Wir prüfen einen möglichen Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit anhand des konkreten gesetzlichen Tatbestands; ein Auslandsumzug, ein abgelaufener Pass oder die Nutzung einer anderen Staatsangehörigkeit allein genügen dafür nicht. Ein Verlust setzt einen gesetzlich geregelten Tatbestand voraus. Neben der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung sind vor allem der freiwillige Verzicht und bestimmte Formen militärischer beziehungsweise terroristischer Betätigung relevant. Bei älteren Lebenssachverhalten muss außerdem geprüft werden, ob ein inzwischen aufgehobener Verlustgrund damals bereits eingetreten war.

Zuerst klären: Geht es um einen Verlust oder um einen Nachweis?

Ein Reisepass dokumentiert die Staatsangehörigkeit, schafft sie aber nicht bei jeder Ausstellung neu. Seine Gültigkeitsdauer ist deshalb nicht die Gültigkeitsdauer der Staatsangehörigkeit. Wer einen Pass nicht verlängert oder ihn verliert, wird dadurch nicht staatenlos. Ebenso wenig genügt es, einen deutschen Ausweis abzugeben oder der Meldebehörde mitzuteilen, man wolle nicht mehr deutsch sein.

Wir unterscheiden einen wirklichen Verlust von der Feststellung, dass die Staatsangehörigkeit nie erworben wurde. Das kann etwa bei einer fehlerhaft angenommenen Abstammungskette relevant werden. Für die Klärung von Erwerb und Fortbestand sieht § 30 StAG ein Feststellungsverfahren vor. Welche Rechtsfrage gestellt werden muss, hängt daher von der bisherigen Erwerbsgrundlage und den späteren Ereignissen ab.

Die zentrale Übersicht der Verlusttatbestände enthält § 17 StAG. Die Vorschrift verweist auf den Verzicht, die besonderen Tatbestände des § 28 und die Rücknahme nach § 35. Daneben regelt sie bestimmte rückwirkende Verluste bei Kindern. Diese begrenzten gesetzlichen Möglichkeiten dürfen nicht durch eine allgemeine Vorstellung ersetzt werden, die Staatsangehörigkeit könne bei jeder Pflichtverletzung aberkannt werden.

Der freiwillige Verzicht setzt eine andere Staatsangehörigkeit voraus

Verzicht setzt eine weitere Staatsangehörigkeit voraus

Nach § 26 StAG kann ein Deutscher auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Eine bloße Aussicht auf eine spätere ausländische Einbürgerung genügt für den wirksamen Verzicht nicht. Die andere Staatsangehörigkeit muss spätestens bei dem für den Verlust entscheidenden Vorgang tatsächlich vorhanden sein. Damit soll verhindert werden, dass ein freiwilliger Verzicht Staatenlosigkeit erzeugt.

Es ist unerheblich, ob die Mehrstaatigkeit seit der Geburt besteht oder erst später entstanden ist. Nachgewiesen werden muss aber die konkrete andere Staatsangehörigkeit. Eine Aufenthaltserlaubnis, eine dauerhafte Niederlassungsberechtigung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ersetzt sie nicht. Bestehen Zweifel an der ausländischen Staatsangehörigkeit, müssen diese vor dem endgültigen Verzicht geklärt werden.

Die deutsche Behörde entscheidet nur über die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie kann weder verbindlich versprechen, dass ein anderer Staat jemanden einbürgern wird, noch eine ausländische Staatsangehörigkeit gegen dessen Recht aufrechterhalten. Wer den Verzicht wegen Anforderungen eines anderen Staates erwägt, braucht deshalb eine abgestimmte Klärung beider Rechtsordnungen. Die allgemeinen Zusammenhänge erläutert der Beitrag Mehrstaatigkeit und Folgen im Herkunftsstaat.

Erklärung, Genehmigung und Urkundenübergabe

Der Verzicht muss schriftlich erklärt und von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde genehmigt werden. Der Verlust tritt nach § 26 Absatz 3 StAG erst mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde ein. Die eigene Unterschrift unter einem Formular, dessen Eingang bei einer Auslandsvertretung und die positive behördliche Prüfung sind daher vom tatsächlichen Wirksamwerden zu unterscheiden.

Vor einer Verzichtserklärung klären wir mit Ihnen, ob Sie den deutschen Status tatsächlich dauerhaft aufgeben möchten und die Folgen verstanden haben. Eine vorübergehende „Pause“ der Staatsangehörigkeit gibt es auf diesem Weg nicht. Wer nach wirksamem Verzicht seine Meinung ändert, erhält den Status nicht durch Widerruf eines Briefes oder durch die erneute Beantragung eines deutschen Passes zurück. Für einen Wiedererwerb ist eine eigene gesetzliche Grundlage erforderlich.

Im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Landesrecht. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bearbeitet grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt die staatsangehörigkeitsrechtliche Angelegenheit; die deutsche Auslandsvertretung unterstützt das Verfahren. Benötigte Unterlagen, Beglaubigungen und Übersetzungen klären wir anhand der örtlich zuständigen Stelle. Die deutsche Botschaft in Singapur beschreibt beispielhaft das Verzichtsverfahren.

Wann eine Genehmigung versagt werden muss

§ 26 Absatz 2 StAG nennt besondere Versagungsgründe. Sie betreffen insbesondere Beamte, Richter, Soldaten der Bundeswehr und weitere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, solange dieses fortbesteht. Ehrenamtlich Tätige sind von dieser gesetzlichen Gruppe ausgenommen. Eine Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber muss deshalb rechtlich eingeordnet werden; ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag ist nicht ohne Weiteres ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.

Für Wehrpflichtige verlangt das Gesetz grundsätzlich eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der bezeichneten Stelle, dass gegen die Genehmigung keine Bedenken bestehen. Ob dieser Tatbestand im Einzelfall einschlägig ist, darf nicht allein daraus abgeleitet werden, ob eine Person gerade tatsächlich Wehrdienst leistet. Der gesetzliche Status und die konkreten militärrechtlichen Regelungen sind gesondert zu prüfen.

Das Gesetz enthält Ausnahmen von diesen Versagungsgründen. Sie greifen insbesondere bei mindestens zehnjährigem gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder, für die betreffende Wehrpflichtkonstellation, nach geleistetem Wehrdienst in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Benötigt werden dafür belastbare Angaben zu Wohnsitzzeiten und gegebenenfalls Dienstnachweise. Eine lange Urlaubsreise oder eine nur formale Abmeldung ersetzt keinen gewöhnlichen Auslandsaufenthalt.

Wir prüfen die Bedeutung der zehnjährigen Auslandszeit für den konkreten Versagungsgrund; sie ist keine allgemeine Voraussetzung jedes Verzichts. Sie spielt als Ausnahme von den genannten Versagungsgründen eine Rolle. Wer keinem solchen Hindernis unterliegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, muss nicht erst zehn Jahre im Ausland leben. Ebenso führt die Zehnjahreszeit allein niemals automatisch zum Verlust der Staatsangehörigkeit.

Minderjährige und betreute Erwachsene sind besonders geschützt

Eltern können die Staatsangehörigkeit ihres Kindes nicht allein deshalb aufgeben, weil die ganze Familie künftig im Ausland leben möchte. Der Verzicht eines minderjährigen Deutschen muss durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden und bedarf nach § 26 Absatz 4 StAG der Genehmigung eines deutschen Familiengerichts. Diese gerichtliche Kontrolle wird durch einen gleichzeitigen Verzicht der Eltern nicht entbehrlich.

Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet und ist es nach § 34 StAG handlungsfähig, ist zusätzlich seine Zustimmung erforderlich. Die allgemeine Handlungsfähigkeit im Staatsangehörigkeitsverfahren ersetzt hier also weder die gesetzliche Vertretung noch die familiengerichtliche Genehmigung. Die besonderen Anforderungen des Verzichts gehen vor. Auch bei getrennten Eltern muss eindeutig sein, wer das Kind rechtswirksam vertreten darf.

Bei einem Kind stellen wir dessen eigene rechtliche Interessen und die konkreten Folgen in den Mittelpunkt. Dazu gehören seine Bindungen an Deutschland, die Möglichkeit eines späteren Aufenthalts oder einer Ausbildung hier und die Rechte, die es mit der Staatsangehörigkeit aufgibt. Ein wirtschaftlicher oder organisatorischer Vorteil der Eltern beantwortet diese Fragen nicht. Selbst bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt kann der deutsche Status für die spätere selbständige Lebensplanung des Kindes erheblich sein.

Für bestimmte geschäftsunfähige Erwachsene beziehungsweise Erwachsene mit Betreuung und einschlägigem Einwilligungsvorbehalt verlangt § 26 Absatz 4 ebenfalls besondere Vertretung und die Genehmigung des deutschen Betreuungsgerichts. Die bloße Tatsache, dass jemand Unterstützung bei Behördenangelegenheiten erhält, bedeutet aber nicht automatisch, dass er nicht selbst entscheiden kann. Maßgeblich sind die genaue rechtliche Situation und der Umfang der angeordneten Betreuung.

Welche Folgen vor einem Verzicht bedacht werden müssen

Welche Folgen ein wirksamer Verzicht hat

Mit dem wirksamen Verzicht entfällt der deutsche Staatsangehörigkeitsstatus für die Zukunft. Dazu gehören insbesondere:

  • die daran anknüpfenden politischen Rechte;

  • das unbedingte Aufenthaltsrecht als Deutscher.

Wenn Sie in Deutschland leben oder zurückkehren möchten, klären wir vor einem Verzicht das danach erforderliche Aufenthaltsrecht. Für ehemalige Deutsche enthält § 38 AufenthG besondere Regelungen, einschließlich einer grundsätzlich sechsmonatigen Antragsfrist nach Kenntnis vom Verlust für die dort geregelten Inlandstitel.

Die Unionsbürgerschaft besteht nur fort, wenn weiterhin die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates vorhanden ist. Eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates genügt dafür nicht. Damit können sich auch Freizügigkeitsrechte und der Zugang zum unionsrechtlichen konsularischen Schutz verändern. Nutzen Sie Unionsrechte für Arbeit, Familie oder Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, prüfen wir diese Folgen vor Aushändigung der Verzichtsurkunde.

Ein wirksamer Verzicht eines Elternteils entzieht bereits deutschen Kindern nicht automatisch ihre eigene Staatsangehörigkeit. Für später geborene Kinder kann er allerdings bedeuten, dass dieser Elternteil ihnen keine deutsche Staatsangehörigkeit mehr durch Abstammung vermittelt. Der Zeitpunkt der Geburt und ein möglicher Erwerb über den anderen Elternteil bleiben deshalb wichtig. Die Staatsangehörigkeit jedes Familienmitglieds muss eigenständig betrachtet werden.

Freiwilliger Eintritt in ausländische Streitkräfte

§ 28 Absatz 1 Nummer 1 StAG betrifft den freiwilligen Eintritt in Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt. Ein Verlust kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der bezeichneten Stelle fehlt. Maßgeblich ist eine freiwillige Verpflichtung; die bloße Erfüllung einer ausländischen gesetzlichen Wehrpflicht ist davon zu unterscheiden.

Nicht jeder Aufenthalt in einer militärischen Einrichtung und nicht jede Tätigkeit für einen ausländischen öffentlichen Arbeitgeber erfüllt diesen Tatbestand. Zu prüfen sind die rechtliche Zugehörigkeit, Art des Verbandes, tatsächlicher Eintritt, Freiwilligkeit und die vorhandenen Staatsangehörigkeiten. Auch eine Berechtigung zum Eintritt aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 2 den Verlust ausschließen. Gemeint ist ein Vertrag zwischen Staaten, nicht der persönliche Dienst- oder Verpflichtungsvertrag mit dem militärischen Arbeitgeber. Minderjährige sind nach § 28 Absatz 2 vom Verlust ausgenommen; außerdem darf keine Staatenlosigkeit eintreten.

Wir prüfen, ob für den betreffenden Staat eine allgemeine Zustimmung besteht. Das Auswärtige Amt erläutert die seit Juli 2011 geltende Zustimmung für bestimmte Staatengruppen, darunter EU-, EFTA- und NATO-Staaten sowie die dort bezeichneten weiteren Staaten. Wir prüfen den konkreten Verband und Eintrittszeitpunkt, statt eine pauschale Zustimmung zu unterstellen. Vor einer Verpflichtung sind die konkrete Organisation und die zeitlich einschlägige Zustimmung zu klären.

Konkrete Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Ein weiterer Tatbestand des § 28 erfasst die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Das ist eine eigenständige, eng bestimmte gesetzliche Voraussetzung. Allgemeine politische Ablehnung, eine beliebige Straftat oder die bloße Behauptung einer Nähe zu einer Gruppe dürfen nicht mit diesem Tatbestand gleichgesetzt werden. Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Staatsangehörigkeitsverlust folgen unterschiedlichen Prüfungsprogrammen.

Auch hier sind Minderjährige ausgenommen und Staatenlosigkeit ist ausgeschlossen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland entscheidet die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde über die gesetzlich vorgesehene Verlustfeststellung. Befindet sich die Person noch im Ausland, schließt § 28 Absatz 3 das Widerspruchsverfahren aus; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Deshalb kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.

Droht zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft, sind zusätzlich die unionsrechtlichen Anforderungen und § 30 Absatz 1 StAG zu beachten. Die Feststellung einer zweiten Staatsangehörigkeit allein genügt nicht: Eine weitere EU-Staatsangehörigkeit erhält den Unionsbürgerstatus, eine ausschließlich weitere Drittstaatsangehörigkeit hingegen nicht. Der folgende Abschnitt erläutert die Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere für frühere gesetzliche Verlustfälle.

Seit Juni 2024 aufgehobene Verlustgründe

Seit dem 27. Juni 2024 führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine deutsche Beibehaltungsgenehmigung ist für einen solchen späteren Erwerb nicht mehr erforderlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit, nicht allein der Zeitpunkt, zu dem der ausländische Antrag gestellt wurde.

Auch das frühere Entlassungsverfahren, der besondere Verlust durch Adoption durch einen Ausländer und die Optionsregelung wurden abgeschafft. Für die freiwillige Aufgabe steht nun der Verzicht unter seinen eigenen Voraussetzungen zur Verfügung. Wer als Kind mehrere Staatsangehörigkeiten erworben hat, muss daher nicht wegen der früheren Optionspflicht bei Erreichen eines bestimmten Alters zwischen ihnen wählen.

Die Reform stellt eine früher bereits verlorene Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder her. Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA erläutern ausdrücklich die fehlende Rückwirkung für Altfälle. Bei einem früheren Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ist daher das damals geltende Recht zu prüfen, einschließlich möglicher Ausnahmen und einer früheren Beibehaltungsgenehmigung. Alte ausländische Einbürgerungsurkunden bleiben dafür wichtige Beweismittel.

Ein Beispiel: Hat ein Elternteil seine deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor der Geburt des Kindes wirksam verloren, lässt die Reform den damals fehlenden Abstammungserwerb nicht nachträglich entstehen. War der Elternteil bei der Geburt noch deutsch, kann die Ausgangslage anders sein. Solche zeitlichen Unterschiede erklären, warum Geschwister oder verschiedene Generationen einer Familie trotz ähnlicher Dokumente unterschiedliche Rechtsstellungen haben können.

Unionsrechtliche Prüfung bei früheren Verlusten

Bei einem gesetzlichen Verlust, der auch die Unionsbürgerschaft entfallen ließe, setzt § 30 Absatz 1 Satz 4 StAG eine verhältnismäßige Folge voraus. Satz 5 nennt zwar eine Ausnahme bei unterlassenem oder erfolglosem Antrag zur Verlustabwendung. Diese Ausnahme darf aber nicht angewandt werden, wenn effektiver Zugang zur unionsrechtlichen Prüfung fehlte oder die erforderliche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Dann müssen Behörde oder Gericht sie nachholen, auch wenn damals kein Beibehaltungsantrag gestellt wurde.

Im konkreten Verfahren prüfen wir frühere Belehrungen, Anträge und Entscheidungen sowie die Folgen für Ihr unionsrechtlich geschütztes Familien- und Berufsleben. Bei unverhältnismäßigen Folgen muss eine Beibehaltung oder rückwirkende Wiedererlangung ermöglicht werden. Das ist kein pauschaler Wiedererwerb für alle Altfälle. Das Feststellungsverfahren klärt den Status; eine neue Einbürgerung ist ein anderer Weg und schließt eine frühere Statuslücke grundsätzlich nicht rückwirkend.

Besondere rückwirkende Verluste bei Kindern

§ 17 Absatz 2 StAG erfasst außerdem bestimmte Fälle, in denen die Grundlage eines gesetzlichen Erwerbs rückwirkend entfällt. Dazu gehören unter anderem die wirksame Feststellung des Nichtbestehens einer Vaterschaft, der Wegfall eines maßgeblichen elterlichen Aufenthaltsrechts oder die Unwirksamkeit einer Adoption. Nicht jede spätere Änderung familiärer Verhältnisse hat diese Wirkung. Eine Trennung der Eltern beendet beispielsweise nicht einfach die staatsangehörigkeitsrechtliche Abstammung.

Das Gesetz enthält Schutzregeln, insbesondere hinsichtlich des Alters, einer fortbestehenden Verwandtschaft mit einem deutschen Elternteil, eines anderweitigen Geburtserwerbs im Inland und drohender Staatenlosigkeit. Die Altersgrenze von fünf Jahren ist jedoch keine ausnahmslose Garantie für sämtliche Tatbestände: Bei der Rücknahme ausländerbehördlicher Zustimmungen oder Feststellungen zur Vaterschaftsanerkennung nach § 85d Absatz 2 bis 5 AufenthG in Verbindung mit § 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB entfällt dieser Altersschutz. Genau diese Konstellation nennt § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b. Die übrigen Schutzgründe bleiben eigenständig anwendbar. Wird dagegen die Einbürgerung eines Elternteils nach § 35 zurückgenommen, liegt Buchstabe e vor; für diesen Fall gilt die Ausnahme vom Altersschutz nicht. Maßgeblich ist jeweils der gesetzlich bezeichnete Zeitpunkt, insbesondere die Unanfechtbarkeit der rückwirkenden Entscheidung, nicht schon der Beginn ihrer Prüfung.

Die Auswirkungen einer rückwirkend zurückgenommenen Einbürgerung des Elternteils werden ausführlich im Beitrag Erschlichene Einbürgerung und Folgen für Familienangehörige behandelt. Für die erste Orientierung hilft die Übersicht zu Rücknahme und Verlust. Wir rekonstruieren zuerst den genauen Erwerbsweg anhand der Urkunden und prüfen anschließend Verlusttatbestand und erforderlichen Rechtsschutz.