Wenn Ihre Einbürgerung als erschlichen beanstandet wird, prüfen wir den Vorwurf und verteidigen Ihren auf Dauer angelegten Status im vereinbarten Mandat. Die Einbürgerung steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt unveränderter Einkommens-, Ehe- oder Lebensverhältnisse. Wurde sie jedoch durch bestimmte vorsätzliche Täuschungen oder andere unlautere Mittel erlangt, kann die Behörde sie zurücknehmen. Dabei geht es nicht nur um den früheren Antrag: Auch die Folgen für Kinder, Ehepartner, den weiteren Aufenthalt und die Unionsbürgerschaft müssen sorgfältig auseinandergehalten werden.

Wann eine Einbürgerung zurückgenommen werden darf

Ein Behördenfehler allein genügt nicht für eine Rücknahme

Die maßgebliche Sonderregelung ist § 35 StAG. Sie verlangt zunächst, dass die Einbürgerung rechtswidrig war. Hinzukommen muss, dass sie durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Die betreffenden Angaben müssen für die Einbürgerungsentscheidung wesentlich gewesen sein. Eine fehlerhafte Behördenentscheidung allein genügt deshalb nicht.

Wir prüfen den konkreten Vorwurf etwa zu Identität, Sprachprüfung, strafrechtlichen Verfahren oder familiären Verhältnissen anhand Ihrer früheren Angaben und Nachweise. Diese Themen sind aber keine automatische Liste von Rücknahmegründen. Entscheidend bleibt, welche Voraussetzung im konkreten Verfahren galt, welche Auskunft verlangt oder erteilt wurde und ob die Behörde durch das betreffende Verhalten zu einer rechtswidrigen Einbürgerung veranlasst wurde.

Eine andere gesetzliche Grundlage kann ebenfalls entscheidend sein: Hätte die Person schon im Zeitpunkt der Einbürgerung aufgrund einer anderen Vorschrift eingebürgert werden müssen, ist dies bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit zu berücksichtigen. Davon zu unterscheiden ist ein Anspruch, dessen Voraussetzungen erst Jahre später erfüllt werden. Später erreichte Voraussetzungen machen die frühere Entscheidung nicht nachträglich rechtmäßig.

Wir unterscheiden Schreibfehler, nachvollziehbare Missverständnisse und versehentliche Auslassungen von vorsätzlichem Verhalten. Auch eine objektiv falsche Urkunde beweist für sich genommen noch nicht, dass die antragstellende Person ihre Unrichtigkeit kannte. Umgekehrt beseitigt ein eigener Prüfungsfehler der Behörde eine mitursächliche Täuschung nicht ohne Weiteres. Deshalb kommt es auf den vollständigen Ablauf und nicht nur auf einen einzelnen Satz im Antrag an.

Spätere Veränderungen sind etwas anderes als frühere Täuschungen

Wer nach einer ordnungsgemäßen Einbürgerung arbeitslos wird, sich scheiden lässt oder erkrankt, verliert dadurch nicht die Staatsangehörigkeit. Anders kann die Lage sein, wenn eine für die Einbürgerung erhebliche Trennung schon vor der Urkundenübergabe bestand und bewusst verschwiegen wurde. Dann wird nicht die spätere Scheidung sanktioniert, sondern geprüft, ob die ursprüngliche Entscheidung auf falschen Voraussetzungen beruhte.

Entsprechendes gilt für Straftaten: Eine nach der Einbürgerung begangene Straftat begründet keinen allgemeinen Rücknahmegrund. Ein bewusst verschwiegenes, schon zuvor laufendes Ermittlungsverfahren kann dagegen rechtlich erheblich sein, weil die Entscheidung über die Einbürgerung gegebenenfalls hätte ausgesetzt werden müssen. Strafrechtliche Schuld und die Pflicht, ein bekanntes Verfahren zutreffend anzugeben, sind unterschiedliche Fragen. Die Einzelheiten falscher Angaben behandelt der Beitrag Berichtigung, Strafbarkeit und Einbürgerungssperre.

Zehnjährige Rücknahmefrist und rückwirkender Verlust

Die Rücknahme darf nach § 35 Absatz 3 StAG nur innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen. Für den Beginn ist grundsätzlich die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde maßgeblich, nicht der frühere Antrag, eine Gebührenzahlung oder die spätere Ausstellung des Reisepasses. Die Frist beginnt auch nicht erst, wenn die Behörde von einer Täuschung erfährt.

Dabei sind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden: Die Behörde muss die Rücknahme rechtzeitig vornehmen; der Verlust der Staatsangehörigkeit setzt nach § 35 Absatz 6 StAG die Unanfechtbarkeit der Rücknahmeentscheidung voraus. Das kann etwa nach ungenutztem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder nach endgültigem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens eintreten. Eine Anhörung zu einer beabsichtigten Rücknahme bedeutet daher noch keinen Staatsangehörigkeitsverlust.

Wird die Rücknahme unanfechtbar, wirkt der Verlust auf den ursprünglichen Erwerbszeitpunkt zurück. Diese Rückwirkung erklärt, warum auch der Erwerb eines nachgeborenen Kindes betroffen sein kann. Sie bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rechtsfolgen in allen Lebensbereichen ohne weitere Prüfung rückabgewickelt werden. Für Ausweisdokumente, Aufenthaltstitel und die Staatsangehörigkeit anderer Personen gelten jeweils eigene Vorschriften.

Bei älteren Einbürgerungen prüfen wir zusätzlich, welche Rücknahmefrist zeitlich anwendbar ist. Die heutige Zehnjahresfrist trat 2019 an die Stelle einer fünfjährigen Frist. War die frühere Frist vor dem 9. August 2019 bereits abgelaufen, eröffnete die Verlängerung nicht nachträglich wieder eine Rücknahmemöglichkeit. Daraus folgt kein pauschaler Fünfjahresschutz für jede Einbürgerung vor 2019. Benötigt werden das Datum der Urkundenübergabe, der damalige Fristablauf und die späteren Behördenentscheidungen.

Auch bei nachgewiesener Täuschung ist eine Abwägung nötig

§ 35 StAG eröffnet Ermessen. Die Behörde muss die Rücknahmevoraussetzungen feststellen und anschließend die für und gegen die Rücknahme sprechenden Umstände berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an rechtmäßigen Einbürgerungen besitzt erhebliches Gewicht. Dennoch darf die Entscheidung nicht bei der Feststellung stehen bleiben, eine falsche Angabe sei entdeckt worden.

Für Ihre persönlichen Interessen arbeiten wir insbesondere die Dauer seit der Einbürgerung, Ihre Lebensverhältnisse in Deutschland und die konkreten Folgen für Ihre Familie heraus. Wir belegen diese Interessen mit konkreten Tatsachen statt einer bloßen Berufung auf Integration. Beispielsweise lässt sich erläutern, wer im Haushalt betreut wird, welche familiären Beziehungen von einem Statusverlust berührt werden und welche besonderen beruflichen oder gesundheitlichen Folgen damit verbunden wären.

Auch die inzwischen erfüllten Einbürgerungsvoraussetzungen können bei der rechtlichen Prüfung eine Rolle spielen. Daraus folgt aber kein sicherer Anspruch, die bisherige Einbürgerung zu behalten oder unmittelbar wieder eingebürgert zu werden. Insbesondere muss die heutige Sperrregelung des § 35a StAG berücksichtigt werden. Der eigene Beitrag zur erneuten Einbürgerung nach einer Rücknahme erläutert diesen zweiten Prüfungsschritt.

Staatenlosigkeit und Unionsbürgerschaft

Für die Person, deren Einbürgerung erschlichen wurde, schließt drohende Staatenlosigkeit die Rücknahme nach § 35 Absatz 2 StAG regelmäßig nicht aus. Die Behörde muss die tatsächlichen Folgen trotzdem erfassen. Ob eine frühere Staatsangehörigkeit fortbesteht oder wiedererworben werden kann, richtet sich außerdem nach dem Recht des betreffenden anderen Staates. Eine deutsche Rücknahmeentscheidung stellt eine frühere ausländische Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder her.

Geht mit der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Unionsbürgerschaft verloren, ist zusätzlich die unionsrechtliche Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dazu gehören die konkreten Folgen für die betroffene Person und ihre Familie sowie die Möglichkeit, eine frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Diese Prüfung ist auch bei durch Täuschung erlangten Einbürgerungen erforderlich. Sie ist jedoch keine allgemeine Garantie gegen eine Rücknahme.

Familienangehörige verlieren ihren Status nicht pauschal mit

Ehepartner und miteingebürgerte Kinder

Eine Familie kann gemeinsam eingebürgert worden sein, rechtlich besitzt aber jede Person ihre eigene Staatsangehörigkeit. Wenn die Rücknahme bei einem Familienmitglied Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer anderen Einbürgerung hat, verlangt § 35 Absatz 5 StAG für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung. Ein Bescheid gegen einen Elternteil ersetzt diese Prüfung nicht.

Zuerst klären wir für jedes Familienmitglied, ob überhaupt eine rechtliche Abhängigkeit bestand. Wurde der Ehepartner aufgrund vollständig eigener Voraussetzungen eingebürgert, kann seine Einbürgerung unabhängig von derjenigen des anderen Partners rechtmäßig sein. Bei einer Miteinbürgerung mit verkürzter Aufenthaltsdauer kann der Zusammenhang dagegen enger sein. Gemeinsame Antragstellung und gemeinsame Urkundenfeier beantworten diese Frage noch nicht.

Bei der Abwägung sind eine eigene Beteiligung an der Täuschung und die schutzwürdigen Interessen der betreffenden Person gegenüberzustellen. Für Kinder ist das Kindeswohl ausdrücklich einzubeziehen. Dazu zählen unter anderem ihr Alter, ihre Entwicklung, die schulischen und familiären Bindungen sowie ihre eigene Stellung im Verfahren. Ein Vorwurf gegen den Vater oder die Mutter darf nicht ohne weitere Begründung wie eigenes Fehlverhalten des Kindes behandelt werden.

Kinder, die durch Geburt Deutsche wurden

Anders liegt es bei einem Kind, das keine eigene Einbürgerungsurkunde erhalten, sondern die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. Hier gibt es keinen Einbürgerungsverwaltungsakt des Kindes, der nach § 35 Absatz 5 zurückgenommen werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr § 17 Absatz 2 StAG. Die Vorschrift regelt den rückwirkenden Wegfall bestimmter gesetzlicher Erwerbsvoraussetzungen.

Wird beispielsweise die Einbürgerung eines Elternteils rückwirkend aufgehoben, kann dadurch die Grundlage des Geburtserwerbs entfallen. Das Gesetz schützt das Kind aber durch mehrere selbständige Ausnahmen. Im Zusammenhang mit der Rücknahme der elterlichen Einbürgerung bleibt seine Staatsangehörigkeit insbesondere erhalten, wenn es bei Unanfechtbarkeit der maßgeblichen Entscheidung bereits fünf Jahre alt ist. Sie bleibt ebenfalls erhalten, wenn es mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt, andernfalls die Voraussetzungen eines Geburtserwerbs im Inland erfüllt hätte oder sonst staatenlos würde.

Die Altersgrenze bezieht sich hier auf den gesetzlich bestimmten späteren Zeitpunkt, nicht auf das Alter bei Einleitung der Ermittlungen. Außerdem genügt bereits eine der einschlägigen Schutzregelungen. Ein jüngeres Kind ist deshalb nicht zwangsläufig betroffen. Die Fünfjahresregel darf wiederum nicht ungeprüft auf ein selbst eingebürgertes Kind übertragen werden. Dort ist der andere Erwerbsweg mit seinen eigenen Rücknahmevoraussetzungen entscheidend. Ebenso gehört die Ausnahme vom Altersschutz bei bestimmten Entscheidungen zur Vaterschaftsanerkennung nach § 85d AufenthG zu einem anderen Tatbestand: § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b. Die hier behandelte Rücknahme der elterlichen Einbürgerung ist dagegen unter Buchstabe e geregelt. Der Gesetzgeber nimmt nur Buchstabe b vom Fünfjahresschutz aus, nicht die Rücknahme der Einbürgerung des Elternteils.

Zur Veranschaulichung: Bei zwei Geschwistern kann eines vor und eines nach der Einbürgerung des Elternteils geboren worden sein. Das ältere Kind könnte selbst miteingebürgert worden sein, während das jüngere seine Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Obwohl beide dieselben Eltern haben und im gleichen Haushalt leben, muss ihre Lage getrennt geprüft werden. Die Familie benötigt dafür die jeweiligen Geburtsurkunden, Einbürgerungsurkunden und Nachweise weiterer Staatsangehörigkeiten.

Anhörung, Bescheid und gerichtlicher Rechtsschutz

Vor einer belastenden Rücknahmeentscheidung ist grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt und die persönlichen Folgen zu klären. Sinnvoll ist eine geordnete Gegenüberstellung der beanstandeten Angaben mit den tatsächlich eingereichten Unterlagen, Übersetzungen und Mitteilungen. Fehlende Dokumente benennen wir konkret. Eine beantragte Fristverlängerung ist erst dann verlässlich, wenn sie gewährt wurde.

Durch Akteneinsicht klären wir, auf welche Erklärung und Behördenauskünfte sich der Täuschungsvorwurf stützt. In unserer Stellungnahme trennen wir Tatsachen, rechtliche Einordnung und persönliche Folgen. Besteht zugleich ein Strafverfahren, müssen die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und die strafprozessualen Verteidigungsrechte aufeinander abgestimmt werden. Neue Vermutungen oder ungeprüfte Erklärungen helfen bei der Aufklärung nicht.

Gegen einen Rücknahmebescheid kommt je nach Landesrecht zunächst Widerspruch oder unmittelbar eine Anfechtungsklage in Betracht. Anders als bei der Ablehnung eines erstmaligen Antrags geht es darum, einen belastenden Verwaltungsakt aufheben zu lassen. Die regelmäßige Frist beträgt einen Monat; entscheidend sind der richtige Rechtsbehelf, seine vorgeschriebene Form und der maßgebliche Bekanntgabe- oder Zustellungszeitpunkt. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann andere Fristen auslösen. Näheres erklärt Zustellung, Fristen und Widerspruch oder unmittelbare Klage.

Das Verwaltungsgericht kontrolliert die gesetzlichen Voraussetzungen und die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung. Nach § 114 VwGO ersetzt es das behördliche Ermessen grundsätzlich nicht durch eine eigene Zweckmäßigkeitsentscheidung. Deshalb sind sowohl Fehler im Täuschungsvorwurf als auch übergangene familiäre Belange wichtig. Ein gerichtliches Verfahren schützt außerdem nur die jeweils angegriffenen Entscheidungen; gesonderte Bescheide gegen Familienmitglieder müssen ebenfalls beachtet werden.

Aufenthalt und weitere Entscheidungen rechtzeitig klären

Ein Verlust der Staatsangehörigkeit beantwortet noch nicht abschließend, ob die betreffende Person Deutschland verlassen muss. Aufenthaltsrechtliche Ansprüche und Schutzpositionen sind gesondert zu prüfen. Der frühere Aufenthaltstitel lebt nach einer Rücknahme allerdings nicht automatisch wieder auf. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine entsprechende Anwendung von § 38 AufenthG auf die Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme in Betracht; ein neuer Titel ist dennoch erforderlich.

Für diese Prüfung beziehen wir auch Ihre Aufenthaltsunterlagen aus der Zeit vor der Einbürgerung ein. War bereits dieser Aufenthalt durch Täuschung erlangt, unterscheidet sich die Lage von einer rechtmäßigen früheren Niederlassungserlaubnis. Familiäre Aufenthaltsrechte können wiederum auf einer anderen Grundlage bestehen. Für die sechsmonatige Antragsfrist des § 38 Absatz 1 Satz 2 AufenthG ist die Kenntnis vom Verlust maßgeblich. Bei Rücknahme liegt diese Kenntnis erst mit Bestandskraft des Rücknahmebescheids vor. Eine frühere Anhörung setzt diese Frist daher nicht bereits in Gang. Wir prüfen parallel den nötigen Aufenthaltsantrag; er ersetzt keinen fristgerechten Rechtsbehelf gegen die Rücknahme.

Drei Verfahren getrennt im Blick behalten

Wir behalten drei rechtlich getrennte Vorgänge gemeinsam im Blick:

  • den Bestand der eigenen Staatsangehörigkeit;

  • eigenständige Verfahren der Angehörigen;

  • die aufenthaltsrechtliche Absicherung für den Fall eines endgültigen Verlusts.

Die Übersicht zu Rücknahme und Verlust ordnet daneben die anderen Verlustgründe ein. Eine frühzeitige Trennung dieser Fragen verhindert, dass ein erfolgreicher Schritt in einem Verfahren irrtümlich als Lösung für sämtliche Familienmitglieder verstanden wird.