Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern

Einbürgerung als Familie, wenn der Hauptantragsteller eingebürgert wird

Wenn Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen und die Voraussetzungen erfüllen, gibt es oft auch die Möglichkeit, dass Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Dies erleichtert den gemeinsamen Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Miteinbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern

Auch wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner die in der Regel erforderliche Aufenthaltsdauer in Deutschland noch nicht erreicht hat, kann er oder sie zusammen mit Ihnen eingebürgert werden. Die Entscheidung hierüber liegt bei der zuständigen Behörde.

Aufenthaltsdauer als Richtwert

Als Orientierung für eine erfolgreiche Miteinbürgerung gilt in der Regel, dass Ihr Partner sich seit vier Jahren in Deutschland aufhält und Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht.

Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen

Ihr Partner muss allerdings die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel ausreichende Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern

Ihre minderjährigen Kinder können ebenfalls mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie die reguläre Aufenthaltsdauer noch nicht erfüllt haben.

Aufenthaltsdauer der Kinder

In der Regel wird für eine Miteinbürgerung erwartet, dass sich das Kind seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufhält.

Besondere Regelung für kleine Kinder

Für Kinder, die bei ihrer Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es eine besondere Erleichterung. Hier genügt es, wenn das Kind unmittelbar vor der Einbürgerung die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht hat.

Kinder ab 16 Jahren

Minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen die Voraussetzungen für die Einbürgerung in der Regel selbstständig erfüllen.

Einbürgerung als Ehegatte oder Lebenspartner eines deutschen Staatsbürgers

Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gibt es für Sie erleichterte Bedingungen für eine Einbürgerung. Dies soll das Zusammenleben von Familien mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten vereinfachen.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Als Ehegatte oder Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen können Sie in der Regel schon nach einer kürzeren Aufenthaltszeit eingebürgert werden.

Dauer des Aufenthalts in Deutschland

Normalerweise wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren erwartet.

Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Partner muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit mindestens zwei Jahren bestehen.

Weitere Anforderungen

Neben den erleichterten Aufenthaltszeiten müssen Sie auch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Hierzu zählen:

  • Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Die Fähigkeit, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie zu sichern
  • Keine erheblichen Straftaten
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (nachgewiesen durch den Einbürgerungstest)

Einbeziehung der Kinder

Wenn Sie als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen eingebürgert werden, können Ihre minderjährigen Kinder unter erleichterten Bedingungen mit eingebürgert werden, auch wenn diese sich noch nicht drei Jahre in Deutschland aufhalten.

Sonderfall: Nach Tod oder Scheidung

Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung kann auch nach dem Tod Ihres deutschen Partners oder nach einer rechtskräftigen Scheidung weiterbestehen. Voraussetzung ist, dass Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis stellen und Sie mit einem minderjährigen Kind aus dieser Beziehung, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in familiärer Gemeinschaft leben und das Sorgerecht haben.

Einbürgerung für Familien im Ausland

Auch für Familien, die im Ausland leben, gibt es unter bestimmten Umständen Möglichkeiten der Einbürgerung.

Für ehemalige Deutsche und ihre Kinder

Wenn eine Person früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat und im Ausland lebt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen erneut eingebürgert werden. Diese Möglichkeit erstreckt sich auch auf ihre minderjährigen Kinder.

Für Ehegatten von Deutschen im Ausland

Wenn ein Ehepaar im Ausland lebt und der Aufenthalt dort im öffentlichen Interesse Deutschlands liegt, kann auch der ausländische Ehegatte eines Deutschen unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden.

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