Wir prüfen, ob Ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen eine frühere Einbürgerung ermöglicht und welche Nachweise dafür erforderlich sind. Die Ehe führt aber weder automatisch zur deutschen Staatsangehörigkeit noch ersetzt sie die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher enthält § 9 StAG einen besonderen Weg. Im Regelfall stehen drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt und zwei Jahre bestehende Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft im Mittelpunkt.

Was die besondere Familienregel leistet

Die allgemeine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG setzt grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus. § 9 verkürzt diese Zeit für die begünstigten Partner regelmäßig auf drei Jahre. Damit berücksichtigt das Gesetz die enge familiäre Verbindung zu einem Deutschen. Es verlangt daneben die wesentlichen persönlichen Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 StAG und verweist ausdrücklich auf die Regelungen über Sprache, staatsbürgerliche Kenntnisse und entsprechende Ausnahmen.

Die Formulierung, dass berechtigte Personen eingebürgert werden „sollen“, bezeichnet einen Regelanspruch. Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegt kein atypischer Fall vor, ist die Einbürgerung regelmäßig vorzunehmen. Die Behörde entscheidet daher nicht völlig frei nach persönlichem Eindruck. Andererseits ist § 9 keine voraussetzungslose Garantie. Fehlen zwingende Bedingungen, werden sie nicht durch eine besonders lange oder besonders harmonische Ehe ersetzt. Die maßgebliche Vorschrift ist § 9 StAG.

Die besondere Dreijahresregel richtig einordnen

Die Dreijahresregel für Partner Deutscher gilt weiterhin. Sie ist nicht mit der früheren allgemeinen Verkürzung wegen besonderer Integrationsleistungen gleichzusetzen. Der aktuelle § 10 Absatz 3 ist weggefallen; § 9 hat eine eigenständige Grundlage. Wer im Internet unterschiedliche Angaben zu drei oder fünf Jahren findet, muss deshalb zuerst feststellen, welcher Einbürgerungsweg beschrieben wird.

Welche Partnerschaften erfasst werden

Eine wirksame Ehe kann unabhängig davon begünstigt sein, ob sie zwischen verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Personen besteht. Daneben nennt das Gesetz eingetragene Lebenspartnerschaften. Gemeint ist ein rechtlich begründetes Institut, nicht jede Beziehung, in der die Partner sich umgangssprachlich als Lebenspartner bezeichnen. Eine langjährige unverheiratete Lebensgemeinschaft eröffnet § 9 für sich genommen nicht.

Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe prüfen wir ihre Wirksamkeit im deutschen Rechtsbereich. Die Vorlage einer ausländischen Bescheinigung ist ein wichtiger Ausgangspunkt, ersetzt aber nicht in jeder Konstellation die Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit. Besondere Fragen können etwa frühere noch bestehende Ehen, ausländische Scheidungen oder ungewöhnliche Formen der Eheschließung aufwerfen. Bestehende Mehrfachehen stehen einer Einbürgerung nach § 11 StAG entgegen.

Auch ausländische registrierte Partnerschaften können berücksichtigt werden, wenn sie rechtlich die erforderliche Qualität besitzen. Nicht jede ausländische Registrierung genügt. Der Gesetzgeber stellt auf eine staatlich anerkannte, wirksame Verbindung ab, deren Ausgestaltung im Wesentlichen der deutschen Ehe entspricht, insbesondere bei gegenseitigen Verpflichtungen.

Drei Jahre Aufenthalt und zwei Jahre Ehe richtig auseinanderhalten

Die beiden Zeiträume werden nicht zusammengerechnet. Es ist also nicht erforderlich, zunächst drei Jahre in Deutschland zu leben und anschließend weitere zwei Jahre verheiratet zu sein. Beide Voraussetzungen können sich zeitlich überschneiden. Beispielsweise kann jemand bereits ein Jahr rechtmäßig in Deutschland gelebt haben und dann heiraten. Nach weiteren zwei Jahren können die beiden zeitlichen Mindestanforderungen erreicht sein, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Zum Zweijahreszeitraum gehört nach den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums auch der deutsche Status des Partners: Er muss während dieser Zeit und noch bei der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger sein. Eine seit sechs Jahren bestehende Ehe erfüllt diesen Verwaltungsmaßstab daher nicht schon dann, wenn der Partner erst vor wenigen Monaten eingebürgert wurde. Für die zeitliche Prüfung werden sowohl das Datum der Eheschließung als auch das Datum des deutschen Staatsangehörigkeitserwerbs benötigt. Die Beispielsrechnung mit zwei Ehejahren setzt voraus, dass der Partner durchgehend deutsch war.

Umgekehrt ersetzt eine lange Ehe den Aufenthalt nicht. Wer seit vielen Jahren im Ausland mit einem Deutschen verheiratet ist und erst kürzlich nach Deutschland zieht, erfüllt nicht allein deshalb die dreijährige Inlandsaufenthaltszeit. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bestehen andere rechtliche Möglichkeiten, insbesondere nach § 14 StAG. Diese sind von der Inlandseinbürgerung nach § 9 zu trennen. Die Einbürgerung bei Aufenthalt im Ausland besitzt eigene Voraussetzungen.

Für die Aufenthaltszeit zählt ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt. Besuchsreisen, reine Melderegistereinträge und tatsächlich im Ausland verbrachte Lebensabschnitte dürfen nicht unterschiedslos addiert werden. Längere Auslandsaufenthalte können außerdem Fragen nach § 12b StAG auslösen. Welche Zeiträume im Einzelfall anrechenbar sind, hängt von ihrem rechtlichen und tatsächlichen Charakter ab. Die Vertiefung zum rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt erläutert diese Grundbegriffe.

Seit wann muss der andere Partner Deutscher sein?

Die Begünstigung knüpft an die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen an. Für die reguläre zweijährige Partnerschaftszeit ist deshalb auch der Zeitraum des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit des anderen Partners von Bedeutung. Ist dieser erst vor Kurzem eingebürgert worden, darf die zuvor zwischen zwei ausländischen Personen geführte Ehe nicht ohne Weiteres vollständig als maßgebliche Ehezeit mit einem Deutschen angesetzt werden.

In solchen Fällen vergleichen wir die möglichen Einbürgerungswege für Sie. Vielleicht wurde rechtzeitig eine gemeinsame Miteinbürgerung beantragt. Vielleicht erreicht die andere Person bald selbst die allgemeine fünfjährige Aufenthaltszeit. Oder es ist sinnvoll, § 9 nach dem erforderlichen Zeitraum zu nutzen. Ein bloßer Wechsel der Bezeichnung im Formular beantwortet diese Fragen nicht. Näheres zur parallelen Planung enthält der Artikel über die gemeinsame Einbürgerung mit einem ausländischen Ehepartner.

Wann weniger als drei Jahre Aufenthalt möglich sein können

§ 9 Absatz 1 Satz 2 lässt aus Gründen des öffentlichen Interesses eine weitere Verkürzung zu, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Das ist eine besondere Ausnahme. Der private Wunsch nach einer möglichst schnellen Einbürgerung oder eine langjährige Ehe allein genügt nicht als öffentliches Interesse. Die Verwaltungshinweise nennen insbesondere bestimmte Auslandstätigkeiten im deutschen Interesse und entsprechende Rückkehrkonstellationen. Hier müssen Anlass und Dauer des Auslandsaufenthalts sowie der öffentliche Bezug nachvollziehbar belegt werden. Die längere erforderliche Partnerschaftsdauer darf bei dieser Ausnahme nicht mit der sonst geltenden Zweijahresregel verwechselt werden.

Die tatsächliche eheliche Gemeinschaft ist wichtig

Eine Heiratsurkunde belegt die Eheschließung, aber nicht automatisch den fortbestehenden familiären Alltag. § 9 privilegiert eine gelebte eheliche oder partnerschaftliche Verbindung. Besteht die Ehe nur noch formal, kann ein atypischer Fall vorliegen, in dem der reguläre Anspruch nicht trägt. Deshalb ist eine dauerhafte Trennung ein wesentlicher Umstand, auch wenn noch kein Scheidungsbeschluss vorliegt.

Unterschiedliche Wohnanschriften bedeuten allerdings nicht zwangsläufig, dass die Ehe gescheitert ist. Berufliche Tätigkeit an einem anderen Ort, Pflegeaufgaben oder eine vorübergehende auswärtige Unterbringung können eine getrennte Haushaltsführung erklären. Entscheidend ist die tatsächlich fortbestehende Gemeinschaft und gegenseitige Verbundenheit. Bei Rückfragen erläutern wir Gründe und Familienalltag nachvollziehbar; formale Ummeldungen ersetzen die tatsächlichen Verhältnisse nicht.

Auch in einer Ehekrise prüfen wir die tatsächlich verbleibenden Einbürgerungswege, statt einen vollständigen Ausschluss vorauszusetzen. Zu unterscheiden sind eine vorübergehende Belastung, eine tatsächliche dauerhafte Trennung und die rechtskräftige Auflösung. Besteht eine enge familiäre Gemeinschaft mit einem deutschen Kind, können zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten. Die spezielle Lage bei Trennung, Scheidung und Tod des deutschen Partners wird im zugehörigen Vertiefungsartikel behandelt.

Welcher Aufenthaltstitel erforderlich ist

Die Dauer des Aufenthalts und der aktuell geeignete Aufenthaltstitel sind getrennte Voraussetzungen. Für § 9 gelten über die Verweisung die Anforderungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG. Eine Niederlassungserlaubnis ist nicht ausnahmslos nötig. Auch andere gesetzlich geeignete Aufenthaltsrechte oder Aufenthaltstitel kommen in Betracht. Aufenthaltserlaubnisse aus ausdrücklich ausgeschlossenen Aufenthaltszwecken genügen dagegen nicht.

Bei einem Titel zum Familiennachzug prüfen wir die genaue Rechtsgrundlage und Gültigkeit. Bei einer Trennung kann zudem der weitere aufenthaltsrechtliche Bestand betroffen sein. Das Einbürgerungsverfahren ersetzt weder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch verschafft der Antrag automatisch ein neues Aufenthaltsrecht. Wenn ein Titelwechsel erforderlich ist, müssen Einbürgerungs- und Aufenthaltsverfahren aufeinander abgestimmt werden.

Lebensunterhalt: Das Einkommen darf aus der Familie stammen

Die antragstellende Person muss nicht zwingend allein durch einen eigenen Arbeitslohn finanziell unabhängig sein. Tragfähiges Einkommen des deutschen Ehepartners kann den Familienunterhalt sichern. Entscheidend sind die verfügbaren Mittel, die zu berücksichtigenden Bedarfe und Unterhaltspflichten sowie eine ausreichende Zukunftsperspektive. Ein gemeinsamer Haushalt mit hohem Einkommen ist daher anders zu beurteilen als eine nur unverbindliche Zahlungszusage.

Bei Leistungen nach SGB II oder SGB XII prüfen wir die gesetzlichen Ausnahmen gesondert. Für die Ausnahme bei Vollzeitbeschäftigung muss die betreffende Person aktuell in Vollzeit tätig sein und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate entsprechend gearbeitet haben. Die Familienausnahme kann Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erfassen, die mit einer solchen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben. Allein die deutsche Staatsangehörigkeit des Partners schafft keine allgemeine Einkommensbefreiung.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die SGB-II-Leistung nach § 19 Absatz 1 Grundsicherungsgeld. Der frühere Name Bürgergeld kann in behördlichen Schreiben übergangsweise weiterhin erscheinen. Für § 9 in Verbindung mit § 10 StAG bleibt die gesetzliche Zuordnung der Leistung maßgeblich. Bei Schwierigkeiten erläutert der Artikel zu Sozialleistungen und Einbürgerung, welche Leistungen und Ausnahmen zu unterscheiden sind. Für bis einschließlich 23. August 2023 gestellte Anträge erhält § 40a StAG die frühere Lebensunterhaltsregel, soweit diese günstiger ist. Andere Voraussetzungen werden dadurch nicht allgemein auf einen früheren Stand festgeschrieben.

Sprache, Wissen und persönliche Erklärungen

Regelmäßig sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erforderlich. Dass der deutsche Partner Behördenkontakte übernimmt, ersetzt diesen Nachweis nicht. Ebenso führt die Ehe nicht zu einer allgemeinen Befreiung vom Einbürgerungstest. Sprachkenntnisse und Wissen über Rechtsordnung, Gesellschaft und Lebensverhältnisse können allerdings auch durch geeignete andere Bildungsnachweise belegt werden. Welche Unterlagen anerkannt werden, richtet sich nach ihrem konkreten Inhalt.

Krankheit, Behinderung und altersbedingte Einschränkungen können über § 10 Absatz 6 StAG berücksichtigt werden. Außerdem kann unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 4a eine sprachliche Härteregel greifen. Im Antrag erläutern wir die konkrete Beeinträchtigung oder die belegten Lernbemühungen. Ein bloßes Schreiben, man sei wegen Familie oder Arbeit zeitlich stark belastet, beantwortet die gesetzlichen Fragen regelmäßig noch nicht.

Die Folgen sind unterschiedlich: Bei einer nachgewiesenen Unfähigkeit aus den in Absatz 6 genannten Gründen wird von der betroffenen Sprach- beziehungsweise Wissensanforderung abgesehen. Absatz 4a setzt dagegen trotz ernsthafter, nachhaltiger Bemühungen eine unmögliche oder dauerhaft wesentlich erschwerte Sprachaneignung voraus und belässt mündliche Alltagskenntnisse als Anforderung. Bei Anwendung dieser Härteregel entfällt nach Absatz 6 Satz 2 zugleich die staatsbürgerliche Wissensanforderung. Die Ehe mit einem Deutschen schafft daneben keine eigene Sprachbefreiung.

Die erforderlichen Bekenntnisse und Erklärungen gibt die einbürgerungswillige Person selbst ab. Sie muss deren Bedeutung verstehen und inhaltlich tragen. Persönliche Ausschlussgründe werden ebenfalls individuell geprüft. Straftaten, laufende Ermittlungen und sicherheitsrechtliche Fragen verschwinden nicht dadurch, dass der Ehepartner Deutscher ist. Für Verurteilungen und Ermittlungsverfahren enthält § 12a StAG eigene Regeln.

Bisherige Staatsangehörigkeit und Mehrstaatigkeit

Nach deutschem Einbürgerungsrecht muss die bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht mehr aufgegeben werden. Das gilt auch für den Weg über § 9. Ob der Herkunftsstaat seinerseits einen Verlust oder weitere Folgen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, ist eine andere Frage. Die Ehe mit einem Deutschen beantwortet diese ausländische Rechtsfrage nicht. Wir prüfen die deutsche Erwerbsregel und benennen den gesonderten Klärungsbedarf zum Recht Ihres bisherigen Heimatstaats. Auch die staatsbürgerliche Stellung gemeinsamer Kinder darf nicht allein aus dem gewünschten Ergebnis der Eltern abgeleitet werden.

Kinder in das Verfahren einbeziehen

Minderjährige Kinder des ausländischen Ehe- oder Lebenspartners können nach § 9 Absatz 1 Satz 3 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch keine drei Jahre rechtmäßig in Deutschland leben. Zunächst muss aber ausgeschlossen werden, dass sie bereits deutsch sind, etwa durch Abstammung vom deutschen Elternteil. Bei Kindern aus einer früheren Beziehung ist besonders sorgfältig zwischen Elternschaft, Stiefkindschaft und Sorgeberechtigung zu unterscheiden.

Die Kinder werden nicht allein dadurch eingebürgert, dass sie im Antrag des Elternteils erwähnt sind. Ihr Erwerbswunsch muss wirksam erklärt werden; persönliche Voraussetzungen und Vertretung werden gesondert geprüft. Bei unter 16-Jährigen gilt eine altersgemäße Sprachentwicklung. Anstehende Geburtstage beziehen wir in die Planung ein. Die Möglichkeiten und Grenzen beschreibt die Vertiefung zur Einbürgerung von Kindern.

Unterlagen und Abschluss des Verfahrens

Nachweise nach Voraussetzungen ordnen

Wir ordnen Ihre Nachweise den jeweiligen Voraussetzungen zu:

  • Partnerschaft: Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung früherer Verbindungen.

  • Deutscher Status des Partners: Nachweis der Staatsangehörigkeit; bei späterem Erwerb zusätzlich dessen Datum.

  • Eigener Aufenthalt: Unterlagen zur Aufenthaltsgeschichte und zum aktuellen Aufenthaltsrecht.

  • Persönliche Voraussetzungen: Identitätsdokumente, Einkommens- und Wohnkostenbelege sowie Sprach- und Wissensnachweise.

So bleibt beispielsweise sichtbar, ob die Ehe bereits lange besteht, aber der für § 9 relevante deutsche Status erst später hinzugekommen ist.

Bis zum Abschluss stimmen wir mit Ihnen ab, welche wesentlichen Änderungen der Behörde mitzuteilen sind. Die Voraussetzungen werden nicht allein am Tag der Antragstellung eingefroren. Der gesetzliche Erwerb erfolgt mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 StAG. Erst danach können die entsprechenden deutschen Ausweisdokumente beantragt werden. Fehlen die zeitlichen Voraussetzungen von § 9, prüfen wir parallel einen inzwischen möglichen Anspruch nach § 10. Die Familienübersicht ordnet diese Alternativen ein.