Wir prüfen, welche bundesgesetzlich geregelten Gebühren auf Ihren Einbürgerungsantrag entfallen und ob eine Ermäßigung oder Befreiung in Betracht kommt. Trotzdem können zwei Personen am Ende unterschiedliche Beträge zahlen: Für bestimmte Kinder gilt ein niedrigerer Satz, einige Erwerbswege sind gesetzlich gebührenfrei und besondere finanzielle Belastungen können eine Ermäßigung rechtfertigen. Auch eine Ablehnung oder die Rücknahme des eigenen Antrags kann eine Gebühr auslösen. Entscheidend ist deshalb, welcher Gebührentatbestand vorliegt und ob über eine Entlastung gesondert entschieden werden muss.
Der gesetzliche Ausgangspunkt: 255 Euro je Einbürgerung
§ 38 Absatz 2 StAG legt die reguläre Einbürgerungsgebühr auf 255 Euro fest. Der Betrag knüpft an die Einbürgerung einer bestimmten Person an. Ein gemeinsam geführtes Familienverfahren macht daraus keine einzige Gebühr für den gesamten Haushalt. Für zwei Erwachsene fallen grundsätzlich zweimal 255 Euro an, sofern keine gesetzliche Gebührenfreiheit oder individuelle Ermäßigung greift.
Diese Regelgebühr richtet sich nicht nach der Höhe des Einkommens und wächst nicht automatisch mit der Dauer des Verfahrens. Ein langer Bearbeitungszeitraum erhöht den gesetzlichen Festbetrag nicht allein wegen der verstrichenen Monate. Umgekehrt entsteht aus einer zügigen Bearbeitung kein allgemeiner Anspruch auf einen Rabatt. Besondere Kostenpositionen müssen eine eigene Grundlage haben.
Die Gebühr bezahlt die behördliche Leistung. Sie umfasst nicht automatisch private Übersetzungsaufträge, Prüfungsgebühren oder anwaltliche Unterstützung. Auch Auslagen der Behörde können gesondert relevant werden. Wir trennen in der Kostenübersicht Gebühren von weiteren Ausgaben. Den übergeordneten Zusammenhang erläutert der Artikel Gebühren und weitere Kosten.
Wann für ein Kind nur 51 Euro anfallen
Die gesetzliche Ermäßigung für Kinder setzt drei Dinge voraus: Das Kind ist minderjährig, es wird miteingebürgert und es hat keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Gebühr 51 Euro. Das ist eine gesetzliche Vergünstigung und keine Ermessensentscheidung über Bedürftigkeit.
Wird ein Kind ohne Miteinbürgerung mit einem Elternteil eingebürgert, gilt der Betrag von 51 Euro nicht schon aufgrund seines Alters. Ein eigenes Formular oder die selbstständige Antragstellung ab 16 Jahren schließt die Kinderermäßigung dagegen nicht allein aus. Ebenso genügt es nicht, dass Eltern und Kind am selben Tag Unterlagen einreichen. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung als Miteinbürgerung, nicht die Zahl der verwendeten Formulare. Bei getrennter Bearbeitung prüfen wir den fortbestehenden Zusammenhang und die Gebührenberechnung.
Eigene Einkünfte können etwa bei einem Ausbildungsentgelt relevant sein. Dabei verweist das Gesetz auf einen steuerrechtlichen Begriff. Die Frage ist daher nicht schlicht, ob das Kind finanziell selbstständig ist oder tatsächlich Einkommensteuer zahlt. Auch Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags können für diese Prüfung bedeutsam sein. Beschäftigungen und andere Einkunftsquellen erfassen und bewerten wir konkret.
Die Grenze von 16 Jahren betrifft dagegen die Fähigkeit, selbst Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Sie ist keine allgemeine Grenze der gebührenrechtlichen Minderjährigkeit. Bei Geburtstagen während des Verfahrens prüfen wir die erwartete Ermäßigung erneut. Die familienrechtliche und verfahrensrechtliche Einordnung wird im Artikel zu Kindern und Miteinbürgerung näher behandelt.
Gesetzliche Gebührenfreiheit ist etwas anderes als ein Erlass
Bestimmte Verfahren stellt § 38 Absatz 3 StAG von vornherein gebührenfrei. Dazu gehören insbesondere Wiedergutmachungseinbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz und nach § 15 StAG sowie der Erwerb durch Erklärung nach § 5 StAG. Auch weitere ausdrücklich benannte Vorgänge, etwa der Verzicht auf die Staatsangehörigkeit, sind erfasst.
Wer unter eine solche gesetzliche Regelung fällt, muss keine wirtschaftliche Notlage nachweisen, um die dort vorgesehene Gebührenfreiheit zu erhalten. Maßgeblich ist der Erwerbsweg oder die konkrete behördliche Leistung. Ein Antrag auf Ermäßigung wegen geringer finanzieller Mittel ist demgegenüber erst dann nötig, wenn grundsätzlich eine Gebühr anfällt und diese im Einzelfall reduziert werden soll.
Ermäßigung und vollständige Befreiung nach Billigkeit
Nach § 38 Absatz 4 StAG kann die Behörde aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses eine niedrigere Gebühr festsetzen oder ganz darauf verzichten. Billigkeit betrifft insbesondere Situationen, in denen die volle finanzielle Belastung im konkreten Fall unangemessen wäre. Das Gesetz enthält hierfür keine bundesweite Tabelle, die jedem bestimmten Einkommen automatisch einen bestimmten Rabatt zuordnet.
Die Behörde muss die maßgeblichen persönlichen Umstände berücksichtigen und ihr Ermessen sachgerecht ausüben. Ein bloßer Hinweis, die Einbürgerung sei generell kostenpflichtig, beantwortet einen substantiierten Ermäßigungsantrag noch nicht. Umgekehrt folgt aus einem niedrigen Einkommen nicht automatisch ein Anspruch auf vollständige Gebührenfreiheit. Eine teilweise Entlastung kann angemessen sein, wenn die verbleibende Belastung unter Berücksichtigung der gesamten Situation tragbar ist.
Individuelle wirtschaftliche Belastungen können eine Gebührenreduzierung rechtfertigen. Eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft ist bei der individuellen Ermessensentscheidung zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen; allein daraus folgt jedoch kein automatisch feststehender zusätzlicher Rabatt. Maßgeblich ist die persönliche Situation im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 38 Absatz 4 StAG.
Einen Ermäßigungsantrag nachvollziehbar begründen
Wir begründen konkret, weshalb die anfallende Gebühr Ihren Haushalt besonders belastet. Die bloße Formulierung, das Verfahren sei teuer, reicht dafür wenig weit. Sinnvoll sind eine aktuelle Übersicht der Einnahmen und notwendigen Ausgaben sowie die dazugehörigen Nachweise. Bei Familienanträgen stellen wir auch die gesamte Gebührenbelastung des Haushalts dar.
Es kommt nicht darauf an, möglichst viele unverbundene Dokumente einzureichen. Entscheidend ist, dass die Behörde die wirtschaftliche Situation verstehen kann. Einen kürzlich eingetretenen Einkommensrückgang erklären wir mit seinem Zeitpunkt. Ein älterer Steuerbescheid kann sonst ein Bild vermitteln, das nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entspricht.
Wir benennen im Antrag klar, ob wir eine vollständige Befreiung oder hilfsweise eine Ermäßigung für Sie beantragen. Eine zusätzliche Bitte um Zahlungserleichterung kann sinnvoll sein, ersetzt aber die Entscheidung über die Gebührenhöhe nicht. Zweckmäßig ist eine schriftliche, nachvollziehbare Antwort, aus der hervorgeht, welche Entlastung bewilligt oder aus welchen Gründen abgelehnt wurde.
Sozialleistungen und Einbürgerungsfähigkeit getrennt prüfen
Ein Sozialleistungsbescheid kann die Bedürftigkeit belegen. Er beantwortet aber nicht automatisch, ob die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt sind. Bei der Anspruchseinbürgerung knüpft § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG an Leistungen nach dem SGB II und SGB XII an und enthält bestimmte Ausnahmen. Hinzu können besondere Erwerbswege oder das begrenzte Übergangsrecht treten.
Seit dem 1. Juli 2026 lautet die Bezeichnung in § 19 SGB II Grundsicherungsgeld. Nach § 65a Absatz 4 SGB II dürfen die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2026 auch weiterhin von Bürgergeld sprechen. Ein so beschrifteter Bescheid ist deshalb nicht allein wegen seines Titels überholt. Die Änderung und ihr Inkrafttreten ergeben sich aus der amtlichen SGB-II-Sammlung der Bundesagentur für Arbeit, einschließlich der Änderungsangaben zu § 19.
Für die Gebührenentscheidung zählt die tatsächliche wirtschaftliche Lage. Für die Einbürgerung zählt zusätzlich, wie der Leistungsbezug nach den einschlägigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regeln einzuordnen ist. Ein Gebührenerlass schafft keinen Einbürgerungsanspruch; eine gesetzliche Ausnahme beim Lebensunterhalt schafft umgekehrt nicht automatisch Gebührenfreiheit. Diese zwei Prüfungen halten wir in der Begründung erkennbar auseinander.
Ratenzahlung und Stundung lösen eine andere Frage
Eine Ratenzahlung verteilt den zu zahlenden Betrag auf mehrere Termine. Eine Stundung verschiebt die Zahlung. Beide Maßnahmen können einen vorübergehenden Liquiditätsengpass überbrücken, lassen die Forderung aber grundsätzlich bestehen. Eine Gebührenbefreiung beseitigt dagegen die betreffende Gebührenlast; eine Ermäßigung verringert sie.
Aus § 38 StAG folgt kein allgemeiner Anspruch auf eine bestimmte Zahl monatlicher Raten. Welche Zahlungserleichterung möglich ist, muss mit der zuständigen Stelle geklärt werden. Wichtig sind die konkrete Höhe, die Fälligkeit und die Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf. Eine selbst gewählte Teilzahlung ohne Vereinbarung ist nicht dasselbe wie ein bewilligter Zahlungsplan.
Reichen Ihre Mittel dauerhaft nicht aus, prüfen wir eine Billigkeitsentscheidung und beschränken die Anfrage nicht ohne Weiteres auf Ratenzahlung. Einen lediglich kurzfristigen Engpass beschreiben wir entsprechend. Die passende Lösung hängt davon ab, ob die Höhe der Belastung oder nur ihr Zeitpunkt das Problem ist.
Gebühren bei Ablehnung des Einbürgerungsantrags
Auch eine negative Entscheidung kann gebührenpflichtig sein. § 38 Absatz 2 Satz 3 StAG sieht für die erfassten Fälle nach Beginn der sachlichen Bearbeitung einen Rahmen von 25 Euro bis zur Gebühr der beantragten Leistung vor. Bei einer gewöhnlichen Einbürgerung kann die Ablehnungsgebühr damit bis zu 255 Euro reichen. Wäre für die beantragte Miteinbürgerung eines Kindes hingegen nur die gesetzliche Gebühr von 51 Euro zu erheben, liegt auch die entsprechende Obergrenze bei 51 Euro. Der Rahmen darf also nicht losgelöst vom zutreffenden Ausgangstatbestand bestimmt werden. Eine Billigkeitsermäßigung nach Absatz 4 ist zusätzlich gesondert zu prüfen.
Es gibt keine bundesgesetzliche Regel, nach der eine Ablehnung stets exakt die Hälfte oder drei Viertel der regulären Gebühr kostet. Solche Angaben können örtliche Handhabungen oder bestimmte Fallkonstellationen betreffen. Maßgeblich bleibt die konkrete Gebührenfestsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Wurden bereits Beträge vorausgezahlt, muss die abschließende Abrechnung diese berücksichtigen.
Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung und die Rechtmäßigkeit ihrer Kostenfolge sind getrennte Fragen. Eine Person kann die sachliche Entscheidung akzeptieren, aber die Gebührenhöhe beanstanden. Ebenso kann ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung nötig sein, obwohl an der Berechnung der Gebühr nichts auszusetzen ist. Wollen Sie beide Punkte angreifen, bestimmen wir den Rechtsbehelf entsprechend eindeutig.
Antragsrücknahme: Der Zeitpunkt kann entscheidend sein
Die freiwillige Rücknahme beendet das Antragsverfahren, macht die bisherige behördliche Arbeit aber nicht rückwirkend ungeschehen. Nach Beginn der sachlichen Bearbeitung kann die Rücknahme ebenfalls eine Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens auslösen. Eine Rücknahme vor diesem Zeitpunkt fällt nicht unter diesen Rücknahmetatbestand. Ob die Bearbeitung bereits begonnen hat, lässt sich nicht verlässlich allein aus der seit Antragstellung verstrichenen Zeit ableiten.
Bevor Sie aus Kostengründen zurücknehmen, klären wir die voraussichtlichen Gebühren und prüfen die Folgen dieses Schritts mit Ihnen. Außerdem ist zu prüfen, ob eine Nachreichung, eine Stellungnahme oder ein anderer zulässiger Verfahrensschritt das eigentliche Problem lösen kann. Eine Rücknahme mit anschließendem Neuantrag kann insgesamt zusätzliche Kosten erzeugen, ohne die rechtliche Ausgangslage zu verbessern.
Die Rücknahme ist auch kein Mittel, um falsche Angaben aus der Vergangenheit zu beseitigen. Eine mögliche Einbürgerungssperre oder Strafbarkeit wird dadurch nicht automatisch erledigt. Dafür gelten eigene Voraussetzungen, die der Artikel zu unrichtigen oder unvollständigen Angaben erläutert.
Kostenbescheid und Rechtsschutz sorgfältig auseinanderhalten
Wir prüfen im Gebührenbescheid die abgerechnete Leistung, den festgesetzten Betrag und die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Wurde eine Ermäßigung beantragt, ist zusätzlich zu prüfen, ob darüber tatsächlich entschieden wurde. Eine bloße Zahlungsaufforderung kann Anlass sein, um eine verständliche Aufschlüsselung und die zugehörige Entscheidung zu bitten.
Bei öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt grundsätzlich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs. Eine Beanstandung erlaubt daher nicht ohne Weiteres, die Zahlung bis zum Abschluss des Streits auszusetzen. § 80 VwGO regelt die gesonderten Möglichkeiten, eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Bei Kostenforderungen setzt der gerichtliche Antrag grundsätzlich voraus, dass die Behörde einen zuvor gestellten Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Absatz 6 nennt Ausnahmen, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entscheidet oder eine Vollstreckung droht. Ein Antrag auf Ratenzahlung ist nicht automatisch ein solcher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Wir prüfen die Rechtsbehelfsbelehrung und unterscheiden eine informelle Rückfrage vom fristwahrenden Rechtsbehelf. Je nach Landesrecht kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage erforderlich sein. Ein zulässiger Widerspruch kann seinerseits bei Zurückweisung oder Rücknahme nach sachlicher Bearbeitung Gebühren auslösen. Wir prüfen Kostenhöhe, Erfolgsaussichten und Rechtsschutzziel gemeinsam.