Wer kann eingebürgert werden?

Grundsätzliche Eignung als Antragsteller

Eigenschaft als Ausländer

Ein Antrag auf Einbürgerung kann von jeder Person gestellt werden, die nicht bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In diesem Sinne gelten Sie als Ausländer, auch wenn Sie staatenlos sind.

Ihr Aufenthaltsstatus in Deutschland

Für die meisten Einbürgerungsanträge ist es erforderlich, dass Sie Ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese beiden Aspekte werden von den Behörden geprüft.

Der gewöhnliche Aufenthalt

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie dort, wo der Mittelpunkt Ihres Lebens ist. Es geht also nicht um einen nur vorübergehenden Aufenthalt, sondern darum, dass Sie auf unabsehbare Zeit in Deutschland leben und hier Ihre sozialen und wirtschaftlichen Bindungen haben.

Der rechtmäßige Aufenthalt

Rechtmäßig ist Ihr Aufenthalt, wenn Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Das kann zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine andere Form der Aufenthaltserlaubnis sein. Auch als Unionsbürger oder schweizerischer Staatsangehöriger erfüllen Sie diese Voraussetzung in der Regel.

Klärung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit

Warum ist das so wichtig?

Eine ganz wesentliche Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass Ihre Identität und Ihre bisherige Staatsangehörigkeit zweifelsfrei geklärt sind. Die Behörden müssen genau wissen, wer Sie sind, bevor eine Einbürgerung erfolgen kann. Dazu gehören Ihr vollständiger Name, Ihr Geburtsdatum und Ihr Geburtsort.

Wie weisen Sie Ihre Identität nach?

Der Idealfall: Offizielle Dokumente

Am einfachsten ist der Nachweis mit gültigen offiziellen Dokumenten. Dazu gehören in erster Linie Ihr Nationalpass oder Personalausweis aus Ihrem Herkunftsland. Auch Geburtsurkunden oder andere Personenstandsurkunden sind wichtige Belege.

Was, wenn offizielle Dokumente fehlen?

Wir wissen, dass es nicht immer möglich ist, alle offiziellen Dokumente zu beschaffen. Das bedeutet aber nicht, dass eine Einbürgerung ausgeschlossen ist. Das Gesetz sieht einen mehrstufigen Prozess vor, um Ihre Identität auch in schwierigen Fällen zu klären.

Andere Beweismittel

Sollten Ihnen amtliche Dokumente fehlen, können auch andere Beweismittel herangezogen werden. Das können zum Beispiel nicht-amtliche Urkunden, Zeugenaussagen von Verwandten oder Bekannten oder andere Nachweise sein, die Ihre persönlichen Angaben stützen.

Ihre eigenen Angaben

Wenn auch die Beschaffung anderer Beweismittel nicht möglich oder unzumutbar ist, kann im letzten Schritt Ihre Identität auch auf der Grundlage Ihrer eigenen, schlüssigen und glaubhaften Angaben als nachgewiesen gelten. Hierbei ist eine umfassende Würdigung Ihrer gesamten Lebensgeschichte und der vorgelegten Unterlagen entscheidend.

Ihre Mitwirkungspflicht

Im gesamten Verfahren sind Sie verpflichtet, bei der Klärung Ihrer Identität mitzuwirken. Das bedeutet, dass Sie alle Ihnen möglichen und zumutbaren Schritte unternehmen sollten, um die notwendigen Dokumente und Informationen beizubringen.

Ihre Fähigkeit, den Antrag selbst zu stellen (Handlungsfähigkeit)

Die Altersgrenze von 16 Jahren

Im Staatsangehörigkeitsrecht gilt eine Besonderheit: Bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres sind Sie in der Lage, selbstständig einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen und alle dafür notwendigen Erklärungen abzugeben. Die Zustimmung Ihrer Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter ist dafür nicht erforderlich.

Was gilt für Kinder unter 16 Jahren?

Für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Einbürgerungsantrag durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel die sorgeberechtigten Eltern, gestellt.

Was gilt bei einer Betreuung?

Wenn für einen volljährigen Antragsteller eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde, die auch staatsangehörigkeitsrechtliche Angelegenheiten umfasst, stellt der Betreuer den Antrag.

Der Einbürgerungsantrag

Wie wird der Antrag gestellt?

Ein Einbürgerungsantrag hat keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Er kann also auch formlos gestellt werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, die von den Behörden zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu nutzen. So wird sichergestellt, dass alle für die Entscheidung notwendigen Informationen vollständig angegeben werden.

Was prüft die Behörde?

Wenn Sie einen Antrag stellen, ist die Behörde dazu verpflichtet, alle möglichen Rechtsgrundlagen für eine Einbürgerung zu prüfen. Sie beschränkt sich also nicht nur auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage, die Sie vielleicht im Sinn hatten, sondern prüft umfassend, welcher Weg zur Einbürgerung für Sie in Frage kommt.

Sonderfälle: Einbürgerung aus dem Ausland

Auch wenn Sie nicht in Deutschland leben, kann unter bestimmten Umständen ein Antrag auf Einbürgerung möglich sein.

Für ehemalige Deutsche

Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und nun im Ausland leben, können Sie unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Das gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder.

Für andere Ausländer mit starken Bindungen

Auch wenn Sie nie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, aber besondere Bindungen an Deutschland nachweisen können, kann eine Einbürgerung aus dem Ausland in Frage kommen. Solche Bindungen können zum Beispiel durch längere frühere Aufenthalte, enge familiäre Beziehungen zu Deutschen oder besondere berufliche oder kulturelle Leistungen für Deutschland begründet sein.

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