Nicht jede staatliche Zahlung steht einer Einbürgerung entgegen. Wohngeld, Familienleistungen, Ausbildungsförderung und Leistungen der Sozialversicherung werden bei einem Einbürgerungsanspruch anders behandelt als existenzsichernde Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Trotzdem muss der Lebensunterhalt insgesamt tragfähig finanziert sein. Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie eine Leistung heißt, sondern auch, wie lange sie gezahlt wird und welche Ausgaben sie tatsächlich abdeckt.
Die gesetzliche Unterscheidung verstehen
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG nennt ausdrücklich Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Das ist keine allgemeine Forderung, niemals Geld vom Staat erhalten zu haben. Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld, BAföG und typische Versicherungsleistungen sind nicht allein wegen ihrer öffentlichen Finanzierung gleich zu behandeln wie Grundsicherung oder Sozialhilfe.
Zwei Fragen sind daher auseinanderzuhalten: Ist die bezogene Leistungsart grundsätzlich unschädlich? Und reichen die verfügbaren Mittel jetzt sowie voraussichtlich künftig aus? Wer nur die erste Frage beantwortet, kann eine bevorstehende Finanzierungslücke übersehen. Wer nur auf eine niedrige Erwerbseinnahme blickt, kann dagegen anrechenbare andere Mittel unberücksichtigt lassen.
Wohngeld: Unterstützung für Wohnkosten
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz. Es gehört nicht zum SGB II oder SGB XII. Sein Zweck ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen Wohnens. Daher darf Wohngeld bei der Anspruchseinbürgerung nicht pauschal mit Sozialhilfe gleichgesetzt werden. Ein Haushalt kann Erwerbseinkommen und Wohngeld kombinieren, ohne allein dadurch die wirtschaftliche Voraussetzung des § 10 zu verfehlen. § 1 WoGG
Wir führen die einzelnen Leistungen in der Gesamtberechnung zusammen. Der Wohngeldbescheid zeigt die Höhe, den berücksichtigten Haushalt und den Bewilligungszeitraum. Wir ergänzen aktuelle Mietunterlagen und Nachweise der übrigen Einnahmen. Wenn die Wohnkosten erheblich steigen oder ein Haushaltsmitglied auszieht, kann ein bisher passender Bescheid die künftige Situation nicht mehr vollständig abbilden.
Die Behörde darf außerdem die Nachhaltigkeit prüfen. Ein nur kurzfristig tragfähiges Finanzierungsmodell wird nicht allein dadurch dauerhaft, dass Wohngeld bewilligt wurde. Die amtlichen Hinweise behandeln insbesondere Konstellationen kritisch, in denen Wohngeld lediglich vorübergehend einen eigentlich absehbaren SGB-II- oder SGB-XII-Bezug überbrückt. Daraus folgt aber kein allgemeines Misstrauen gegenüber jedem zulässigen Wohngeldbezug.
Zwischen Wohngeld und anderen Transferleistungen bestehen sozialrechtliche Ausschlüsse und Abgrenzungen. Eine Familie kann deshalb nicht beliebig sämtliche Leistungen gleichzeitig beanspruchen oder doppelt als Einkommen ansetzen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Ansprüche und Bescheide. Wir klären vorrangige oder ergänzende Leistungen rechtlich, bevor wir aus einer Modellrechnung Folgerungen für Ihre Einbürgerung ziehen. § 7 WoGG
Kindergeld gehört zur Familienfinanzierung
Kindergeld dient der Unterstützung von Familien und ist bei der Anspruchseinbürgerung grundsätzlich unschädlich. Eine Familie muss darauf nicht verzichten, um wirtschaftliche Selbstständigkeit im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinn nachzuweisen. Der Bezug sagt auch nichts darüber aus, ob die Eltern arbeitswillig sind oder ausreichend integriert wären.
Wir erfassen, für welche Kinder und in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird. Insbesondere bei volljährigen Kindern kann der Fortbestand des Anspruchs von weiteren Voraussetzungen abhängen. Ausbildung, Studium oder eine Änderung der Lebenssituation können deshalb auch für die künftige Haushaltsrechnung Bedeutung haben. Wir berücksichtigen den zeitlichen Rahmen heutiger Zahlungen und schreiben sie nicht unbegrenzt fort.
Bei getrennten Eltern und wechselnden Haushalten ist zusätzlich die tatsächliche Zuordnung relevant. Nicht jeder Betrag, der auf ein Konto eingeht, steht der antragstellenden Person frei für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung. Unterhaltspflichten und die Bedürfnisse des Kindes bleiben Teil der Betrachtung. Doppelte Berücksichtigung desselben Geldes auf mehreren Seiten einer Familienrechnung wäre fehlerhaft.
Kinderzuschlag kann eine Bedarfslücke schließen
Kinderzuschlag ergänzt unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen das Einkommen von Familien. Er ist vom Kindergeld zu unterscheiden und kann zusammen mit weiteren Mitteln helfen, Hilfebedürftigkeit nach SGB II zu vermeiden. Für die Einbürgerung nach § 10 gehört er grundsätzlich zu den berücksichtigungsfähigen Einnahmen und ist nicht selbst Grundsicherungsgeld.
Der Bewilligungsbescheid ist wichtig, weil die bloße Erwartung, möglicherweise Kinderzuschlag zu erhalten, noch keine tatsächlich gesicherte Finanzierung belegt. Auch Änderungen der Kinderzahl, des Einkommens oder der Wohnsituation können sich auswirken. Die aktuelle Kombination der Einnahmen muss deshalb zur aktuellen Familie passen.
Ein rechnerisch ausreichender Haushalt aus Arbeitslohn, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld ist rechtlich anders zu behandeln als eine Familie, die zusätzlich laufende SGB-II-Leistungen benötigt. Im zweiten Fall wird die Grundsicherungsfrage nicht durch die anderen Leistungen verdeckt. Dann sind gegebenenfalls die Ausnahmen bei Bürgergeld und Sozialhilfe zu prüfen.
Elterngeld: die Zeit nach der Geburt abbilden
Elterngeld gehört grundsätzlich nicht zu den in § 10 genannten schädlichen Leistungsarten. Es kann nach der Geburt eines Kindes einen Teil wegfallenden Erwerbseinkommens ersetzen. Die gesetzliche Berechnung und die Ausgestaltung hängen vom jeweiligen Anspruch ab. Für die Einbürgerung ist zunächst entscheidend, welcher Betrag bewilligt ist und über welchen Zeitraum er zur Verfügung steht. § 2 BEEG
Weil Elterngeld zeitlich begrenzt ist, muss die anschließende Finanzierung verständlich werden. Ein fortbestehender Arbeitsplatz, eine vereinbarte Rückkehr, das Einkommen des Partners oder andere dauerhaft verfügbare Mittel können dafür relevant sein. Eine Geburt bedeutet somit nicht automatisch eine negative Einkommensprognose. Sie verändert aber häufig Bedarf, Erwerbsumfang und Einnahmen zugleich.
Elterngeld und Elternzeit sind verschiedene Dinge. Elternzeit beschreibt eine arbeitsrechtliche Freistellung beziehungsweise Arbeitszeitgestaltung; Elterngeld ist eine Geldleistung. Ein Elternzeitnachweis belegt deshalb nicht die Höhe der verfügbaren Mittel. Umgekehrt beweist der Elterngeldbescheid nicht, wann und in welchem Umfang die Arbeit wieder aufgenommen wird. Für eine schlüssige Darstellung können beide Arten von Unterlagen erforderlich sein.
Falls trotz Elterngeld ergänzendes Grundsicherungsgeld bezogen wird, ist dieser zusätzliche Bezug gesondert zu prüfen. Bei verheirateten Eltern kann die Familienausnahme mit minderjährigem Kind wichtig sein. Bei Alleinerziehenden oder besonderen Betreuungsbelastungen kommt unter Umständen eine Ermessenseinbürgerung in Betracht.
BAföG und andere Ausbildungsförderung
Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist bei § 10 grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Ihr Bezug ist kein allgemeines Einbürgerungsverbot. Der Staat unterstützt damit eine Ausbildung, die regelmäßig gerade eine spätere eigenständige Erwerbstätigkeit ermöglichen soll. Maßgeblich bleiben Förderungsumfang, Ausbildungsstand und die wirtschaftliche Situation der antragstellenden Person. § 1 BAföG
Bei BAföG können Zuschuss- und Darlehensanteile zusammenkommen. Daraus folgt nicht, dass die gesamte aktuelle Förderung schlicht unberücksichtigt bleiben dürfte. Für die längerfristige Haushaltsplanung sind aber tatsächlich absehbare Rückzahlungsverpflichtungen und ihre gesetzlichen Bedingungen von Bedeutung. Ein Ausbildungsdarlehen ist außerdem nicht ohne Weiteres mit beliebigen privaten Konsumkrediten gleichzusetzen.
Unabhängig von der Finanzierung muss der Aufenthaltstitel zur gewählten Einbürgerungsgrundlage passen. Eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich zum Studium nach § 16b AufenthG gehört zu den bei § 10 ausgeschlossenen Titeln. Ein ausreichend finanzierter Lebensunterhalt löst diese andere Voraussetzung nicht. Studierende mit einem geeigneten anderen Aufenthaltsstatus können wirtschaftlich hingegen nach denselben Grundsätzen beurteilt werden.
Bei Studierenden prüfen wir Finanzierung und Aufenthaltszweck getrennt: Förderungs- und Einkommensunterlagen belegen die Mittel, der Aufenthaltstitel den gegenwärtigen Aufenthaltszweck. Die Tatsache, dass frühere Studienzeiten für die Aufenthaltsdauer Bedeutung haben können, macht einen aktuell nach § 10 ausgeschlossenen Studientitel nicht geeignet. Umgekehrt werden frühere Aufenthaltszeiten nicht allein deshalb bedeutungslos, weil vor der Einbürgerung ein Titelwechsel erforderlich ist. Die Einzelheiten behandelt Einbürgerung für Schüler, Auszubildende und Studierende.
Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung
Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III, häufig „Arbeitslosengeld I“ genannt, ist von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II zu unterscheiden. Es beruht auf der Arbeitslosenversicherung. Sein Bezug ist bei § 10 nicht schon als solcher schädlich. Die Alltagssprache „Arbeitslosengeld“ kann deshalb ohne Angabe der Rechtsgrundlage missverständlich sein. § 136 SGB III
Die Leistung ist allerdings regelmäßig zeitlich begrenzt. Die Behörde kann prüfen, wie es nach ihrem Ende voraussichtlich weitergeht. Berufliche Qualifikation, Beschäftigungsverlauf, aktuelle Bewerbungen und konkrete Stellenangebote können hierfür relevant sein. Weder der Versicherungsbezug allein noch eine allgemeine Hoffnung auf einen neuen Arbeitsplatz beantwortet die Prognose vollständig.
Reicht Arbeitslosengeld nicht aus und wird durch SGB-II-Leistungen ergänzt, müssen beide Zahlungen getrennt eingeordnet werden. Die unschädliche Versicherungsleistung macht die ergänzende Grundsicherung nicht unsichtbar. Umgekehrt darf ein früherer Bezug von Arbeitslosengeld nicht pauschal wie eine langjährige Abhängigkeit von Sozialhilfe behandelt werden.
Krankengeld und Renten
Krankengeld nach dem SGB V ist ebenfalls eine Versicherungsleistung. Es kann während einer längeren Arbeitsunfähigkeit den ausfallenden Lohn teilweise ersetzen. Bei der Einbürgerung interessiert neben der Höhe, wie lange der Anspruch voraussichtlich besteht und welche finanzielle Situation danach zu erwarten ist. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis, eine medizinisch nachvollziehbare Rückkehrperspektive oder ein späterer Rentenanspruch können relevant sein. § 44 SGB V
Eine gesetzliche Altersrente kann eine langfristig verlässliche Einnahme sein. Deshalb ist eine Einbürgerung nicht davon abhängig, im Ruhestand wieder erwerbstätig zu werden. Entscheidend ist, ob die verfügbaren Mittel den maßgeblichen Bedarf decken oder eine Ausnahme greift. Der Rentenbescheid, weitere Einkünfte und die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung gehören zusammen betrachtet. § 35 SGB VI
Bei Erwerbsminderungsrenten sind unter anderem Befristung und mögliche Anschlussleistungen wichtig. Eine Rente kann grundsätzlich unschädlich sein, während eine zusätzlich benötigte Grundsicherung nach dem SGB XII eine gesonderte Ausnahmeprüfung auslöst. Dafür können gesundheitliche Umstände oder bei früheren Arbeitsmigranten besondere gesetzliche Regeln relevant werden.
Nicht jede Zahlung ist frei verfügbares Einkommen
Eine Leistung kann unschädlich sein, ohne vollständig zur Deckung beliebiger Haushaltsausgaben zur Verfügung zu stehen. Das betrifft insbesondere zweckgebundene Unterstützungen, etwa bestimmte Pflege- oder Teilhabeleistungen. Die tatsächliche Zweckbindung und die damit zu finanzierenden Aufwendungen müssen berücksichtigt werden. Anderenfalls würde dieselbe Zahlung zugleich für einen besonderen Bedarf und für die allgemeine Lebenshaltung verplant.
Auch Nachzahlungen ordnen wir dem jeweiligen Zeitraum zu. Eine größere Überweisung kann mehrere vergangene Monate betreffen und darf dann nicht ohne Erklärung wie ein dauerhaft erhöhtes Monatseinkommen behandelt werden. Umgekehrt kann ein vorübergehend fehlender Zahlungseingang auf einer verzögerten Bearbeitung beruhen. Wir lesen Bescheide und Zahlungsbelege deshalb gemeinsam.
Einnahmen mit einem absehbaren Enddatum planen
Bei befristeten Leistungen stellen wir Bezugszeiten und anschließende Einnahmen zeitlich gegenüber. Diese Gegenüberstellung zeigt zunächst die heute verfügbaren Beträge und anschließend die Situation nach dem bereits feststehenden Ende einer Zahlung. Wir prüfen das jeweilige Ende jeder Leistung einzeln. Endet beispielsweise Elterngeld, kann der Arbeitslohn nach einer vereinbarten Rückkehr wieder einsetzen. Bei einem Ausbildungsabschluss kann dagegen zunächst eine Übergangszeit entstehen.
Was wir bei einer Ermessenseinbürgerung gesondert prüfen
Die dargestellte grundsätzliche Unschädlichkeit bezieht sich auf den Anspruch nach § 10 StAG. Bei § 8 StAG sind die Anforderungen an die Unterhaltsfähigkeit eigenständig zu prüfen. Die BMI-Hinweise verlangen dort bei einer zur Bedarfsdeckung benötigten Leistung wie Wohngeld, BAföG oder Arbeitslosengeld die begründete Erwartung, dass künftig eine Finanzierung ohne diese Transferleistung möglich sein wird. Bei § 10 kann dagegen auch ein voraussichtlich fortbestehender zulässiger Wohngeldbezug zur Sicherung beitragen. Diese strengere Verwaltungsauslegung des § 8 ist von den gesetzlichen Ausnahmen und der Härtefallprüfung nach Absatz 2 zu unterscheiden. Eine Aussage aus einem Ratgeber zur Anspruchseinbürgerung darf daher nicht ungeprüft auf jeden anderen Einbürgerungsweg übertragen werden.
Der Artikel Besondere Härte und abweichende Anforderungen bei Ermessenseinbürgerung erläutert diese Unterschiede. Für die eigene Vorbereitung empfiehlt sich eine Aufstellung aller Einnahmen mit Rechtsgrundlage, Betrag, Empfänger und Laufzeit. Ergänzt um den Familienbedarf entsteht eine verständliche Grundlage für die Prüfung, welche Mittel berücksichtigt werden können und wo tatsächlich noch eine Lücke besteht.