Wir prüfen für Sie und Ihren ausländischen Partner, ob zwei eigene Ansprüche oder eine Miteinbürgerung den passenden gemeinsamen Weg eröffnen. § 10 Absatz 2 StAG ermöglicht die Miteinbürgerung eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, obwohl dessen Aufenthalt noch kürzer als fünf Jahre ist. Die Regel erleichtert eine gemeinsame Einbürgerung, ersetzt aber nicht die persönlichen Voraussetzungen des mit einzubürgernden Partners.

Zwei eigene Ansprüche oder eine familienbezogene Erleichterung

Zuerst prüfen wir für beide Personen, ob bereits ein eigener Anspruch nach § 10 Absatz 1 StAG besteht. Wer die allgemeine fünfjährige Aufenthaltszeit und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, benötigt die Miteinbürgerung nicht, um überhaupt anspruchsberechtigt zu sein. Zwei eigenständige Verfahren können dennoch gemeinsam vorbereitet und organisatorisch aufeinander abgestimmt werden.

Die Miteinbürgerung wird besonders dann wichtig, wenn eine Person länger in Deutschland lebt und die andere später nachgezogen ist. Erfüllt die länger hier lebende Person die Voraussetzungen für ihre Einbürgerung, kann der Partner über § 10 Absatz 2 eine Erleichterung bei der Aufenthaltsdauer erhalten. Ein gemeinsames Einreisedatum ist daher nicht erforderlich. Die tatsächliche Dauer und Rechtmäßigkeit des jeweiligen Aufenthalts bleiben aber zu ermitteln.

Anspruch und Miteinbürgerung unterscheiden

Der eigene Anspruch und die Miteinbürgerung haben unterschiedliche rechtliche Qualität. Absatz 1 verpflichtet die Behörde bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich zur Einbürgerung. Absatz 2 eröffnet für die miteinzubürgernde Person Ermessen. Diese muss eine fehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung des gesetzlichen Familienzwecks erhalten, besitzt aber nicht allein wegen der Ehe denselben unbedingten Anspruch. Die Unterscheidung ergibt sich aus § 10 StAG.

Welche Beziehungen unter die Vorschrift fallen

Erfasst werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft reicht nicht aus, selbst wenn das Paar schon lange zusammenlebt oder gemeinsame Kinder hat. Das bedeutet nicht, dass unverheiratete Personen keine Einbürgerungsmöglichkeit hätten. Sie müssen aber ihren eigenen rechtlichen Weg erfüllen; die besondere Partnerregel des § 10 Absatz 2 lässt sich nicht allein wegen vergleichbarer Lebensumstände übertragen.

Bei ausländischen Ehen und registrierten Partnerschaften prüfen wir die Wirksamkeit im deutschen Rechtsbereich. Eine ausländische eingetragene Partnerschaft wird nicht ausschließlich nach ihrem Namen beurteilt. Entscheidend sind ihre staatliche Anerkennung und ihre rechtliche Ausgestaltung, insbesondere die Verbindlichkeit gegenseitiger Pflichten.

Zusätzlich ist die tatsächlich bestehende eheliche oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wichtig. Eine nur formale Verbindung entspricht nicht dem Zweck, den familiären Zusammenhalt durch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit zu fördern. Getrennte Wohnorte können beruflich oder familiär begründet sein; eine endgültige Trennung kann dagegen die Grundlage der Erleichterung verändern. Bei Unklarheiten stellen wir die tatsächlichen Lebensverhältnisse konkret dar.

Welche Aufenthaltsdauer in der Praxis verlangt wird

§ 10 Absatz 2 selbst schreibt keine feste Vierjahresfrist vor. Er erlaubt die Miteinbürgerung, obwohl fünf Jahre noch nicht erreicht sind. Zur Ausübung des Ermessens sehen die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums für Ehe- und eingetragene Lebenspartner regelmäßig vier Jahre Inlandsaufenthalt bei zweijähriger ehelicher beziehungsweise partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft vor. Das sind verwaltungsrechtliche Regelmaßstäbe und keine zusätzliche wörtliche Frist im Gesetz.

Diese Unterscheidung ist für die Begründung eines Antrags wichtig. Die Behörde darf nicht so tun, als enthalte Absatz 2 überhaupt keine familienbezogene Erleichterung. Umgekehrt bedeutet das Fehlen einer im Gesetz genannten Mindestzahl nicht, dass jede beliebig kurze Aufenthaltszeit genügen muss. Die Integration und die konkrete familiäre Situation dürfen bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Abweichungen vom Regelfall bedürfen einer tragfähigen einzelfallbezogenen Begründung.

Die Absenkung der allgemeinen Einbürgerungszeit auf fünf Jahre hat den verwaltungsrechtlichen Regelwert für die Miteinbürgerung von Ehepartnern nicht automatisch auf drei Jahre reduziert. Auch besonders gute Sprachkenntnisse ergeben nicht für sich eine allgemeine neue Dreijahresregel. § 10 Absatz 3 ist inzwischen weggefallen. Die weiterhin bestehende Dreijahresregel in § 9 betrifft eine andere Konstellation: die Ehe mit einem bereits deutschen Partner.

Ein vereinfachtes Zeitbeispiel

Ein Ehepartner lebt seit sechs Jahren rechtmäßig in Deutschland, der andere seit vier Jahren. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit drei Jahren. In dieser Konstellation kann die Miteinbürgerung des später nachgezogenen Partners nach den regulären Verwaltungsmaßstäben in Betracht kommen. Damit ist noch nichts über Identität, Einkommen, Sprache oder andere Voraussetzungen gesagt; das Beispiel erläutert ausschließlich den zeitlichen Zusammenhang.

Lebt der nachgezogene Partner dagegen erst seit kurzer Zeit in Deutschland, lässt sich aus der sechsjährigen Aufenthaltszeit des anderen kein eigener sechsjähriger Aufenthalt ableiten. Aufenthaltszeiten werden nicht zwischen Ehepartnern übertragen. Ebenso ersetzt eine lange Ehe im Ausland nicht ohne Weiteres den erforderlichen Inlandsaufenthalt. Bei Unterbrechungen müssen die jeweiligen Zeiträume und die Regeln des § 12b StAG zusätzlich geprüft werden.

Jede Person muss die übrigen Voraussetzungen erfüllen

Die Miteinbürgerung erleichtert vor allem die Aufenthaltsdauer. Identität und bisherige Staatsangehörigkeit müssen bei beiden Personen geklärt sein. Auch ein geeigneter aktueller Aufenthaltsstatus ist für jede Person erforderlich. Wenn ein Partner eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der andere einen für § 10 ausgeschlossenen Aufenthaltstitel, überträgt sich die Niederlassungserlaubnis nicht auf den anderen.

Die sprachlichen Anforderungen sind ebenfalls persönlich. Ein Partner kann nicht stellvertretend für den anderen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen. Dass die Kommunikation mit Behörden innerhalb der Familie zuverlässig funktioniert, genügt hierfür nicht. Regelmäßig ist Niveau B1 maßgeblich, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Entsprechendes gilt für die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und die persönlichen Bekenntnisse.

Bei Krankheit oder Behinderung prüfen wir die gesetzlichen Erleichterungen für die jeweils betroffene Person. Eine Erkrankung des einen Partners führt nicht automatisch zu einer Befreiung des anderen. Umgekehrt soll eine berechtigte Ausnahme nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil beide gemeinsam eingebürgert werden möchten. Die persönliche Prüfung bleibt der Kern auch eines organisatorisch verbundenen Familienverfahrens.

Finanzielle Voraussetzungen ohne falsche Rollenbilder prüfen

Das Gesetz fordert nicht für jeden Ehepartner einen eigenen Arbeitsvertrag. Wenn ein tragfähiges Einkommen den maßgeblichen Familienbedarf deckt, kann der Lebensunterhalt auch innerhalb der Ehe gesichert werden. Dabei zählen die tatsächlich verfügbaren Mittel und die Unterhaltsverpflichtungen. Wer Kinder betreut oder Angehörige pflegt, ist deshalb nicht schon wegen fehlenden eigenen Erwerbslohns von einer Miteinbürgerung ausgeschlossen.

Umgekehrt genügt ein einzelner hoher Monatsverdienst nicht automatisch für eine dauerhaft tragfähige Finanzierung. Bei befristeter Beschäftigung, wechselnden Arbeitszeiten oder Selbstständigkeit kann eine weitergehende Betrachtung nötig sein. Maßgeblich sind nicht nur die Einnahmen, sondern auch Wohnkosten, Krankenversicherung und bestehende Unterhaltslasten. Diese Informationen stellen wir für den gemeinsamen Haushalt nachvollziehbar zusammen.

Bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII sind die ausdrücklich geregelten Ausnahmen zu beachten. Eine betrifft die aktuelle Vollzeiterwerbstätigkeit bei mindestens 20 entsprechenden Monaten innerhalb der vergangenen 24 Monate. Eine weitere kann für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner greifen, wenn eine familiäre Gemeinschaft mit der entsprechend erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind besteht. Die Voraussetzungen der Ausnahme müssen auch beim gemeinsamen Antrag konkret nachgewiesen werden.

Die SGB-II-Leistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld; Behörden dürfen bis Ende 2026 noch den Begriff Bürgergeld verwenden. An der Anknüpfung des StAG an SGB II und SGB XII ändert die Bezeichnung nichts. Die amtliche SGB-II-Sammlung enthält die Änderung und die Übergangsregel. Für Detailfragen führt der Artikel zu Sozialleistungen zu den einzelnen Fallgruppen.

Den Zusammenhang der Verfahren ausdrücklich herstellen

Wir beantragen die Miteinbürgerung ausdrücklich und stellen ihre Verbindung zum Verfahren des maßgeblichen Partners her. Dazu gehören die Identifikation beider Anträge, die rechtliche Familienverbindung und der Wunsch nach gemeinsamer Bearbeitung. Eine bloße Erwähnung des Ehepartners in einem Pflichtfeld zu Familienangehörigen reicht nicht als verlässliche Erklärung seines eigenen Erwerbswunsches.

Den Miteinbürgerungsantrag rechtzeitig stellen

Eine spätere Urkundenaushändigung an den Partner schließt die Miteinbürgerung nicht von selbst aus. Die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums lassen einen späteren Abschluss zu, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung bereits vor der Einbürgerung der Bezugsperson gestellt war. Wir dokumentieren deshalb Antragseingang und Verbindung zum Hauptverfahren. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die relevante familiäre Gemeinschaft, müssen weiterhin vorliegen. Wer erst nach der Einbürgerung des Partners erstmals einen Antrag stellt, kann sich nicht allein auf diese zeitversetzte Miteinbürgerung berufen. Dann sind insbesondere ein eigener Anspruch nach § 10 und der eigenständige Weg nach § 9 zu prüfen.

Wenn nur bei einer Person eine Rückfrage offen ist, prüfen wir vor einer getrennten Entscheidung, ob beide eigene Ansprüche haben oder die gemeinsame Grundlage weiter benötigt wird. Davon hängt ab, ob eine getrennte Entscheidung problemlos möglich ist oder Folgen für das übrige Verfahren haben kann. Unsere Planung berücksichtigt die rechtlichen Abhängigkeiten und nicht allein den gewünschten gemeinsamen Urkundentermin.

Was sich ändert, wenn ein Partner zuerst Deutscher wird

Nach der Einbürgerung eines Partners kann für den anderen grundsätzlich § 9 StAG relevant werden. Damit entsteht jedoch nicht automatisch am nächsten Tag ein neuer Anspruch nach der Dreijahresregel. Insbesondere die maßgebliche Ehezeit mit einem Deutschen und die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die bisherige Dauer einer Ehe zwischen zwei ausländischen Personen darf nicht ungeprüft als entsprechende Zeit übernommen werden.

Ist der andere Partner inzwischen selbst fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland, kann der eigenständige Anspruch nach § 10 der einfachere rechtliche Ausgangspunkt sein. Fehlt diese Zeit noch, muss geprüft werden, ob eine rechtzeitig beantragte Miteinbürgerung weiterhin tragfähig durchgeführt werden kann oder ob ein anderer Weg nötig ist. Der Artikel zu Ehepartnern Deutscher erläutert die Voraussetzungen des § 9 gesondert.

Trennung, persönliche Hindernisse und Kinder

Endet die eheliche Lebensgemeinschaft während des Verfahrens dauerhaft, prüfen wir die Grundlage der Miteinbürgerung neu. Eine bislang gemeinsame Haushaltsrechnung kann ebenfalls überholt sein. Erfüllt die betreffende Person mittlerweile einen eigenen Anspruch, kann das Verfahren auf dieser Grundlage weiter betrachtet werden. Ein automatisches Ende aller Einbürgerungsmöglichkeiten folgt aus der Trennung nicht.

Persönliche Hindernisse eines Partners werden nicht unterschiedslos dem anderen zugerechnet. Eine strafrechtliche Frage bei einer Person ist zunächst deren persönliche Voraussetzung. Sie kann allerdings mittelbar bedeutsam werden, wenn gerade diese Person die Grundlage einer Miteinbürgerung bilden soll und ihre Einbürgerung nicht erfolgen kann. Dann braucht der andere Partner eine tragfähige eigene Grundlage. Der Unterschied zwischen persönlicher Prüfung und rechtlicher Abhängigkeit ist wesentlich.

Minderjährige Kinder können zusätzlich in die Familienplanung einbezogen werden. Ihre Aufenthaltszeiten, ihr Alter und ihre gesetzliche Vertretung sind gesondert zu berücksichtigen. Beim Lebensunterhalt begünstigen die BMI-Anwendungshinweise unter bestimmten Voraussetzungen auch das mit einzubürgernde Kind: Lebt es in familiärer Gemeinschaft mit einem nach der Ehepartnerausnahme begünstigten Elternteil, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Das lässt sich nicht pauschal auf jede selbstständige Einbürgerung eines Kindes übertragen. Die Einzelheiten und weitere Wege beschreibt der Artikel „Kinder: Miteinbürgerung oder eigener Antrag“.

Unterlagen und nächste Entscheidungen

Wir stellen mit Ihnen die Personenstands- und Identitätsunterlagen beider Partner sowie die Nachweise zu Aufenthalt, Lebensgemeinschaft und wirtschaftlichen Verhältnissen zusammen. Wir ordnen Sprach- und Bildungsnachweise der jeweiligen Person eindeutig zu. Bei ausländischen Urkunden sind die geforderte Übersetzung und gegebenenfalls weitere Echtheits- oder Anerkennungsfragen früh zu klären.

Zum Abschluss der Vorbereitung beantworten wir mit Ihnen drei Fragen:

  • Eigener Anspruch: Wer erfüllt die Voraussetzungen selbstständig?

  • Zeitliche Erleichterung: Wer benötigt eine Miteinbürgerung?

  • Verbindung der Verfahren: Wie bleibt der erforderliche Zusammenhang bis zur Entscheidung gewahrt?

Daraus ergibt sich, ob zwei eigenständige Anträge, eine ausdrückliche Miteinbürgerung oder eine andere zeitliche Planung passt. Die Übersicht zur Einbürgerung als Familie führt die Partner- und Kinderverfahren wieder zusammen.

Für die Kostenplanung gilt: Die reguläre Einbürgerungsgebühr beträgt nach § 38 StAG auch bei der Miteinbürgerung eines erwachsenen Partners 255 Euro pro Person. Der reduzierte Betrag von 51 Euro betrifft nur minderjährige miteingebürgerte Kinder ohne eigene Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Ein gemeinsam bearbeitetes Familienverfahren bedeutet somit keine gemeinsame Pauschalgebühr. Eine mögliche Ermäßigung aus Billigkeitsgründen ist davon zu unterscheiden.