Wir klären mit Ihnen, welche Kosten unsere Arbeit und welche zusätzlichen Ausgaben für Übersetzungen, Prüfungen und andere Nachweise entstehen können. Dazu zählen Übersetzungen, Sprachprüfungen, der Einbürgerungstest und gegebenenfalls anwaltliche Leistungen. Diese Kosten folgen unterschiedlichen Regeln. Wer vor der Beauftragung den erforderlichen Nachweis, den Leistungsumfang und die Zahlungsbedingungen klärt, kann Angebote sinnvoll vergleichen und unnötige Doppelzahlungen vermeiden.

Zuerst den Bedarf klären, dann eine Leistung bestellen

Zunächst prüfen wir, welche konkrete Anforderung durch eine geplante Ausgabe erfüllt werden soll. Eine Übersetzung macht ein Dokument verständlich, beweist aber nicht automatisch seine Echtheit. Eine Teilnahmebescheinigung für einen Sprachkurs ist nicht ohne Weiteres einem anerkannten Prüfungszertifikat gleichzustellen. Eine anwaltliche Erstberatung umfasst wiederum nicht automatisch die gesamte Antragstellung.

Wir beginnen deshalb mit der Prüfung Ihrer vorhandenen Unterlagen. Welche Urkunden liegen bereits auf Deutsch vor? Gibt es einen Schulabschluss oder eine Prüfungsbescheinigung, die noch nicht berücksichtigt wurde? Welche Frage hat die Behörde tatsächlich gestellt? Erst danach lässt sich feststellen, ob eine neue Leistung gebraucht wird und in welcher Form sie erbracht werden soll.

Bei kostenintensiven Nachweisen klären wir den Bedarf vor der Bestellung durch eine konkrete Rückfrage. Das ist besonders wichtig, wenn unterschiedliche Dokumente dieselbe Tatsache belegen könnten oder eine Übersetzung besondere Anforderungen erfüllen muss. Eine verbindliche Preisangabe hilft wenig, wenn die beauftragte Leistung am späteren Nachweisbedarf vorbeigeht. Die fachliche Zusammenstellung behandelt der Artikel zu Unterlagen, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Wie Übersetzungskosten entstehen

Für privat beauftragte Übersetzungen besteht kein einheitlicher gesetzlicher Einbürgerungstarif. Der Preis hängt vom Angebot und dem konkreten Auftrag ab. Umfang, Sprachkombination, Lesbarkeit, Fachbegriffe, Vermerke, erforderliche Bestätigungen und Bearbeitungsfrist können eine Rolle spielen. Eine kurze, gut lesbare Urkunde verursacht einen anderen Aufwand als mehrere handschriftlich ergänzte Registerauszüge.

Wir achten bei der Kostenplanung darauf, ob das Übersetzungsangebot nach Dokument, Seite, Zeile oder Arbeitszeit abrechnet. Bei einem Seitenpreis ist zu klären, was als Seite zählt und ob Rückseiten, Stempel oder Anlagen eingeschlossen sind. Bei Pauschalen achten wir auf die eindeutige Bezeichnung des übersetzten Dokuments. Versand, zusätzliche Ausfertigungen, Umsatzsteuer und ein möglicher Eilzuschlag gehören ebenfalls in den Vergleich.

Für eine belastbare Kalkulation benötigt das Übersetzungsbüro die vollständige Vorlage. Schneiden Sie auf einem Scan keine Randvermerke oder Stempel ab, um den Umfang zu verkleinern. Solche Angaben können für das Verständnis und die spätere Verwendung wichtig sein. Wird erst nachträglich eine weitere Seite nachgereicht, kann eine Ergänzung oder Neuausfertigung nötig werden.

Privatpreis und gesetzliche Übersetzervergütung unterscheiden

Im Internet werden häufig die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als allgemeiner Preismaßstab genannt. Das JVEG regelt jedoch insbesondere die Vergütung bei Heranziehung durch die dort bezeichneten staatlichen Stellen. Daraus folgt kein allgemeiner zwingender Endkundenpreis für jeden privaten Übersetzungsauftrag im Einbürgerungsverfahren.

Anders kann die Lage sein, wenn die Behörde selbst eine Übersetzung beschafft. § 23 Absatz 2 VwVfG sieht für seinen Anwendungsbereich vor, dass eine verlangte, nicht unverzüglich vorgelegte Übersetzung auf Kosten des Beteiligten beschafft werden kann; für die herangezogenen Sprachmittler verweist die Vorschrift auf eine entsprechende Anwendung des JVEG. Bei Landesbehörden ist die einschlägige landesrechtliche Verfahrensregelung zu berücksichtigen.

Eine solche Beschaffung ist deshalb etwas anderes als die freie Auswahl eines privaten Anbieters. Eine Übersetzungsaufforderung beantworten wir anhand des konkreten Bedarfs. Bei Lieferverzögerung teilen wir Gründe und erwarteten Termin rechtzeitig mit. Das erleichtert die Klärung, bevor weitere Kosten entstehen.

Die passende Form verhindert unnötige Zweitaufträge

Ob eine einfache Übersetzung genügt oder eine besonders bestätigte Übersetzung erforderlich ist, hängt vom Dokument und den rechtlichen Anforderungen ab. Nach § 23 VwVfG kann in begründeten Fällen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Sprachmittler angefertigte Übersetzung verlangt werden. Nicht jedes Dokument muss allein deshalb notariell behandelt werden, weil es aus dem Ausland stammt.

Drei unterschiedliche Leistungen auseinanderhalten

Übersetzung, Kopiebeglaubigung und Echtheitsnachweis erfüllen verschiedene Aufgaben. Eine übersetzte Urkunde ist nicht allein wegen der Übersetzung als echt bestätigt. Eine beglaubigte Kopie ersetzt nicht automatisch eine erforderliche Übersetzung. Wir klären den Bedarf, bevor dieselbe Leistung mehrfach beauftragt wird. Entscheidend ist, welche Nachweiskette die Behörde im jeweiligen Fall verlangt.

Bei mehreren Familienanträgen kann derselbe Inhalt, etwa eine gemeinsame Heiratsurkunde, für mehrere Personen bedeutsam sein. Wir klären, ob eine Übersetzung mit weiteren Ausfertigungen genügt und wie sie den einzelnen Anträgen zuzuordnen ist. Dass ein Dokument gemeinsam relevant ist, bedeutet allerdings nicht, dass jede Behörde mit einer einzigen unbeglaubigten Kopie auskommt.

Sprachprüfung: Das Zertifikat muss zum Zweck passen

Bei der Anspruchseinbürgerung verlangt § 10 StAG grundsätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse; die gesetzliche Regelanforderung orientiert sich am Niveau B1. Für bestimmte Personengruppen gelten abweichende Anforderungen oder Befreiungen. Vor einer kostenpflichtigen Prüfungsbuchung klären wir den im konkreten Fall benötigten Nachweis.

Prüfungsanbieter und Prüfstellen können unterschiedliche Preise und Vertragsbedingungen haben. Zu vergleichen sind der Gesamtpreis, die enthaltenen Prüfungsteile, mögliche Umbuchungen und die Kosten einer Wiederholung. Ein günstiger Preis für einen einzelnen Prüfungsteil ist nicht mit dem Preis einer vollständigen Prüfung gleichzusetzen. Auch die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung kann anders behandelt werden als die ursprüngliche Prüfungsleistung.

Ein Sprachkurs und eine Sprachprüfung sind ebenfalls getrennte Leistungen. Wer ausreichende Kenntnisse schon besitzt, benötigt möglicherweise keinen zusätzlichen vollständigen Kurs. Wir erläutern Ihnen, dass ein freier Termin allein eine Prüfung ohne ausreichende Vorbereitung nicht zweckmäßig macht. Die Auswahl des passenden Nachweises erläutert der Artikel zu B1-Prüfung und anerkannten Sprachzertifikaten.

Einbürgerungstest und Vorbereitungskosten

Die Kostenpauschale für den Einbürgerungstest beträgt nach § 2 Einbürgerungstestverordnung 25 Euro. Sie ist von der Gebühr der Einbürgerungsbehörde und von Kosten eines Vorbereitungskurses zu trennen. Ein Angebot für einen Kurs kann zusätzliche Leistungen enthalten, muss aber erkennen lassen, ob die eigentliche Prüfungsanmeldung eingeschlossen ist.

Die Teilnahme an einem Einbürgerungskurs ist nach § 10 Absatz 5 StAG nicht verpflichtend. Ein Kurs kann beim Lernen helfen, ist aber keine zusätzliche allgemeine gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzung. Wir prüfen vorhandene alternative Nachweise und verweisen Sie für Ihre eigene Vorbereitung auf die offiziellen Prüfungsinhalte. Dazu können unter den jeweiligen Voraussetzungen Bildungsabschlüsse oder der Test „Leben in Deutschland“ gehören.

Auch ein Wohnsitzwechsel macht einen bestandenen Einbürgerungstest nicht automatisch wertlos. Nach § 1 Absatz 4 Einbürgerungstestverordnung gilt die Bescheinigung gegenüber der anschließend zuständigen Behörde fort. Ein Umzug allein ist deshalb kein Grund, dieselbe Prüfung vorsorglich nochmals zu bezahlen. Der Artikel zu Einbürgerungstest und „Leben in Deutschland“ erklärt die Nachweisanforderungen.

Anwaltliche Beratung ist ein bestimmter Auftrag

Wir klären die Rechtslage und die nächsten Schritte innerhalb des mit Ihnen vereinbarten Beratungsumfangs. Unsere Beratung kann etwa die Bedeutung eines befristeten Arbeitsvertrags oder eine widersprüchliche Behördenanforderung betreffen. Übernehmen wir zusätzlich die Behördenkommunikation, geht der Auftrag über eine reine Beratung hinaus. Ebenso sind die vollständige Antragstellung und die Vertretung in einem Gerichtsverfahren eigenständig abzugrenzen.

Für reine Beratung soll der Rechtsanwalt nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt für das erste Beratungsgespräch eine Gebührenobergrenze von 190 Euro. Für die Beratung oder ein schriftliches Gutachten beträgt die gesetzliche Obergrenze in dieser Konstellation grundsätzlich 250 Euro. Das sind keine vorgeschriebenen Mindestpreise.

Die Grenzen betreffen die Gebühr; gegebenenfalls kommen Umsatzsteuer und zulässige Auslagen hinzu. Vor allem sind sie kein Höchstpreis für das gesamte Einbürgerungsverfahren. Wer eine wirksame Beratungsvereinbarung trifft oder weitergehende Vertretung beauftragt, kann sich nicht allein auf die Erstberatungsgrenze berufen. Den konkreten Auftrag erklären wir vor Beginn kostenpflichtiger Arbeit.

Gesetzliche Vergütung und Honorarvereinbarung

Bei einer Vertretung kann sich die Vergütung aus dem RVG und seinem Vergütungsverzeichnis ergeben. Dabei können insbesondere Gegenstandswert, Gebührensatz und Verfahrensabschnitt eine Rolle spielen. Der Gegenstandswert ist eine Berechnungsgröße. Er ist weder die Behördengebühr noch automatisch der Betrag, den der Mandant am Ende bezahlen muss.

Alternativ kann eine zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen werden, etwa über eine Pauschale oder eine Abrechnung nach Zeit. Für Vereinbarungen über die Vertretungsvergütung verlangt § 3a RVG grundsätzlich Textform und eine erkennbare Trennung von anderen Erklärungen; die Vereinbarung darf nicht Bestandteil der Vollmacht sein. Für reine Beratungsvereinbarungen nach § 34 gelten die Form- und Gestaltungsanforderungen aus § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 dagegen nicht. Eine mündliche Vereinbarung ist daher nicht schon allein wegen fehlender Textform unbeachtlich. Für die spätere Nachvollziehbarkeit ist eine schriftlich festgehaltene Preisabsprache dennoch sinnvoll.

Bei einer Pauschale erklären wir, ob sie eine Person oder mehrere Angehörige umfasst. Ebenso wichtig ist der Abschluss des enthaltenen Auftrags: Endet er mit Einreichung des Antrags, umfasst er Nachforderungen und Anhörung oder die Begleitung bis zur behördlichen Entscheidung? Eine spätere Klage ist nur bei entsprechendem ausdrücklichem Auftragsumfang eingeschlossen.

Angebote nach Umfang und Gesamtpreis vergleichen

Bei einem Stundenhonorar ist der Stundensatz nur ein Teil der Kosteninformation. Hinzukommen können unterschiedliche Zeitansätze für Besprechungen, Unterlagenprüfung und Schriftverkehr. Eine verständliche Vereinbarung erklärt die Abrechnungseinheiten und ermöglicht eine nachvollziehbare Aufwandsübersicht. Eine Schätzung des voraussichtlichen Gesamtaufwands kann helfen, ist aber von einem verbindlichen Höchstbetrag zu unterscheiden.

Angebote vor der Beauftragung vergleichen

Vor unserer Beauftragung beantworten wir insbesondere diese Fragen:

  • Welche konkrete Leistung und welcher Verfahrensabschnitt sind umfasst?

  • Sind Umsatzsteuer, Auslagen und gegebenenfalls Reisekosten im genannten Betrag enthalten?

  • Wie werden zusätzliche Familienangehörige oder neue rechtliche Probleme abgerechnet?

  • Wird eine zuvor gezahlte Beratungsgebühr angerechnet?

  • Welche Vergütung fällt an, wenn das Mandat vorzeitig endet?

Nach § 34 Absatz 2 RVG wird eine Beratungsgebühr grundsätzlich auf eine zusammenhängende weitere Tätigkeit angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist. Für andere Gebühren bestehen eigene Anrechnungsvorschriften. Daraus folgt weder, dass stets sämtliche vorherigen Kosten vollständig entfallen, noch dass Beratung und Vertretung immer ohne Anrechnung nebeneinander bezahlt werden müssen.

Vorschuss, Rechnung und Erstattung

Ein angemessener Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen ist nach § 9 RVG zulässig. Den Vorschuss berücksichtigen wir bei der Abrechnung als bereits gezahlt. Die Rechnung muss die Vergütung nachvollziehbar darstellen; für gesetzliche Gebühren enthält § 10 RVG konkrete Anforderungen an die Angaben.

Ihre Einbürgerung begründet keinen allgemeinen Anspruch, unsere privat beauftragte Arbeit von der Behörde bezahlen zu lassen. Auch bei späterem gerichtlichem Erfolg ist ein vereinbartes Honorar nicht zwingend vollständig erstattungsfähig. § 3a RVG verlangt einen Hinweis darauf, dass ein erstattungspflichtiger Gegner oder die Staatskasse regelmäßig höchstens die gesetzliche Vergütung ersetzen muss. Die Differenz kann beim Auftraggeber verbleiben.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, klären wir mit Ihnen vor kostenpflichtigen Schritten den konkret zugesagten Versicherungsschutz. Entscheidend sind der Vertrag und eine Deckungszusage für die betreffende Angelegenheit. Eine allgemeine Versicherungsbestätigung sagt noch nichts darüber, ob das Einbürgerungsverfahren, ein bestimmter Rechtsbehelf oder ein vereinbartes Honorar erfasst ist.

Unterstützung bei geringem Einkommen

Für notwendige rechtliche Hilfe außerhalb eines Gerichtsverfahrens kann Beratungshilfe in Betracht kommen. Nach § 1 Beratungshilfegesetz setzt sie unter anderem voraus, dass die erforderlichen Mittel fehlen, keine zumutbare andere Hilfe verfügbar ist und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint. Nach § 2 umfasst sie Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung.

Zu beachten sind die örtlichen Besonderheiten des § 12 BerHG. In Hamburg und Bremen tritt grundsätzlich die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz; Berlin kennt grundsätzlich ein Wahlrecht, jeweils vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen. Wir erläutern den erforderlichen örtlichen Zugang zu dieser Unterstützung. Ein allgemeiner Hinweis auf einen Beratungshilfeschein passt nicht ohne Weiteres zu jedem Wohnort.

Beratungshilfe ist keine allgemeine Erstattung aller privaten Übersetzungs- und Prüfungskosten. Ebenso ist eine Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr keine Bewilligung anwaltlicher Unterstützung. Für ein späteres Gerichtsverfahren gelten wiederum die Regeln der Prozesskostenhilfe. Vor umfassender privater Beauftragung klären wir mit Ihnen, welche Hilfe für die jeweilige Ausgabe in Betracht kommt.

Wir erläutern Ihnen unsere Auftragsbeschreibung und Abrechnung; für den Überblick über alle Kosten beziehen wir vorhandene Angebote und Zahlungsbelege ein. So bleibt sichtbar, welche Leistung bereits bezahlt wurde, welche noch offen ist und welche nur für den Fall eines späteren Rechtsstreits vereinbart werden müsste.