse und besondere Ausnahmen. Eine Verwandtschaft mit einem anerkannten Spätaussiedler ist daher nur ein Ausgangspunkt.

Bei einer späteren Familienzusammenführung muss geklärt werden, ob die Person tatsächlich im vertriebenenrechtlichen Verfahren einbezogen wurde oder auf einer gewöhnlichen ausländerrechtlichen Grundlage nachgezogen ist. Beide Wege können zu einem Aufenthalt in Deutschland führen, haben aber nicht automatisch dieselben Folgen für die Staatsangehörigkeit. Auch innerhalb einer Familie können deshalb unterschiedliche Rechtsstellungen bestehen.

Besondere Aufmerksamkeit benötigen Kinder, die während des Aussiedlungsvorgangs geboren wurden. Das Gesetz sieht hierfür eigene Regeln zur nachgeholten Einbeziehung vor. Ist ein Elternteil hingegen bei der späteren Geburt eines Kindes bereits deutscher Staatsangehöriger, kommt der gewöhnliche Abstammungserwerb in Betracht. Für die Einordnung ist somit erneut die Reihenfolge der Ereignisse entscheidend.

Wie wir Ihre vorhandenen Unterlagen zuordnen

Für eine Adoption werden vor allem Anträge und gerichtliche Entscheidungen benötigt. Beim Erklärungserwerb stehen Personenstandsurkunden über mehrere Generationen, der frühere deutsche Status und die eigene Erklärung im Mittelpunkt. Beim Spätaussiedlererwerb sind Aufnahmebescheid, Einbeziehung und Bescheinigung auseinanderzuhalten. Eine allgemeine Sammlung alter Pässe allein beantwortet diese unterschiedlichen Fragen nicht vollständig.

Nach dem wirksamen Erwerb

Ist der jeweilige Erwerb bereits wirksam erfolgt, geht es anschließend um Nachweise und Ausweisdokumente. Bestehen Zweifel am heutigen Status, kann eine verbindliche Feststellung erforderlich sein. Fehlt dagegen der Erwerbsvorgang, sind die noch verfügbaren Voraussetzungen und Fristen zu prüfen. Die Übersicht Bereits deutsch ohne Einbürgerung? hilft, einen vorhandenen Status von einer erst noch auszuübenden Erwerbsmöglichkeit zu unterscheiden.