In einer Familie kann ein Elternteil in Vollzeit arbeiten, während der andere die Kinder betreut oder nur eingeschränkt erwerbstätig ist. Reicht das gemeinsame Einkommen nicht vollständig aus, bedeutet ergänzende Grundsicherung nicht zwangsläufig das Ende eines Einbürgerungsantrags. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit einem minderjährigen Kind enthält das Gesetz eine besondere Ausnahme. Ihre Anwendung hängt von der tatsächlichen Familiengemeinschaft und der Erwerbstätigkeit des Partners ab.
Die drei gesetzlichen Bausteine
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG müssen drei Merkmale zusammenkommen: Die antragstellende Person ist Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, sie lebt mit einer entsprechend Buchstabe b vollzeiterwerbstätigen Person zusammen, und zur familiären Gemeinschaft gehört ein minderjähriges Kind. Nur eine dieser Voraussetzungen zu erfüllen, genügt nicht.
Die Ausnahme betrifft die Voraussetzung, den Lebensunterhalt ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten zu können. Sie befreit nicht von den übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen. Wer etwa die erforderliche Aufenthaltszeit noch nicht erreicht hat, benötigt dafür gegebenenfalls eine andere gesetzliche Regelung. Die wirtschaftliche Familienausnahme und eine Miteinbürgerung sind miteinander verbunden, aber nicht identisch.
Ergänzende Leistungen nach dem SGB II heißen seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Auch wenn ein Bescheid übergangsweise noch die Bezeichnung Bürgergeld verwendet, bleibt die rechtliche Prüfung dieselbe. Das StAG knüpft an das Sozialgesetzbuch an. Aus der Umbenennung ergibt sich weder eine zusätzliche Erleichterung noch ein neuer Ausschluss. §§ 19 und 65a SGB II
Wer als Ehe- oder Lebenspartner erfasst ist
Eine bestehende Ehe ist der häufigste Anwendungsfall. Mit „eingetragenem Lebenspartner“ meint das Gesetz eine rechtlich begründete Lebenspartnerschaft, nicht jede dauerhafte persönliche Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Kinder oder langjähriges Zusammenleben machen eine unverheiratete Partnerschaft für diesen Tatbestand nicht automatisch zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe oder Partnerschaft prüfen wir die rechtliche Einordnung und die dazugehörigen Nachweise. Die Urkunde und gegebenenfalls ihre Übersetzung dienen deshalb nicht bloß der allgemeinen Familienstandsangabe. Sie belegen einen Bestandteil der Ausnahme. Ob eine ausländische Partnerschaft der gesetzlich gemeinten eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht, kann eine gesonderte Prüfung erfordern.
Der vollzeiterwerbstätige Partner muss nach dem Wortlaut nicht gleichzeitig selbst die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. Auch seine Staatsangehörigkeit ist nicht als zusätzliches Merkmal des Buchstaben c genannt. Entscheidend ist hier seine Erwerbstätigkeit nach den Anforderungen des Buchstaben b und die gemeinsame Familie. Die Einbürgerungsvoraussetzungen der antragstellenden Person bleiben dennoch vollständig zu prüfen.
Die Vollzeitregel des Partners umfasst auch die Vergangenheit
Es genügt nicht, dass der Ehegatte gerade einen Vollzeitvertrag unterschrieben hat. Der Verweis auf Buchstabe b bedeutet: Er muss aktuell in Vollzeit erwerbstätig sein und innerhalb der letzten vierundzwanzig Monate mindestens zwanzig Monate in Vollzeit gearbeitet haben. Diese zeitliche Voraussetzung wird bei Familienanträgen leicht übersehen.
Ein Arbeitsplatzwechsel ist für sich genommen unschädlich. Die erforderlichen Monate können aus mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen stammen. Nicht verlangt wird eine zwanzigmonatige Betriebszugehörigkeit beim gegenwärtigen Arbeitgeber. Hingegen dürfen längere Teilzeitphasen oder Zeiten ohne Erwerbstätigkeit nicht allein wegen eines ununterbrochen bestehenden Arbeitsvertrags als Vollzeitmonate angesetzt werden.
Auch eine selbstständige Vollzeiterwerbstätigkeit des Partners kann relevant sein. Dann müssen Umfang und tatsächliche Ausübung besonders nachvollziehbar belegt werden. Für Arbeitnehmer richtet sich Vollzeit nicht zwingend nach einer Vierzigstundenwoche, sondern insbesondere nach der regulären betrieblichen oder tariflichen Arbeitszeit. Der vertiefende Artikel zur Vollzeitausnahme erklärt die zeitliche Berechnung und geeignete Nachweise.
Zwei Teilzeitstellen verschiedener Ehegatten werden nicht einfach zu einer Vollzeitstelle einer Person addiert. Arbeiten beide Eltern jeweils halbtags, fehlt grundsätzlich die im Gesetz vorausgesetzte vollzeiterwerbstätige Bezugsperson. Wenn die Familie ihren Bedarf trotzdem vollständig ohne SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen deckt, benötigt sie allerdings keine Ausnahme. Anderenfalls können Betreuungserfordernisse eine Härtefallprüfung rechtfertigen.
Was familiäre Gemeinschaft bedeutet
Die gesetzliche Regel setzt eine tatsächlich gelebte Familie voraus. Eine Heiratsurkunde und dieselbe Meldeadresse reichen nicht aus, wenn die Beziehung in Wirklichkeit beendet ist. Umgekehrt muss eine berufsbedingt getrennte Unterkunft nicht automatisch gegen eine familiäre Gemeinschaft sprechen. Entscheidend ist, ob gemeinsame Lebensführung und tatsächliche familiäre Verantwortung fortbestehen.
Die amtlichen Anwendungshinweise nennen gemeinsame Lebens- und regelmäßig Haushaltsführung als Ausgangspunkt. Bei besonderen Gründen kann eine räumliche Trennung nachvollziehbar sein. Ein Wochenpendler, der am Beschäftigungsort übernachtet und sonst am Familienleben teilnimmt, befindet sich deshalb in einer anderen Situation als Ehegatten, die dauerhaft getrennt leben. Gelegentliche Besuche allein belegen noch keine ausreichende Gemeinschaft. AH-StAG 2025, Nummer 10, Randnummern 111 bis 113
Auch das minderjährige Kind muss Teil dieser Gemeinschaft sein. Es reicht nicht, lediglich auf ein irgendwo lebendes Kind hinzuweisen. Bei wechselnder Betreuung, getrennten Wohnorten oder Patchworkfamilien beschreiben wir die tatsächlichen familiären Beziehungen. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht ausdrücklich ein gemeinsames leibliches Kind beider Partner; maßgeblich bleibt die rechtlich und tatsächlich tragfähige Zuordnung zur familiären Gemeinschaft.
Wir belegen die familiäre Gemeinschaft mit passenden Meldeunterlagen, Geburtsurkunden, Sorge- oder Umgangsregelungen und einer verständlichen Darstellung Ihres Familienalltags. Nicht jede Familie benötigt dieselben Unterlagen. Bei einem unauffälligen gemeinsamen Haushalt ist regelmäßig weniger Erklärung nötig als bei verschiedenen Wohnadressen oder einem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten.
Minderjährigkeit und Betreuungsbedarf sind verschiedene Fragen
Daneben vertreten die Anwendungshinweise eine einschränkende Auslegung anhand des Betreuungsbedarfs und der Erwerbsmöglichkeiten des antragstellenden Partners. Sie wollen insbesondere Familien erfassen, in denen die Kinderbetreuung eine eigene Erwerbstätigkeit verhindert oder begrenzt. Bei älteren Kindern prüfen sie genauer, weshalb weiterhin keine oder nur geringe Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Diese Betrachtung ist eine behördliche Auslegung, keine zusätzliche ausdrücklich formulierte gesetzliche Altersgrenze. Ihre Reichweite ist rechtlich umstritten. Eine Ablehnung allein mit der pauschalen Aussage „Das Kind ist schon vierzehn“ greift deshalb zu kurz. Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die tatsächlichen Umstände des Kindes und der Familie müssen in die Prüfung einbezogen werden.
Ein Schulkind kann beispielsweise besondere Unterstützung wegen einer Behinderung, Erkrankung oder regelmäßiger Therapien benötigen. Auch wechselnde Unterrichtszeiten, fehlende Nachmittagsbetreuung und notwendige Wegezeiten sind für die tatsächliche Vereinbarkeit mit einer Beschäftigung bedeutsam. Nach der beschriebenen Verwaltungsauslegung kann dagegen bei einem weitgehend selbstständigen Jugendlichen nach den Gründen einer fehlenden Erwerbstätigkeit gefragt werden. Daraus folgt keine im Gesetz enthaltene Pflicht, ab dem vierzehnten Geburtstag in einem bestimmten Stundenumfang zu arbeiten.
Muss die antragstellende Person überhaupt nicht arbeiten?
Sie beziehen ausdrücklich auch Situationen ein, in denen keine durchgehende Betreuung erforderlich ist, die antragstellende Person aber trotz Bemühungen keine ausreichende Arbeit findet. Für die Darstellung des eigenen Falls können deshalb Bewerbungen, berufliche Qualifikationen und die zeitliche Verfügbarkeit wichtig sein. Solche Nachweise ersetzen nicht die gesetzlich verlangte Vollzeitbeschäftigung des Partners; sie betreffen eine andere Frage.
Die Familie muss ihre Organisation nicht mit allgemeinen Rollenbildern begründen. Die Regel ist nicht auf Mütter oder auf einen männlichen Hauptverdiener beschränkt. Entscheidend sind die tatsächliche Aufteilung der Erwerbsarbeit und Betreuung sowie die gesetzlich bezeichnete Partnerschaft. Ob die antragstellende Person Mutter, Vater oder eingetragener Lebenspartner ist, ändert den Ausgangspunkt der Prüfung nicht.
Veränderungen während des Verfahrens
Die Voraussetzungen müssen zur Entscheidung noch vorliegen. Wird der Partner arbeitslos, wechselt er dauerhaft in Teilzeit oder endet die familiäre Gemeinschaft, kann Buchstabe c entfallen. Eine frühere längere Vollzeitbeschäftigung allein sichert die Ausnahme nicht dauerhaft. Das bedeutet aber nicht, dass jede kurzfristige krankheitsbedingte Abwesenheit oder jeder bezahlte Urlaub automatisch einen Verlust bewirkt.
Bei einer Geburt kann sich die Situation ebenfalls verändern. Ein weiterer Unterhaltsbedarf kann den ergänzenden Leistungsbezug erhöhen; zugleich kann ein minderjähriges Kind erstmals die familiäre Konstellation eröffnen. Ob die Vollzeitvoraussetzungen des Partners vorliegen, ist weiterhin eigenständig zu berechnen. Eine neue Familienkonstellation ersetzt keine fehlenden Erwerbsmonate.
Wird das einzige minderjährige Kind bald volljährig, klären wir frühzeitig die anschließende Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei können eine eigene Beschäftigung, veränderte Wohnkosten oder andere Einkünfte relevant sein. Ein rechtzeitig gestellter Antrag friert das Alter des Kindes nicht generell für die gesamte Dauer des Verfahrens ein.
Die Altersgrenzen anderer Einbürgerungsfragen ändern daran nichts. Die eigenständige Verfahrenshandlungsfähigkeit ab 16 Jahren und die Sprachregel für Kinder unter 16 betreffen nicht die Minderjährigkeit im Buchstaben c. Auch ein bereits selbst handlungsfähiger 17-jähriger Jugendlicher kann daher das minderjährige Kind der Familiengemeinschaft sein. Umgekehrt begründet ein volljähriges Kind nicht allein deshalb weiterhin diese Ausnahme, weil es noch zur Schule geht oder Unterhalt benötigt. Die unterschiedlichen Folgen eines Geburtstags erläutert Kleine Kinder, Altersgrenzen und Volljährigkeit während des Verfahrens.
Welche Unterlagen die einzelnen Voraussetzungen belegen
Wir gleichen die Unterlagen darauf ab, ob sie denselben aktuellen Sachverhalt beschreiben. Eine alte Meldebescheinigung, ein inzwischen geänderter Arbeitsvertrag und ein überholter Leistungsbescheid können ein widersprüchliches Bild ergeben. Änderungen lassen sich meist verständlich erklären, wenn Datum und Inhalt klar benannt sind. Die bloße Menge der Dokumente ist weniger wichtig als ihre Aussagekraft.
Besonders bei Familienleistungen ist zwischen dem Empfänger der Überweisung und den Personen zu unterscheiden, deren Bedarf damit gedeckt wird. Der Leistungsbescheid kann mehrere Familienmitglieder einbeziehen, obwohl nur ein Konto angegeben ist. Für die wirtschaftliche Prüfung muss erkennbar bleiben, welche Ansprüche und Einnahmen auf wen entfallen.
Die Einbürgerung des Kindes gesondert berücksichtigen
Dass ein minderjähriges Kind zur familiären Gemeinschaft gehört, bedeutet nicht, dass es automatisch mit eingebürgert wird. Dafür ist ein entsprechendes Einbürgerungsbegehren erforderlich, und die für das Kind geltenden Voraussetzungen sind eigenständig zu betrachten. Die wirtschaftliche Familienregel und die Miteinbürgerung nach § 10 Absatz 2 erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Die eine betrifft den Leistungsbezug, die andere ermöglicht unter ihren Voraussetzungen eine gemeinsame Einbürgerung trotz kürzerer Aufenthaltszeit.
Die Anwendungshinweise beziehen die wirtschaftliche Privilegierung bei der Miteinbürgerung auch auf die betroffenen minderjährigen Kinder. Daraus folgt jedoch keine automatische Einbürgerung aller im Haushalt lebenden Personen. Bei mehreren Kindern, verschiedenen Sorgeverhältnissen oder einem bereits deutschen Kind machen wir deutlich, für wen der Antrag gilt und welches Kind lediglich die Voraussetzung nach Buchstabe c mitbegründet.
Welche anderen Wege wir bei fehlenden Voraussetzungen prüfen
Alleinerziehende können Buchstabe c nicht allein deshalb nutzen, weil sie mit einem minderjährigen Kind leben. Es fehlt die zusätzlich verlangte Ehe- oder Lebenspartnerschaft mit einer qualifiziert vollzeiterwerbstätigen Person. Das ist von der Frage zu unterscheiden, ob die notwendige Betreuung eine besondere Härte nach § 8 Absatz 2 StAG begründet.
Dasselbe gilt für Eltern, die wegen des Betreuungsbedarfs beide nur Teilzeit arbeiten können. Die amtlichen Hinweise verweisen für solche Konstellationen auf die Ermessenseinbürgerung. Dafür kommt es auf konkrete Betreuungserfordernisse und zumutbare Alternativen an. Die Bezeichnung „Familie mit Kind“ allein trägt noch keine positive Härtefallentscheidung.
Für bis zum 23. August 2023 gestellte Anträge kann zusätzlich die Übergangsregel des § 40a StAG wichtig sein. Sie kann eine günstigere Prüfung des nicht zu vertretenden Leistungsbezugs ermöglichen. Wir bestimmen deshalb zunächst den zutreffenden Prüfungsweg, bevor Sie wegen einer vermeintlichen Lücke erhebliche Änderungen im Arbeits- oder Betreuungsalltag planen.