Wir erläutern Ihnen zum Abschluss der Einbürgerung, welche deutschen Identitäts- und Reisedokumente Sie anschließend bei den zuständigen Stellen beantragen können. Die Einbürgerungsurkunde ist dafür ein wichtiger Nachweis, aber selbst kein Reisepass. Außerdem müssen möglicherweise Meldedaten, Angaben beim Arbeitgeber oder andere Datensätze aktualisiert werden. Mit einer sinnvollen Reihenfolge lassen sich unnötige Neuausstellungen und Schwierigkeiten bei Reisen vermeiden.

Welche Dokumente welchen Zweck erfüllen

Urkunde, Ausweis und Reisepass haben verschiedene Aufgaben

Die Einbürgerungsurkunde belegt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Ein Personalausweis weist im Alltag die Identität nach und kann in den Ländern, die ihn anerkennen, auch als Reisedokument dienen. Der Reisepass ist für zahlreiche Reisen außerhalb dieses Bereichs erforderlich. Ein Aufenthaltstitel wiederum dokumentiert ein Aufenthaltsrecht als Ausländer; er ist nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr die Grundlage des eigenen Aufenthalts in Deutschland.

Wir erläutern diese Unterschiede, damit Sie Urkunde, Ausweis und Reisepass für ihren jeweiligen Zweck verwenden können. Eine Behörde kann für den ersten deutschen Ausweis die Urkunde verlangen, obwohl bereits ein ausländischer Reisepass vorhanden ist. Der ausländische Pass belegt nicht ohne Weiteres den neuen deutschen Status. Umgekehrt benötigt man nicht für jede alltägliche Identitätskontrolle die Einbürgerungsurkunde, wenn ein geeigneter deutscher Ausweis vorliegt.

Ein gesonderter Staatsangehörigkeitsausweis gehört nicht automatisch zu den Unterlagen, die jeder Eingebürgerte zusätzlich beschaffen muss. Das Verfahren nach § 30 StAG dient der verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Staatsangehörigkeit. Es verlangt bei einem Antrag ein berechtigtes Interesse und ist von der gewöhnlichen Passbeantragung zu unterscheiden.

Personalausweis oder Reisepass: Was ist verpflichtend?

Nach § 1 Personalausweisgesetz müssen Deutsche grundsätzlich ab 16 Jahren einen gültigen Ausweis besitzen, wenn sie der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder sich ohne eine solche Pflicht überwiegend in Deutschland aufhalten. Diese Pflicht kann auch mit einem gültigen deutschen Pass erfüllt werden. Es besteht also nicht allein aufgrund der Einbürgerung die Pflicht, sofort beide Dokumente gleichzeitig zu besitzen.

Die Pflicht zum Besitz ist von einer allgemeinen Mitführpflicht zu unterscheiden. Das Personalausweisgesetz verlangt nicht, dass jede Person ihren Ausweis ununterbrochen bei sich trägt. Bei bestimmten Tätigkeiten oder Situationen können allerdings besondere Nachweis- oder Mitführungspflichten gelten. Auch im Ausland können andere Regeln bestehen. Für die konkrete Reise ist deshalb nicht nur die deutsche Alltagsregel maßgeblich.

Ein Personalausweis kann auch vor dem 16. Geburtstag ausgestellt werden. Für Kinder entscheidet der tatsächliche Bedarf, etwa eine Reise. Die selbständige Handlungsfähigkeit ab 16 Jahren im Einbürgerungsverfahren darf dabei nicht auf jede Dokumentenbeantragung übertragen werden: Nach § 9 PAuswG ist der eigene Ausweisantrag grundsätzlich ab 16 möglich, während § 6 PassG bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertreter einbezieht. Für einen 16- oder 17-Jährigen können deshalb beim Personalausweis und beim Reisepass unterschiedliche Vertretungsanforderungen gelten. Ein Kind ist nicht dadurch reisefertig, dass seine Eltern gültige Pässe besitzen. Für jedes mitreisende Familienmitglied müssen die erforderlichen eigenen Dokumente und gegebenenfalls Einverständniserklärungen vorliegen.

Den ersten Antrag beim Bürgeramt vorbereiten

In Deutschland ist regelmäßig die zuständige Pass- oder Personalausweisbehörde am Wohnort der Ansprechpartner. Häufig handelt es sich um das Bürgeramt. Die Staatsangehörigkeitsbehörde und die Ausweisbehörde können organisatorisch verschiedene Stellen sein. Aus der Urkundenübergabe folgt deshalb nicht zwingend, dass auch der Personalausweis automatisch bestellt wird.

Für die Erstbeantragung nach einer Einbürgerung sind typischerweise die Einbürgerungsurkunde, ein vorhandenes Identitätsdokument und die erforderlichen Lichtbilddaten wichtig. Hinzukommen können Geburts- oder Eheurkunden sowie Nachweise über die aktuelle Namensführung. Für die genaue Unterlagenliste verweisen wir Sie auf die örtliche Leistungsbeschreibung und Terminbestätigung. Das Bundesportal zur Reisepassbeantragung nennt für eingebürgerte Erstantragsteller insbesondere die Einbürgerungsurkunde und namensbegründende Unterlagen.

Eine persönliche Vorsprache ist regelmäßig erforderlich. Dabei werden unter anderem Identität, Unterschrift und die gesetzlich vorgesehenen biometrischen Daten aufgenommen. Eine andere Person kann diese Mitwirkung nicht einfach durch eine gewöhnliche Vollmacht ersetzen. Bei eingeschränkter Mobilität erläutern wir, welche organisatorischen Fragen Sie vorab mit der Ausweisbehörde klären können.

Digitale Lichtbilder und die Kontrolle der Antragsdaten

Für die Beantragung in deutschen Behörden gelten seit Mai 2025 neue Vorgaben zur digitalen Erfassung beziehungsweise sicheren Übermittlung der Lichtbilder. Ein selbst ausgedrucktes Passfoto ist dafür grundsätzlich nicht mehr der vorgesehene Weg. Möglich sind je nach örtlicher Ausstattung die Aufnahme in der Behörde oder die Übermittlung durch einen entsprechend angeschlossenen Fotodienstleister. Ein beliebiges per E-Mail versandtes Bild erfüllt die Anforderungen nicht allein deshalb, weil es digital ist.

Bei kleinen Kindern oder besonderen körperlichen Bedürfnissen erläutern wir Ihnen, warum Sie die Eignung des Aufnahmegeräts vorab mit der Ausweisbehörde klären sollten. Auslandsvertretungen können für dort gestellte Anträge andere organisatorische Abläufe haben. Eine Beschreibung für ein deutsches Bürgeramt lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung auf einen Passantrag im Ausland übertragen.

Wir weisen Sie darauf hin, die erfassten Personalien vor der endgültigen Bestellung selbst sorgfältig zu prüfen. Besonders fehleranfällig sind mehrere Vornamen, zusammengesetzte Familiennamen und unterschiedliche Umschriften. Es ist leichter, einen Erfassungsfehler im Antrag zu berichtigen, als nach der Produktion einen neuen Pass zu benötigen. Bei abweichenden Personalien erläutern wir die notwendige Klärung anhand der zugehörigen Urkunden.

Namensführung vor teuren Neuausstellungen klären

Die Einbürgerung führt nicht automatisch dazu, dass ein Name „eingedeutscht“ wird oder alle bisherigen Namensbestandteile verschwinden. Ob eine namensrechtliche Erklärung möglich oder sinnvoll ist, muss gesondert geprüft werden. Zuständig für entsprechende Erklärungen und Registerfragen ist häufig das Standesamt. Ein Bürgeramt kann eine gewünschte neue Schreibweise nicht allein aus praktischen Gründen übernehmen.

Wenn Sie eine solche Namenserklärung erwägen, erläutern wir den Abstimmungsbedarf mit Standesamt und Ausweisbehörde vor der Dokumentenbestellung. Wird zuerst ein Pass auf den bisherigen Namen ausgestellt und kurz darauf eine wirksame Namensänderung vorgenommen, kann eine erneute Ausstellung nötig werden. Für eine unmittelbar bevorstehende Reise kann dennoch ein vorgezogener Dokumentenantrag sinnvoll sein. Entscheidend sind der tatsächliche Zeitbedarf und die verbindliche Namensführung, nicht nur die bevorzugte Schreibweise auf Flugtickets.

Auch nach einer Namensänderung bleiben ältere Zeugnisse oder Verträge wichtige Nachweise. Die Verbindung zwischen dem früheren und dem aktuellen Namen lässt sich durch geeignete Urkunden herstellen. Eine pauschale Neuausstellung aller Schulzeugnisse ist nicht die automatische Folge der Einbürgerung. Wir erläutern, weshalb Sie bei jeder Stelle den benötigten Zuordnungsnachweis gesondert klären müssen.

Wenn die Reise kurz bevorsteht

Zwischen Urkundenübergabe, Antrag und Ausgabe eines regulären Dokuments liegt regelmäßig Bearbeitungszeit. Wir erläutern Ihnen, dass diese Bearbeitungszeit in Ihre Reiseplanung eingeht. Eine gebuchte Reise verpflichtet die Behörde nicht dazu, ein reguläres Dokument unabhängig von Produktionsabläufen sofort bereitzustellen. Deshalb ist es sinnvoll, den tatsächlichen Bedarf bereits bei der Terminvereinbarung mitzuteilen.

Für dringende Reisen passende Dokumente klären

Für dringende Fälle kommen unterschiedliche Lösungen in Betracht:

  • ein beschleunigt produzierter Reisepass;

  • unter besonderen Voraussetzungen ein vorläufiger Reisepass;

  • ein vorläufiger Personalausweis.

Diese Dokumente sind rechtlich und praktisch nicht austauschbar. Insbesondere kann ein Zielland ein vorläufiges Dokument anders behandeln als einen biometrischen Reisepass oder für die visumfreie Einreise zusätzliche Anforderungen stellen.

Wir erläutern Ihnen, warum Sie vor Buchung oder Abreise die aktuellen Einreisebedingungen des Ziel- und Transitstaats bei den zuständigen Stellen prüfen müssen. Eine deutsche Behörde entscheidet über die Ausstellung des Dokuments, nicht über dessen Anerkennung durch jeden anderen Staat. Auch Fluggesellschaften prüfen die Beförderungsvoraussetzungen. Die Einbürgerungsurkunde ersetzt dabei weder ein erforderliches Reisedokument noch ein notwendiges Visum.

Reisen mit mehreren Staatsangehörigkeiten

Wer neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, muss die Regeln beider Staaten beachten. Bei der Ein- und Ausreise über die deutsche Grenze gelten die deutschen Passvorschriften. § 1 PassG knüpft die Passpflicht an die deutsche Staatsangehörigkeit; anerkannte Passersatzpapiere und gesetzliche Ausnahmen sind gesondert geregelt. Ein deutscher Personalausweis kann je nach Reiseweg genügen, ein ausländischer Pass ist aber nicht pauschal der Ersatz für jedes deutsche Dokumentenerfordernis.

Der andere Heimatstaat kann seinerseits verlangen, dass seine Staatsangehörigen mit dem dort vorgesehenen Dokument ein- und ausreisen. Es kann deshalb praktisch notwendig sein, beide gültigen Pässe mitzuführen. Werden für Buchung, Ausreise und Einreise unterschiedliche Dokumente verwendet, müssen Namen und sonstige Angaben zuverlässig zugeordnet werden können.

Wir klären im Zusammenhang mit Ihrem Einbürgerungsverfahren zunächst, ob der Fortbestand der weiteren Staatsangehörigkeit nach dem deutschen Erwerb noch gesondert zu prüfen ist. Ein noch nicht abgelaufener ausländischer Pass beweist nicht, dass er nach dem Recht seines Ausstellerstaats weiter benutzt werden darf. Manche Staaten verlangen Rückgabe, Entwertung oder eine besondere Registrierung. Der Artikel über Mehrstaatigkeit erläutert diese eigenständige Prüfung.

Melderegister und bisherige Aufenthaltsdokumente

Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt den Erwerb der zuständigen Meldebehörde mit. Diese gesetzliche Datenübermittlung nach § 33 StAG ist aber nicht dasselbe wie eine sofortige Aktualisierung sämtlicher privater und öffentlicher Datensätze. Bei einem alten Melderegistereintrag erläutern wir die Klärung durch Vorlage der Einbürgerungsurkunde. Eine kurze Verzögerung der Registerpflege verschiebt den wirksamen Erwerbszeitpunkt nicht.

Mit der Einbürgerung benötigt die betreffende Person keinen Aufenthaltstitel mehr. Wir erläutern, dass Rückgabe oder Entwertung von Aufenthaltskarten und Reisedokumenten nach den Vorgaben der zuständigen Stelle erfolgen. Wir erläutern, weshalb Sie vorhandene Dokumente bis zur Klärung mit der Behörde aufbewahren und nicht eigenmächtig vernichten.

Bei Familienakten erläutern wir den Status jeder Person gesondert. Der Aufenthaltstitel eines nicht eingebürgerten Partners oder Kindes bleibt nicht allein deshalb entbehrlich, weil ein anderes Familienmitglied deutsch geworden ist. Die Anpassung seines Aufenthaltsrechts kann ein gesondertes Verfahren erfordern. Eine gemeinsame Ablage der Dokumente darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass unterschiedliche rechtliche Status bestehen.

Welche Stellen informiert werden sollten

Wir erläutern Ihnen, welche gespeicherten Statusangaben nach der Einbürgerung zu aktualisieren sind und bei welcher Stelle Sie dies veranlassen können. Beim Arbeitgeber können beispielsweise bisherige Nachweise zur Beschäftigungsberechtigung ersetzt werden. Eine Bank kann neue Ausweisdaten zur Identifizierung verlangen. Für laufende Verfahren erläutern wir die Mitteilung des neuen Status, soweit er die Entscheidung betrifft.

Nicht jede Stelle braucht dafür eine vollständige Kopie der Einbürgerungsurkunde. Wir erläutern Ihnen die gezielte Rückfrage nach erforderlichem Nachweis und sicherem Übermittlungsweg. Für eine reine Aktualisierung der Ausweisnummer kann ein anderes Dokument genügen. Wir erläutern den gezielten Umgang mit dem Original: Vorlage nur bei tatsächlichem Bedarf und kein dauerhafter Verbleib bei privaten Vertragspartnern.

Krankenversicherung, Rentenversicherung, Fahrerlaubnis und Steuerangelegenheiten sind jeweils eigenständige Rechtsbereiche. Die Einbürgerung erzeugt nicht automatisch eine neue Versicherungsbiografie, eine neue Fahrerlaubnis oder den Bedarf, sämtliche Verträge neu abzuschließen. Ändern sich zusätzlich Name, Anschrift oder Beschäftigung, können daraus weitere Pflichten entstehen. Diese zusätzlichen Änderungen grenzen wir von der Staatsangehörigkeitsänderung ab.

Dokumente dauerhaft pflegen und sicher aufbewahren

Reguläre Personalausweise und Reisepässe werden grundsätzlich für zehn Jahre ausgestellt, bei Personen unter 24 Jahren für sechs Jahre. Maßgeblich ist das Alter bei Ausstellung, nicht beim Ablauf. Ein vor dem 24. Geburtstag ausgestelltes Dokument erhält durch diesen Geburtstag also keine längere Laufzeit. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate, der vorläufige Reisepass höchstens ein Jahr. Die gesetzlichen Grundlagen stehen in § 6 PAuswG und § 5 PassG. Eine Verlängerung der Dokumentengültigkeit ist nicht vorgesehen; erforderlich ist eine Neuausstellung.

Die Staatsangehörigkeit selbst läuft dagegen nicht zusammen mit dem Dokument ab. Sinnvoll sind Erinnerungen vor dem Ablaufdatum, insbesondere wenn längere Reisen oder ein Auslandsumzug geplant sind. Manche Staaten verlangen eine über das Reiseende hinausreichende Restgültigkeit. Ein für Deutschland noch gültiger Pass genügt daher nicht zwangsläufig für jedes Reiseziel.

Bei Verlust oder Diebstahl eines deutschen Ausweises sind die zuständigen Stellen unverzüglich zu informieren; bei aktivierter elektronischer Ausweisfunktion ist auch deren Sperrung wichtig. Für die konkreten Melde- und Sperrwege verweisen wir auf die amtlichen Informationen. Eine getrennte sichere Aufbewahrung von Dokumentenkopien kann die Identifizierung erleichtern, ersetzt jedoch keine notwendige Verlustmeldung.

Nach Ausgabe des Personalausweises kann außerdem die elektronische Ausweisfunktion für geeignete Onlineverfahren genutzt werden. Die Aktivierung, die eigene PIN und die zulässige Datenübermittlung sind von einem eingescannten Ausweis zu unterscheiden. Die Behörde informiert nach dem Personalausweisgesetz über die Nutzung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Wir weisen auf die getrennte Aufbewahrung von PIN, Sperrkennwort und Ausweis hin.

Wir empfehlen Ihnen zum Abschluss, Erwerbsdatum und ausstellende Behörde sowie Nummern und Ablaufdaten Ihrer Dokumente in einer persönlichen Übersicht festzuhalten. Wir erläutern dabei, weshalb Zugangscodes nicht ungeschützt bei Ausweiskopien abgelegt werden dürfen. Die Originalurkunde, Nachweise zu Namensänderungen und wichtige Registerauszüge gehören in eine dauerhafte Ablage. Wie dieser Schritt in den gesamten Abschlussprozess passt, erklärt die Übersicht zum Leben nach der Einbürgerung.