Wir prüfen anhand Ihrer Familiengeschichte, ob Ihnen ein Anspruch auf staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung wegen nationalsozialistischer Verfolgung zusteht. Sie hat auch staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen über mehrere Generationen hinterlassen. Manche Menschen wurden ausgebürgert, andere verloren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit ihrer Flucht. Wieder andere konnten sie wegen der Verfolgung gar nicht erst erwerben.

Für diese unterschiedlichen Ausgangslagen bestehen heute besondere Erwerbswege. Art. 116 Absatz 2 des Grundgesetzes betrifft vor allem die nationalsozialistische Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit. § 15 StAG erfasst weitere verfolgungsbedingte Nachteile. Beide Regelungen können Nachkommen ein eigenes Recht eröffnen, auch wenn die Familie seit Jahrzehnten außerhalb Deutschlands lebt. Entscheidend ist die konkrete Familiengeschichte, nicht eine allgemeine Vorstellung davon, wer „deutsche Wurzeln“ hat.

Zwei Ansprüche mit unterschiedlichem Ausgangspunkt

Art. 116 Absatz 2 Satz 1 GG setzt voraus, dass einem früheren deutschen Staatsangehörigen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. Er gewährt den Betroffenen und ihren Abkömmlingen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Der Begriff „rassisch“ stammt aus dem Gesetz und bezeichnet hier die rassistische Verfolgung durch das NS-Regime. Die Rechtsgrundlage ist Art. 116 GG.

Zuordnung zur gesetzlichen Fallgruppe

§ 15 StAG ergänzt diesen verfassungsrechtlichen Anspruch. Er setzt keine förmliche Ausbürgerung voraus und kann auch Familien erfassen, deren verfolgte Vorfahren niemals deutsche Staatsangehörige waren. Es müssen jedoch die Merkmale mindestens einer der vier gesetzlichen Fallgruppen erfüllt sein. Eine Familienverbindung zu einem NS-Verfolgten allein ersetzt diese Zuordnung nicht. Die maßgeblichen Gruppen stehen in § 15 StAG.

Die Trennung ist praktisch wichtig. Wer einen Anspruch aus dem Grundgesetz hat, muss nicht die Anforderungen einer allgemeinen Ermessenseinbürgerung erfüllen. Ebenso darf ein Antrag nach § 15 nicht deshalb scheitern, weil die Familie keine nationalsozialistische Ausbürgerungsverfügung vorlegen kann: Gerade andere Formen der Benachteiligung sind sein Gegenstand.

Art. 116 Absatz 2 GG: Entziehung der Staatsangehörigkeit

Die Entziehung konnte durch eine individuelle Maßnahme oder aufgrund einer allgemeinen nationalsozialistischen Regelung erfolgen. Bei einer individuellen Ausbürgerung können historische Veröffentlichungen oder Behördenakten den Vorgang dokumentieren. Bei einem gesetzlichen Entzug kommt es darauf an, ob die betreffende Person zum erfassten Personenkreis gehörte und die damaligen Voraussetzungen vorlagen.

Deshalb kann der Nachweis aus mehreren Dokumenten zusammengesetzt sein. Ein früherer deutscher Pass kann die Staatsangehörigkeit belegen; Melde- und Auswanderungsunterlagen können den Aufenthalt erklären; weitere historische Dokumente können den Verfolgungszusammenhang zeigen. Es muss nicht zwingend ein einziges Schriftstück geben, das alle Voraussetzungen zusammen bestätigt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Entzug und einem Verlust nach allgemeinen damaligen Vorschriften. Wer etwa infolge verfolgungsbedingter Emigration eine andere Staatsangehörigkeit erwarb und dadurch die deutsche verlor, gehört nicht schon wegen dieses Verlusts unter Art. 116 Absatz 2 Satz 1. Hier ist insbesondere § 15 zu prüfen. Die Vorschriften unterscheiden sich im rechtlichen Anknüpfungspunkt, nicht in einer Bewertung des erlittenen Verfolgungsschicksals.

Die besondere Bedeutung einer Wohnsitznahme in Deutschland

Art. 116 Absatz 2 Satz 2 enthält eine eigene Regel: Berechtigte gelten unter den dort genannten Voraussetzungen als nicht ausgebürgert, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. Das ist von einer heutigen Einbürgerung auf Antrag zu unterscheiden.

Eine tatsächliche Wohnsitznahme ist nicht mit einer Urlaubsreise oder einem kurzen Besuch gleichzusetzen. Bei einer Rückkehrgeschichte kann deshalb zunächst zu klären sein, ob die Staatsangehörigkeit bereits aufgrund dieser Regelung besteht und nur nachgewiesen werden muss. Eine Einbürgerung wäre dann nicht derselbe rechtliche Vorgang. Der Überblick „Bereits deutsch ohne Einbürgerung?“ erläutert die Bedeutung einer solchen Statusprüfung.

Die vier Fallgruppen des § 15 StAG

1. Verfolgungsbedingter Verlust oder Aufgabe vor dem 26. Februar 1955

Die erste Gruppe betrifft Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aufgegeben oder verloren haben, ohne dass es einer förmlichen NS-Ausbürgerung bedarf. Dazu können ein Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach der Flucht, eine damalige Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit oder ein historischer Verlust durch Eheschließung gehören.

Dabei sind zwei Zeiträume auseinanderzuhalten. Die Verfolgungsmaßnahmen müssen in den Zeitraum vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 fallen. Der damit zusammenhängende Verlust darf bei dieser Fallgruppe auch später eingetreten sein, muss aber vor dem 26. Februar 1955 liegen. Ein Verlust nach Kriegsende ist deshalb nicht schon wegen seines Datums ausgeschlossen. Der Zusammenhang mit der Verfolgung bleibt gesondert festzustellen.

2. Ausschluss von einem gesetzlichen Erwerb

Die zweite Fallgruppe betrifft Personen, die wegen der Verfolgung von bestimmten gesetzlichen Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlossen waren. Genannt werden Eheschließung, Legitimation und Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger. Diese Begriffe beziehen sich auf historische Vorschriften und dürfen nicht mit dem heutigen Staatsangehörigkeitsrecht gleichgesetzt werden.

Bei einer damaligen Sammeleinbürgerung wurden Personengruppen nach besonderen Regelungen erfasst, während das NS-Regime andere aus rassistischen Gründen ausschloss. Für einen heutigen Antrag ist zu untersuchen, welche Regelung betroffen war und weshalb der Vorfahr nicht einbezogen wurde. Ein damaliger Wohnort allein beantwortet diese Fragen nicht. Ebenso ist eine heutige Ehe mit einem Deutschen keine Entsprechung zum historischen gesetzlichen Erwerb durch Eheschließung.

3. Verhinderte Einbürgerung

Die dritte Gruppe umfasst zum einen Menschen, deren Einbürgerung nach einem Antrag verfolgungsbedingt unterblieb. Dazu können abgelehnte oder nicht bearbeitete Anträge gehören. Zum anderen erfasst das Gesetz einen allgemeinen verfolgungsbedingten Ausschluss von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre.

Für die zweite Alternative ist ein tatsächlich gestellter Einbürgerungsantrag gerade nicht in jedem Fall erforderlich. Die Prüfung darf deshalb nicht allein an einem fehlenden Antragsformular aus den 1930er-Jahren enden. Trotzdem müssen die damalige Situation und die Erwerbsmöglichkeit nachvollzogen werden. Heutige Voraussetzungen, etwa die heutige Aufenthaltsdauer, lassen sich nicht rückwirkend als Prüfungsmaßstab einsetzen. Historische Einbürgerungsakten, Aufenthaltsnachweise und Belege zur Verfolgung können hier zusammenwirken.

4. Verfolgungsbedingte Aufgabe oder Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts

Die vierte Gruppe ist besonders für Familien relevant, deren Vorfahren als Ausländer oder Staatenlose in Deutschland lebten. Erfasst wird die verfolgungsbedingte Aufgabe oder der Verlust eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Dieser Aufenthalt muss grundsätzlich bereits vor dem 30. Januar 1933 begründet worden sein. Für Kinder lässt das Gesetz auch eine spätere Begründung zu.

Die Vorschrift berücksichtigt damit, dass Vertreibung und Flucht auch Menschen die Verbindung zu Deutschland und eine künftige Einbürgerungsmöglichkeit nahmen, die noch keine deutschen Staatsangehörigen waren. Zu klären sind der damalige Lebensmittelpunkt, der Zeitpunkt seiner Begründung und der Zusammenhang seiner Aufgabe mit der Verfolgung. Eine Durchreise oder ein kurzer Aufenthalt ist nicht dasselbe wie gewöhnlicher Aufenthalt. Für diese Fallgruppe muss kein früherer deutscher Pass vorgelegt werden, wenn die betroffene Person niemals deutsch war.

Welche Rechte Kinder, Enkel und weitere Nachkommen haben

Die Ansprüche beschränken sich nicht auf die unmittelbar verfolgte Generation. Auch Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge können berechtigt sein. Grundsätzlich muss nicht erst die ältere Generation eingebürgert werden, damit die jüngere einen Antrag stellen kann. Ein verstorbener Vorfahr schließt die Prüfung des eigenen Anspruchs nicht aus.

Frühere geschlechterbezogene Benachteiligungen dürfen dabei nicht einfach fortgeschrieben werden. Der Abkömmlingsbegriff bei Art. 116 Absatz 2 GG erfasst auch bestimmte früher benachteiligte Gruppen. Das betrifft insbesondere früher ausgeschlossene eheliche Kinder deutscher Mütter und nichteheliche Kinder deutscher Väter sowie deren Nachkommen. Die aktuelle behördliche Einordnung erläutert das Auswärtige Amt im Abschnitt zu NS-Verfolgten.

Nachzuweisen bleibt die rechtliche Verbindung zwischen den Generationen. Bei Adoptionen sind unter anderem Zeitpunkt, Minderjährigkeit und rechtliche Wirkungen der Adoption zu prüfen. Eine Erwachsenenadoption darf nicht ohne Weiteres einer Minderjährigenadoption gleichgestellt werden. Ehegatten sind allein aufgrund ihrer Ehe keine Abkömmlinge; für sie ist eine eigene Erwerbsmöglichkeit erforderlich.

Fristen und Generationenschnitt

Für diese Wiedergutmachungsansprüche besteht keine allgemeine Antragsfrist. Der Generationenschnitt bei Auslandsgeburten steht den Ansprüchen nach Art. 116 Absatz 2 GG und § 15 StAG nicht entgegen. Davon getrennt schützt § 4 Absatz 5 StAG den späteren Abstammungserwerb von Abkömmlingen eines bereits deutschen Staatsangehörigen: Er erfasst sowohl einen Erwerb über die Wiedergutmachung als auch einen anderweitigen Erwerb, wenn ohne diesen ein Wiedergutmachungsanspruch bestanden hätte. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus § 4 StAG. Ein noch ungenutzter Anspruch des Elternteils macht dessen Kinder dagegen nicht allein dadurch automatisch deutsch.

Wir unterscheiden die fehlende allgemeine Antragsfrist bei der Wiedergutmachung vom Erklärungsrecht nach § 5 StAG, das bis zum 19. August 2031 ausgeübt werden muss. Dieses knüpft an frühere geschlechterdiskriminierende Regeln an, setzt keine NS-Verfolgung voraus und hat eigene zeitliche Grenzen für die unmittelbar betroffene Generation. Bei mehreren familiären Anknüpfungspunkten vergleichen wir deshalb die Voraussetzungen der jeweiligen Wege. Den Erklärungserwerb erläutern wir in Erwerb durch Erklärung.

Welche üblichen Einbürgerungsanforderungen hier nicht gelten

Die Wiedergutmachungswege sollen die Folgen der Verfolgung staatsangehörigkeitsrechtlich ausgleichen. Sie setzen deshalb keinen vorherigen mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland voraus. Auch die üblichen Anforderungen an Deutschkenntnisse, einen Einbürgerungstest und die Sicherung des Lebensunterhalts sind keine Voraussetzungen dieser Ansprüche. Ein fehlendes Sprachzertifikat ist daher kein Grund, eine Prüfung der Familiengeschichte zu unterlassen.

Eine bestehende ausländische Staatsangehörigkeit muss nach deutschem Recht hierfür grundsätzlich nicht aufgegeben werden. Die Rechtsfolgen im Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit sind davon zu trennen. Außerdem bleiben Identität, Familienbeziehungen und die historischen Anspruchsvoraussetzungen aufzuklären. Der Verzicht auf gewöhnliche Integrationsanforderungen bedeutet nicht, dass ein Antrag allein aufgrund einer unbelegten Familienerzählung bewilligt wird.

Ausschlussgründe dürfen nicht zwischen den Wegen vermischt werden

§ 15 enthält eine besondere strafrechtliche Grenze. Der Anspruch ist insbesondere ausgeschlossen, wenn wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig eine Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verhängt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Die gewöhnliche Regelung des § 12a Absatz 1 ist ausdrücklich nicht anwendbar. Daneben können die einschlägigen Ausschlussgründe des § 11 Bedeutung haben, etwa bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen.

Art. 116 Absatz 2 GG ist dagegen ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Anspruch. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen und Ausschlüsse des § 15 dürfen nicht pauschal auf ihn übertragen werden. Bei einem einschlägigen Ausbürgerungssachverhalt muss daher gerade dieser Anspruch geprüft werden, statt allein eine allgemeine Einbürgerungscheckliste anzuwenden.

Eine weitere Grenze des § 15 betrifft Personen, die nach dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit bereits erworben und anschließend wieder verloren oder aufgegeben haben. Auch danach geborene oder als Kind angenommene Abkömmlinge können von diesem Ausschluss erfasst sein. Das Gesetz enthält allerdings eine ausdrückliche Ausnahme für bestimmte historische Verluste durch Eheschließung oder Legitimation. Deshalb ist nicht nur die Verfolgungszeit, sondern auch die spätere Staatsangehörigkeitsgeschichte der Familie wichtig.

Die erste Fallgruppe und dieser Ausschluss beantworten verschiedene Fragen: Ein verfolgungsbedingter Verlust vor dem 26. Februar 1955 kann den Anspruch eröffnen. Davon zu unterscheiden ist ein nach dem 8. Mai 1945 erfolgter Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit mit anschließendem erneutem Verlust. Nur die Jahreszahl des Verlusts zu vergleichen würde diese unterschiedlichen Abläufe übersehen. Bei Nachkommen muss zusätzlich feststehen, ob Geburt oder Annahme als Kind vor oder nach der maßgeblichen Aufgabe beziehungsweise dem Verlust lag.

Wie wir Ihre Familiengeschichte und Nachweise verbinden

Wir ordnen Ihre Familiengeschichte chronologisch: Geburt, Elternschaft, Eheschließungen, Namensänderungen, Aufenthaltsorte und Staatsangehörigkeitserwerbe jeder relevanten Generation. Dabei verbinden wir den betroffenen Vorfahren mit der einschlägigen Fallgruppe. Diese Übersicht ersetzt die Urkunden nicht, hilft uns aber, Ihre Nachweise gezielt dem geltend gemachten Anspruch zuzuordnen.

Nachweise zur Familiengeschichte

Typische Nachweisgruppen sind:

  • Geburts-, Heirats- und gegebenenfalls Adoptionsurkunden für die Verbindung zwischen den Generationen.

  • Frühere Pässe, Staatsangehörigkeitsunterlagen oder Einbürgerungsakten für den damaligen Status.

  • Melderegister, Schulunterlagen und andere zeitgenössische Dokumente für frühere Aufenthalte.

  • Ausbürgerungsunterlagen, Verfolgungs- oder Entschädigungsakten sowie Auswanderungsdokumente für die historischen Ereignisse.

Nicht jedes Dokument erfüllt dieselbe Aufgabe. Eine Geburtsurkunde belegt beispielsweise nicht zwangsläufig die Staatsangehörigkeit eines Elternteils. Ein Entschädigungsbescheid kann die Verfolgung stützen, ohne bereits sämtliche Voraussetzungen des heutigen Staatsangehörigkeitsanspruchs zu entscheiden. Diese Trennung hilft auch bei der Suche nach fehlenden Unterlagen: Gesucht wird dann gezielt der Beleg für eine bestimmte Tatsache.

Wir erklären unterschiedliche Schreibweisen und Namensänderungen mit den passenden Urkunden. Fehlen Originalunterlagen, prüfen wir gezielte Archivrecherchen und amtliche Registerauskünfte. Ihre Familienerinnerungen helfen uns bei der Suche; Vermutungen über Daten, Orte oder Ereignisse kennzeichnen wir als solche. Welche Übersetzungen, beglaubigten Kopien oder Echtheitsnachweise erforderlich sind, klären wir abhängig vom Ausstellungsstaat.

Antragstellung, Kosten und Zeitpunkt des Erwerbs

Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entscheidet grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt; die deutsche Auslandsvertretung ist eine wichtige Anlaufstelle für Unterlagen und Antragstellung. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist die örtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde anzusprechen. Mehrere Familienmitglieder können gemeinsame historische Unterlagen verwenden, brauchen aber jeweils die Prüfung ihrer eigenen Berechtigung und die erforderlichen persönlichen Angaben.

Für § 15 verlangt das Gesetz Handlungsfähigkeit nach § 34 StAG oder gesetzliche Vertretung. Ab 16 Jahren sind eigene Verfahrenshandlungen grundsätzlich möglich, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift; jüngere Kinder handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter. Diese Verfahrensgrenze ist keine Altersgrenze des Wiedergutmachungsanspruchs. Auch Erwachsene können einen eigenen Anspruch als Abkömmlinge geltend machen, und Minderjährige müssen nicht erst ihren 16. Geburtstag abwarten.

Die Einbürgerung nach Art. 116 Absatz 2 Satz 1 GG und nach § 15 StAG ist gebührenfrei. Auch die Bescheinigung nach Art. 116 Absatz 2 Satz 2 ist von der gesetzlichen Gebührenbefreiung erfasst. Das regelt § 38 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Kosten für Urkundenbeschaffung, Übersetzungen oder eine beauftragte Vertretung sind damit nicht automatisch ausgeschlossen.

Bei einer Einbürgerung auf Antrag wird die Staatsangehörigkeit grundsätzlich mit Aushändigung der Urkunde erworben. Der Antragseingang allein genügt dafür nicht. Die besondere Nichtausbürgerungsregel bei Wohnsitznahme ist davon zu unterscheiden. Wer anschließend einen deutschen Pass beantragen möchte, benötigt die entsprechenden Erwerbs- oder Statusnachweise.

Eine frühere Ablehnung muss im Licht ihres Datums und ihrer Begründung betrachtet werden. Die verfassungsgerichtliche Entwicklung von 2020 und der seit 2021 bestehende § 15 können für ältere Bewertungen erheblich sein. Neue Möglichkeiten ergeben sich aber nicht pauschal für jede damals abgelehnte Person. Entscheidend bleibt, welcher historische Sachverhalt vorliegt und welche heutige Anspruchsgrundlage ihn erfasst. Andere Auslandswege erläutert der Artikel zur Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher.