Manche Menschen können ihren Lebensunterhalt trotz ernsthafter Bemühungen nicht vollständig aus eigenen Mitteln sichern. Krankheit, Behinderung, notwendige Pflege oder Kinderbetreuung können die Erwerbsmöglichkeiten erheblich begrenzen. Wenn die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs nicht erfüllt sind, kann eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht kommen. Die Härtefallregelung eröffnet eine individuelle Prüfung, ersetzt aber keine fehlenden Voraussetzungen durch eine pauschale Ausnahme.

Anspruch und Ermessen sind unterschiedliche Wege

Bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG muss eingebürgert werden, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 8 StAG ist anders aufgebaut: Die Behörde darf bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen über die Einbürgerung nach Ermessen entscheiden. Das bedeutet keine freie Entscheidung nach persönlichem Eindruck. Die Behörde muss gesetzliche Grenzen, den Zweck der Ermächtigung und die erheblichen Umstände des Einzelfalls beachten.

Härtefallausnahme begründen

Für die wirtschaftliche Voraussetzung ist zunächst § 8 Absatz 1 Nummer 4 StAG maßgeblich. Danach muss die antragstellende Person imstande sein, sich und ihre Angehörigen zu ernähren. Absatz 2 erlaubt es, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte hiervon abzusehen. Die Ausnahme muss also begründet werden; sie folgt nicht schon aus dem Wort „Ermessen“.

Bevor wir einen Härtefall begründen, prüfen wir, ob bereits ein Anspruch auf Einbürgerung besteht. Wer die heutige Vollzeitausnahme erfüllt oder über einen geschützten Altantrag verfügt, benötigt möglicherweise keine Ermessensentscheidung. Die Übergangsregel für Anträge bis zum 23. August 2023 kann gerade bei nicht zu vertretendem Leistungsbezug einen günstigeren Weg eröffnen.

§ 8 stellt eigene Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit

Die wirtschaftliche Prüfung nach § 8 ist nicht einfach eine abgeschwächte Version des § 10. Die Fähigkeit zur dauerhaften Versorgung der eigenen Person und der unterhaltsberechtigten Angehörigen wird eigenständig beurteilt. Berücksichtigt werden können eigenes Einkommen, Vermögen und tragfähige Unterhaltsansprüche. Bei Ehegatten kann ihre gemeinsame wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausreichen.

Wir beziehen grundsätzlich auch unterhaltsberechtigte Angehörige im Ausland in diese Prüfung ein. Die Prüfung darf nicht allein auf im Inland lebende Personen oder bereits konkret geplanten Familiennachzug beschränkt werden. Es kommt auf die rechtliche Unterhaltsbeziehung an. Dabei genügt bereits ein familienrechtlich grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch; eine tatsächliche Zahlung oder ein Unterhaltstitel ist nicht erforderlich. Fehlt ein konkreter Anspruch allein wegen unzureichender Leistungsfähigkeit, entfällt die wirtschaftliche Prüfung deshalb nicht. Eine bloß freiwillige Unterstützung beliebiger Verwandter ist davon zu unterscheiden.

Nach den amtlichen Anwendungshinweisen werden außerdem soziale Absicherung und die Dauerhaftigkeit der Finanzierung betrachtet. Bei bestimmten Transferleistungen wird eine weitergehende Prognose verlangt als bei der Anspruchseinbürgerung. Kindergeld und Renten deutscher Träger werden dort grundsätzlich als unschädliche Einnahmen berücksichtigt; bei Wohngeld, Ausbildungsförderung oder zeitlich begrenzten Ersatzleistungen verlangen sie grundsätzlich eine positive Aussicht, künftig ohne diese Transferleistungen auskommen zu können. Dies ist die Verwaltungsauslegung der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Absatz 1; ob nach Absatz 2 davon abgesehen werden kann, ist ein weiterer Prüfungsschritt. Eine pauschale Übernahme der Bewertung aus § 10 wäre daher ungenau.

Weshalb die Reform die Härtefallprüfung verändert hat

Seit der Reform 2024 enthält § 10 keine allgemeine Ausnahme mehr für jeden nicht zu vertretenden SGB-II- oder SGB-XII-Bezug. Stattdessen benennt er bestimmte Fallgruppen. Der Gesetzgeber hat zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass besondere persönliche Erschwernisse bei der Anwendung des § 8 Absatz 2 berücksichtigt werden sollen.

In Betracht kommen insbesondere Krankheit, Behinderung, Betreuung, Pflege und Ausbildung. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die berücksichtigt, ob die Person ihre tatsächlich möglichen und zumutbaren Beiträge zur Lebensunterhaltssicherung erbracht hat.

Ältere Gerichtsentscheidungen dürfen deshalb nicht ohne Beachtung dieses veränderten Zusammenhangs verwendet werden. Früher konnte die allgemeine Ausnahme innerhalb des § 10 viele solcher Situationen auffangen. Heute wird ein Teil der Probleme auf die Ermessenseinbürgerung verlagert. Die Verwaltungshinweise sind allerdings keine Gesetzesänderung und binden Gerichte nicht wie ein Gesetz. Ob der konkrete Fall eine besondere Härte darstellt, bleibt rechtlich überprüfbar.

Krankheit und Behinderung

Eine Krankheit oder Behinderung kann die Möglichkeit, ausreichend zu arbeiten, dauerhaft oder vorübergehend begrenzen. Für die wirtschaftliche Härtefallprüfung kommt es auf diesen Zusammenhang an. Ein Schwerbehindertenausweis allein belegt nicht zwangsläufig, dass keine bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit möglich ist. Umgekehrt kann eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung relevant sein, auch wenn nicht jede Auswirkung bereits in einem bestimmten Bescheid zusammengefasst ist.

Hilfreich sind ärztliche Stellungnahmen, die die Auswirkungen auf Erwerbsfähigkeit, zeitliche Belastbarkeit und voraussichtliche Dauer erklären. Auch ein arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Bescheid über Erwerbsminderungsrente kann wichtig sein. Die Aussage „krank“ ist weniger aussagekräftig als eine nachvollziehbare Beschreibung, welche Tätigkeiten und welcher Umfang tatsächlich noch möglich sind.

Es geht nicht darum, eine Erkrankung durch die Einbürgerung zu heilen. Nach der seit der Reform zugrunde gelegten Verwaltungspraxis soll geprüft werden, ob die wirtschaftlichen Anforderungen angesichts der konkreten Einschränkungen zu einer besonderen Härte führen. Die Person darf dabei nicht auf Erwerbsleistungen verwiesen werden, die sie objektiv nicht erbringen kann. Vorhandene und zumutbare Möglichkeiten bleiben andererseits Teil der Prüfung.

Eine Befreiung vom Sprachnachweis wegen Krankheit ist davon getrennt zu behandeln. Sprachkenntnisse und Unterhaltsfähigkeit sind unterschiedliche Voraussetzungen. Aus der Anerkennung einer gesundheitlichen Ausnahme in einem Bereich folgt nicht automatisch die Anerkennung im anderen. Derselbe medizinische Befund kann für beide relevant sein, muss aber die jeweils entscheidende Beeinträchtigung erklären.

Alter und geringe Rente

Bei älteren Menschen kann die Höhe der Rente nicht mehr durch eine kurzfristige neue Beschäftigung wesentlich verändert werden. Die Anwendungshinweise berücksichtigen insbesondere Personen, die trotz weitgehend durchgehender Erwerbstätigkeit nur geringe Rentenansprüche erworben haben und deshalb ergänzende Grundsicherung benötigen. Auch anerkannte oder anerkennungsfähige Kindererziehungszeiten sollen angemessen einbezogen werden.

Das Erreichen des Rentenalters allein begründet jedoch keine automatische Härtefallausnahme. Es bleibt zu betrachten, weshalb die eigenen Mittel nicht ausreichen. Dabei sind Erwerbsverlauf, tatsächliche Verdienstmöglichkeiten, gesundheitliche Belastungen und Sorgearbeit auseinanderzuhalten. Eine niedrige Rente kann unterschiedliche Ursachen haben, die nicht sämtlich der antragstellenden Person zuzurechnen sind.

Für bestimmte frühere Arbeitsmigranten gibt es bereits eine spezielle gesetzliche Ausnahme. Deshalb prüfen wir zuerst, ob Sie zur Gruppe der Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer oder nachgezogenen Ehegatten gehört. Die Härtefallregelung darf nicht an die Stelle eines bereits bestehenden Anspruchs treten, nur weil die Prüfung des historischen Einreisewegs aufwendiger ist.

Alleinerziehende und Familien mit Betreuungslasten

Notwendige Kinderbetreuung kann eine Vollzeitbeschäftigung ausschließen. Besonders deutlich wird dies bei Alleinerziehenden, aber auch bei Eltern, die sich wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs die Erwerbsarbeit teilen. Die gesetzliche Familienausnahme des § 10 greift nicht ohne Weiteres, wenn kein Ehe- oder Lebenspartner die erforderliche Vollzeitbeschäftigung erfüllt.

Für § 8 kommt es dann auf die tatsächlichen Betreuungserfordernisse an. Alter und Zahl der Kinder, Entwicklungsstand, Betreuungszeiten, verfügbare Plätze und gegebenenfalls ein besonderer Unterstützungsbedarf sind wichtige Gesichtspunkte. Eine theoretisch vorhandene Ganztagsbetreuung hilft wenig, wenn tatsächlich kein Platz verfügbar ist oder notwendige Therapien außerhalb dieser Zeiten liegen.

Wir erläutern anhand Ihrer Situation, weshalb eine bestimmte Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die bloße Elternschaft genügt nicht. Bei zwei Elternteilen kann auch ihre tatsächliche Aufgabenverteilung relevant sein. Die Prüfung muss die Familie konkret betrachten und darf weder ungeprüft vollständige Erwerbsfreiheit annehmen noch pauschal jede Betreuungslast als selbst gewählte Einschränkung abtun.

Pflege naher Angehöriger

Pflege naher Angehöriger

Die persönliche Pflege eines Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Verwandten in gerader Linie kann ebenfalls bedeutsam sein. Dazu gehören insbesondere Eltern oder Kinder. Entscheidend ist, wie stark die Pflege die Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich bindet und ob sie auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann.

Ein Pflegegradbescheid beschreibt einen wichtigen Ausgangspunkt, aber nicht immer den vollständigen eigenen Zeitaufwand. Ergänzend können ein Pflegeplan, die Aufteilung mit anderen Angehörigen und die verfügbaren Leistungen eines ambulanten Dienstes relevant sein. Wenn professionelle Hilfe nur einzelne Tätigkeiten übernimmt, darf daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine volle Erwerbstätigkeit nebenher möglich ist.

Die Verwaltungshinweise verlangen eine Gesamtbewertung der konkreten Versorgungssituation. Dabei können Fortdauer oder voraussichtliche Veränderung des Pflegebedarfs wichtig sein. Pflegegeld ist nicht einfach zusätzliches frei verfügbares Gehalt: Seine Funktion und die damit verbundenen Aufwendungen müssen verstanden werden. Die Frage der Pflegebelastung und die Frage der verfügbaren Geldmittel sind miteinander verbunden, aber nicht identisch.

Schule, Ausbildung und Studium

Auch Menschen in Schule, Berufsausbildung oder einem ernsthaft betriebenen Studium können von besonderen wirtschaftlichen Erschwernissen betroffen sein. Zu berücksichtigen sind auch Konstellationen, in denen ergänzende Sozialleistungen benötigt werden oder der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern wegen deren eigener Bedürftigkeit wirtschaftlich ins Leere geht.

Wir prüfen die Nachweise dafür, dass die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Schulbescheinigungen, Ausbildungsverträge, Studiennachweise und der bisherige Verlauf sind dafür geeignete Grundlagen. Das Wiederholen einer einzelnen Prüfung bedeutet nicht automatisch, dass ein Studium nicht ernsthaft verfolgt wird. Umgekehrt belegt eine formale Einschreibung allein noch keinen tatsächlichen Ausbildungsfortschritt.

Ob und in welchem Umfang eine Nebentätigkeit zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Ausbildung soll nicht durch pauschale Erwerbsanforderungen entwertet werden; vorhandene realistische Möglichkeiten können dennoch berücksichtigt werden. Außerdem muss das Aufenthaltsrecht passen. Die BMI-Hinweise schließen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG aus dieser besonderen Fallgruppe aus und verlangen hierfür einen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeigneten Status. Dies ist als Verwaltungsvorgabe für die beschriebene Ausbildungskonstellation einzuordnen: § 8 enthält selbst nicht den vollständigen Titelkatalog des § 10. Die eigenständige Prüfung des gewählten Einbürgerungswegs bleibt erforderlich.

Nicht jeder schwierige Arbeitsmarkt ist eine besondere Härte

Eine ungünstige Arbeitsmarktlage oder erfolglose Bewerbungen können einen Leistungsbezug erklären. Für die heutige Härtefallprüfung verlangen die amtlichen Hinweise aber regelmäßig zusätzliche persönliche Beeinträchtigungen oder Erschwernisse. Der frühere allgemeine Maßstab des Nichtvertretenmüssens soll nicht unverändert für jeden neuen Antrag unter einer anderen Überschrift fortgeführt werden.

Das bedeutet auch: Ehrenamt, gute Sprachkenntnisse oder ein langer Aufenthalt ersetzen die konkrete Härtebegründung nicht. Solche Umstände können für das Gesamtbild und die Ermessensausübung erheblich sein. Sie beantworten aber nicht allein, weshalb gerade von der gesetzlichen Unterhaltsvoraussetzung abgesehen werden darf. Wir halten die einzelnen Prüfungsschritte nachvollziehbar auseinander.

Öffentliches Interesse ist eine eigenständige Alternative

Neben besonderer Härte nennt § 8 Absatz 2 Gründe des öffentlichen Interesses. Damit ist ein über den gewöhnlichen Einbürgerungswunsch hinausgehendes staatliches Interesse gemeint. Es kann beispielsweise in besonderen wissenschaftlichen, kulturellen oder vergleichbaren Konstellationen Bedeutung gewinnen. Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe allein genügt nicht automatisch.

Auch das nachvollziehbare Interesse einer Familie an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit führt für sich genommen nicht stets zu einem solchen Ausnahmefall. Ebenso begründen erleichterte Auslandsreisen nicht ohne Weiteres eine besondere Härte. Es müssen konkrete zusätzliche Umstände erkennbar sein, die das Abweichen von der wirtschaftlichen Voraussetzung tragen.

Dauerhafte und vorübergehende Hindernisse

Für die Ermessensentscheidung ist bedeutsam, ob die fehlende Unterhaltsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft besteht. Wer wegen einer bleibenden Einschränkung niemals ein ausreichendes Erwerbseinkommen erreichen kann, befindet sich anders als jemand, dessen Ausbildung in wenigen Monaten endet. Ein dauerhafter Ausschluss von jeder Einbürgerungsperspektive kann besonders schwer wiegen.

Die Anwendungshinweise sehen vor, dass sich das Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten einer Einbürgerung verdichten kann. Dafür müssen die anderen Anforderungen und die zumutbaren Eigenbemühungen entsprechend berücksichtigt werden. Daraus folgt kein allgemeiner Automatismus. Bei vorübergehenden Hindernissen kann auch die Frage aufkommen, ob ein begrenztes Zuwarten zumutbar ist; dessen Dauer und Auswirkungen sind konkret abzuwägen.

Wie wir Ihre konkrete Härte begründen

In unserer Härtefallbegründung verbinden wir die wirtschaftliche Lücke mit ihrer konkreten Ursache. Darin legen wir dar:

  • welche Mittel vorhanden sind;

  • welche Ausgaben und Unterhaltspflichten bestehen;

  • wodurch zusätzliche Erwerbsarbeit begrenzt wird;

  • welche zumutbaren Möglichkeiten bereits genutzt werden. Dazu passen medizinische, familiäre oder ausbildungsbezogene Unterlagen, je nach tatsächlicher Situation.

Ein pauschaler Antrag auf „Kulanz“ lässt diese rechtlichen Fragen offen. Ebenso wenig ersetzt eine umfangreiche unsortierte Sammlung von Bescheiden die Erklärung des Zusammenhangs. Entscheidend ist eine verständliche Darstellung der Besonderheiten, ihrer voraussichtlichen Dauer und ihrer Auswirkungen. Die Einbürgerungsbehörde muss diese Tatsachen ermitteln und in ihre Entscheidung einstellen.

Eine Ablehnung unterliegt gerichtlicher Kontrolle. Dabei sind zwei Ebenen zu trennen: Ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer besonderen Härte vorliegen, ist eine Rechtsfrage; erst die anschließende Ermessensausübung unterliegt der besonderen Kontrolle auf Ermessensfehler. Das Gericht prüft dort insbesondere, ob erhebliche Umstände übergangen, gesetzliche Grenzen überschritten oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden. Es ersetzt die behördliche Abwägung nicht beliebig durch seine eigene. Deshalb kann das richtige Rechtsschutzziel auch eine erneute rechtmäßige Entscheidung sein. § 114 VwGO

Andere Voraussetzungen bleiben bestehen

Eine wirtschaftliche Härte führt außerdem nicht automatisch zu einer Befreiung von Identitätsklärung, Bekenntnissen oder anderen Anforderungen. Auch die Einbürgerung eines Kindes ist gesondert zu beantragen. Die BMI-Hinweise sehen bei der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder vor, die wirtschaftliche Befreiung des Elternteils zu berücksichtigen; das ersetzt jedoch weder die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Kindes noch seine wirksame Vertretung. Den größeren Zusammenhang erläutert Einbürgerung bei Alter, Behinderung, Alleinerziehung und Pflege.