Wir prüfen für Ihr Kind die Einbürgerung zusammen mit einem Elternteil und einen eigenen Erwerbsweg und stimmen den Antrag darauf ab. Welche Möglichkeit passt, hängt unter anderem von ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer, ihrem Alter und der familiären Situation ab. Die erste Frage lautet deshalb nicht, welches Formular die Eltern ausfüllen sollen, sondern ob das Kind bereits deutsch ist und welchen Erwerbsweg es überhaupt benötigt.
Vor jedem Antrag prüfen, ob das Kind schon deutsch ist
Ein Kind kann durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Das gilt insbesondere bei einem deutschen Elternteil nach § 4 Absatz 1 StAG, wobei bei Auslandsgeburten besondere Grenzen zu beachten sein können. Auch die Geburt in Deutschland mit zwei ausländischen Eltern kann einen Erwerb bewirken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Geburt erfüllt waren. Maßgeblich sind die damalige Rechtslage und die damaligen Aufenthaltsverhältnisse.
Der aktuelle § 4 Absatz 3 StAG verlangt bei einem Elternteil grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt und ein gesetzlich entsprechendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Für früher geborene Kinder darf diese heutige Regel nicht einfach rückwirkend angewendet werden. Ebenso verleiht der bloße Geburtsort Deutschland nicht ausnahmslos deutsche Staatsangehörigkeit. Die Prüfung muss daher geburtsbezogen erfolgen, nicht nur anhand des heutigen Status der Eltern.
Die spätere Einbürgerung der Mutter oder des Vaters macht ein bereits geborenes ausländisches Kind nicht automatisch deutsch. Dafür braucht es einen eigenen Erwerbsgrund, etwa eine wirksame Miteinbürgerung. Umgekehrt benötigt ein schon deutsches Kind keinen Einbürgerungsantrag, nur weil bisher kein deutscher Pass beantragt wurde. Die Artikel zum Erwerb durch Geburt erläutern diese vorgelagerte Statusprüfung.
Drei Fragen, die häufig vermischt werden
Bei Ihrem Kind trennen wir drei rechtliche Ebenen, damit Antrag, Vertretung und Erwerbsweg zusammenpassen. Erstens: Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann das Kind eingebürgert werden? Zweitens: Wer darf im Verfahren handeln? Drittens: Welche altersbezogenen Anforderungen gelten für Sprache, Wissen und Erklärungen? Diese Fragen hängen zusammen, sind aber nicht identisch.
Ein zehnjähriges Kind kann beispielsweise einen eigenen Einbürgerungsanspruch besitzen, obwohl seine Eltern den Antrag für es stellen müssen. Ein siebzehnjähriger Jugendlicher kann grundsätzlich selbst Verfahrenshandlungen vornehmen und trotzdem noch zur Gruppe minderjähriger Kinder gehören, die § 10 Absatz 2 nennt. Dass ein Portal ab 16 ein eigenes Formular verlangt, beantwortet daher nicht allein die Frage nach der materiellen Einbürgerungsgrundlage.
Miteinbürgerung zusammen mit einem ausländischen Elternteil
§ 10 Absatz 2 StAG erlaubt, minderjährige Kinder eines Einbürgerungsbewerbers mit einzubürgern, obwohl sie selbst noch keine fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben. Die Vorschrift berücksichtigt den familiären Zusammenhang. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Das Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch den Erfolg des elterlichen Antrags und auch nicht bloß dadurch, dass sein Name in den Familienangaben erscheint.
Für unter 16-Jährige sehen die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums als reguläre Konstellation vor, dass der einzubürgernde Elternteil sorgeberechtigt ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind in Deutschland besteht. Als Aufenthaltsrichtwert werden drei Jahre genannt. Bei Kindern unter sechs Jahren genügt nach diesen Hinweisen grundsätzlich, dass sie unmittelbar vor der Einbürgerung die Hälfte ihres Lebens im Inland verbracht haben. Diese Werte konkretisieren das Ermessen; sie stehen nicht als starre Zahlen im Wortlaut des § 10 Absatz 2.
Die tatsächliche familiäre Gemeinschaft verlangt nicht zwingend eine einzige gemeinsame Wohnung. Bei getrennten Eltern kann eine intensive Betreuung über verschiedene Haushalte hinweg bestehen. Reine biologische Elternschaft ohne tatsächlich gelebte Verbindung genügt dagegen nicht als vollständige Beschreibung.
Für 16- und 17-Jährige legen die Hinweise einen engeren regulären Maßstab zugrunde: Die Miteinbürgerung soll normalerweise nur erfolgen, wenn der Jugendliche auch selbstständig eingebürgert werden könnte. Das ist eine Ermessensrichtlinie, kein gesetzliches Ende der Miteinbürgerung mit 16. Gerade kurz vor diesem Geburtstag ist deshalb zu klären, ob nur ein Nachweis aktualisiert werden muss oder ob eine abweichende Ermessensentscheidung benötigt wird. Die Vertiefung zu Altersgrenzen trennt diese Fragen von der Volljährigkeit.
Miteinbürgerung beim Ehepartner eines Deutschen
Eine weitere Konstellation ergibt sich, wenn ein ausländischer Elternteil nach § 9 StAG als Ehe- oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen eingebürgert werden soll. § 9 Absatz 1 Satz 3 ermöglicht dann die Miteinbürgerung seiner minderjährigen Kinder auch bei einem Aufenthalt von weniger als drei Jahren. Das kann besonders für Kinder aus einer früheren Beziehung relevant sein.
Dabei prüfen wir zuerst, ob Ihr Kind aufgrund des deutschen Elternteils bereits deutsch ist oder lediglich eine Stiefelternbeziehung besteht. Ein deutscher Stiefvater oder eine deutsche Stiefmutter verleiht durch die Heirat allein keine deutsche Staatsangehörigkeit. Auch die Sorgeberechtigung geht nicht automatisch auf den neuen Ehepartner über. Die rechtliche Elternschaft und eine mögliche Adoption sind daher gesondert zu betrachten.
Die Einbeziehung nach § 9 bleibt ebenfalls an persönliche Voraussetzungen des Kindes gebunden. Sie ist kein allgemeiner Weg für jedes minderjährige Mitglied des Haushalts. Die Verbindung zum einzubürgernden Elternteil und der einschlägige gesetzliche Tatbestand müssen passen. Die Vertiefung zu Ehe- und Lebenspartnern Deutscher stellt den dazugehörigen Erwachsenenweg dar.
Ein eigener Anspruch des Kindes
Ein minderjähriges Kind kann nach § 10 Absatz 1 StAG einen eigenen Anspruch haben, wenn es grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die übrigen, altersgerecht anzuwendenden Voraussetzungen erfüllt. Die Eltern müssen dafür nicht selbst Deutsche werden. Auch ein fehlender Einbürgerungswunsch der Eltern nimmt dem Kind nicht automatisch seine eigene Möglichkeit.
Das ist besonders wichtig, wenn das Kind in Deutschland aufgewachsen ist, während ein Elternteil bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein persönliches Hindernis des Elternteils ist nicht ohne Weiteres ein persönliches Hindernis des Kindes. Gleichwohl können gemeinsame tatsächliche Umstände, etwa die Finanzierung des Familienunterhalts oder ungeklärte Personenstandsdaten, für beide Verfahren bedeutsam sein. Eine eigenständige Prüfung bedeutet daher keine völlige Loslösung von allen Familienunterlagen.
Fehlt die fünfjährige Aufenthaltszeit und passt keine Miteinbürgerung, prüfen wir gegebenenfalls die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG. Sie hat eigene Voraussetzungen und ist kein automatischer Ersatzanspruch. Besonders die Finanzierung und die familiären Bindungen müssen zutreffend eingeordnet werden. Der Umstand, dass ein Kind eine deutsche Schule besucht, verkürzt die gesetzliche Anspruchszeit nicht allein.
Bei der selbstständigen Ermessenseinbürgerung unter 16-Jähriger sehen die BMI-Hinweise regelmäßig eine familiäre Gemeinschaft mit einem sorgeberechtigten deutschen Staatsangehörigen vor. Diese verwaltungsrechtliche Begrenzung darf nicht auf den gesetzlichen eigenen Anspruch nach § 10 übertragen werden. Umgekehrt ist § 8 kein Weg, auf dem die fehlende Aufenthaltszeit ohne zusätzliche Prüfung stets entfallen könnte. Die Hinweise berücksichtigen außerdem besondere Härtekonstellationen, etwa bestimmte Schüler mit Leistungsbezug. Deshalb muss klar benannt werden, welche Voraussetzung fehlt und auf welcher Grundlage eine Ausnahme begehrt wird. Ein pauschaler Antrag auf „Einbürgerung des Kindes aus Familiengründen“ lässt diese entscheidenden Unterschiede offen.
Sprache und staatsbürgerliche Kenntnisse altersgerecht nachweisen
Für ein Kind, das bei der Einbürgerung noch nicht 16 ist, genügt nach § 10 Absatz 4 Satz 2 StAG eine altersgemäße Sprachentwicklung. Gemeint ist die Entwicklung in deutscher Sprache. Ein allgemeiner B1-Test ist deshalb nicht der Standardnachweis für Kleinkinder und jüngere Schulkinder. Bei Schulkindern können Zeugnisse und bei jüngeren Kindern geeignete Angaben zur Sprachentwicklung relevant sein.
Bei der Prüfung altersgemäßer Sprachentwicklung berücksichtigen wir, dass Kinder gleichen Alters nicht völlig identisch sprechen müssen. Entscheidend ist eine angemessene Bewertung der konkreten Entwicklung. Bei einer Krankheit oder Behinderung muss außerdem geprüft werden, ob die besonderen gesetzlichen Ausnahmen greifen. Entwicklungsauffälligkeiten ordnen wir sachlich und bei Bedarf anhand medizinischer Nachweise ein, ohne sie mit fehlender Lernbereitschaft gleichzusetzen.
Unter 16-Jährige müssen grundsätzlich keinen Einbürgerungstest nachweisen. Ab 16 werden die Anforderungen an Sprache, staatsbürgerliche Kenntnisse und persönliche Erklärungen regelmäßig umfassender. Ein Schulabschluss kann je nach Art des Nachweises Prüfungen ersetzen; der bloße Schulbesuch ist nicht für jede Voraussetzung gleich aussagekräftig. Die maßgeblichen Regeln finden sich in § 10 StAG und den zugehörigen Anwendungshinweisen.
Lebensunterhalt bedeutet bei Kindern nicht eigenes Erwerbseinkommen
Ein Kind muss nicht arbeiten, um eingebürgert werden zu können. Seine Versorgung kann insbesondere durch die unterhaltspflichtigen Eltern gesichert sein. Zu prüfen ist, ob die verfügbaren Mittel den maßgeblichen Bedarf tatsächlich tragen. Dabei spielen Einkommen der Eltern, Unterhaltszahlungen, Wohnkosten und andere berücksichtigungsfähige Mittel eine Rolle. Wir stellen die wirtschaftliche Situation aus Sicht des Kindes und seiner Versorgung dar.
Bei der Miteinbürgerung kann eine besondere Begünstigung des Kindes eingreifen. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums gilt seine Lebensunterhaltsvoraussetzung als erfüllt, wenn das minderjährige Kind mit einem Elternteil in familiärer Gemeinschaft lebt, der unter die Ehepartnerausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c fällt. Dabei muss dieser Elternteil mit einer aktuell und mindestens 20 der letzten 24 Monate vollzeiterwerbstätigen Person sowie einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben. Die Hinweise erstrecken diese Begünstigung auf die Miteinbürgerung nach Absatz 2; sie begründen keine pauschale Ausnahme für jeden eigenständigen Anspruch eines Kindes.
Eine andere Konstellation liegt vor, wenn ein Elternteil wegen besonderer Härte nach § 8 Absatz 2 von der wirtschaftlichen Voraussetzung befreit werden kann. Für das mit ihm einzubürgernde minderjährige Kind sehen die Hinweise ebenfalls ein Absehen vor. Außerhalb einer solchen Miteinbürgerung muss ein eigenständiger Härtefall des Kindes geprüft werden, etwa im Zusammenhang mit ernsthaftem Schulbesuch und fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern. Die jeweilige Grundlage und die familiäre Situation sind deshalb konkret darzustellen.
Bei Leistungsbescheiden ist die gesetzliche Art der Leistung wichtiger als die Alltagssprache. Seit Juli 2026 heißt die Leistung nach § 19 Absatz 1 SGB II Grundsicherungsgeld; Bürgergeld bleibt übergangsweise eine zulässige behördliche Bezeichnung. Kindergeld, Kinderzuschlag oder andere Zahlungen dürfen nicht ohne Prüfung mit SGB-II-Leistungen gleichgesetzt werden. Der Überblick über Einkommen und Lebensunterhalt führt zu den entsprechenden Detailartikeln.
Wer den Antrag für das Kind stellt
Unter 16 Jahren ist das Kind im Einbürgerungsverfahren grundsätzlich gesetzlich zu vertreten. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge handeln die Eltern grundsätzlich gemeinsam. Eine getrennte Wohnung oder ein Scheidungsverfahren beseitigt die Mitsorge des anderen Elternteils nicht automatisch. Auch eine rein tatsächliche Hauptbetreuung begründet noch keine alleinige rechtliche Vertretungsbefugnis.
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres besteht nach § 34 StAG grundsätzlich eigene Verfahrensfähigkeit. Die Regel hat gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei Geschäftsunfähigkeit. Sie ist aber bewusst nicht an die allgemeine Volljährigkeit mit 18 gebunden. Bei einem Geburtstag während der Bearbeitung prüfen wir die nun nötigen persönlichen Erklärungen und den richtigen Empfänger der Behördenschreiben.
In einem Konflikt zwischen sorgeberechtigten Eltern kann bei unter 16-Jährigen eine familiengerichtliche Entscheidung über die konkrete Angelegenheit notwendig werden. Die Einbürgerungsbehörde ersetzt nicht einfach die fehlende elterliche Einigung. Ausführlich behandelt dies der Artikel über Sorgeberechtigung, getrennte Eltern und gesetzliche Vertretung.
Altersgrenzen während einer längeren Bearbeitung
Die Einbürgerung wird grundsätzlich nach den Verhältnissen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt beurteilt. Für die sprachliche Kinderregel stellt das Gesetz ausdrücklich auf das Alter bei der Einbürgerung ab. Ein mit 15 gestellter Antrag bewahrt daher nicht automatisch sämtliche Erleichterungen für unter 16-Jährige. Wir berücksichtigen den bevorstehenden Geburtstag früh in der Vorbereitung.
Gebühren, Unterlagen und eine tragfähige Entscheidung
Grundsätzlich beträgt die Einbürgerungsgebühr 255 Euro. Für ein minderjähriges miteingebürgertes Kind ohne eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes reduziert § 38 StAG sie auf 51 Euro. Die Ermäßigung hängt also nicht nur vom Alter ab. Bei einer selbstständigen Einbürgerung ist sie nicht automatisch anwendbar; bei eigenen Einkünften muss deren rechtliche Einordnung geprüft werden. Zusätzlich können Kosten für Urkunden oder Übersetzungen entstehen.
Für den Antrag Ihres Kindes stellen wir folgende Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei zusammen:
Geburt und Identität: Geburtsurkunde und Identitätsunterlagen;
Aufenthalt: Nachweise zum bisherigen Aufenthalt und aktuellen Aufenthaltsrecht;
Vertretung: Sorgebelege;
Sprache und Bildung: Altersgerechte Bildungsnachweise.
Im Familienverfahren machen wir deutlich, ob und mit welchem Elternteil wir die Miteinbürgerung Ihres Kindes beantragen. Eine positive Entscheidung über einen Elternteil allein ersetzt die Entscheidung über das Kind nicht.
Wir entwickeln den passenden Antrag aus bestehender Staatsangehörigkeit, persönlichen Voraussetzungen, familiärer Grundlage, Alter und wirksamer Vertretung. Wer diese Punkte getrennt prüft, erkennt früh, ob der gemeinsame Weg Vorteile bietet oder ein eigener Anspruch des Kindes verlässlicher ist. Die Übersicht zur Einbürgerung als Familie verbindet diese Kinderfragen mit den Verfahren der Eltern.