Wir erläutern Ihnen, welche unionsrechtlichen Möglichkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit eröffnet und welche weiteren Voraussetzungen bei einem Umzug oder einer Reise zu klären sind. Dadurch können sich neue Möglichkeiten eröffnen, in einem anderen EU-Staat zu leben, zu arbeiten oder zu studieren. Außerhalb der Union kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Vertretung eines anderen Mitgliedstaats konsularische Hilfe leisten. Diese Rechte folgen jedoch unterschiedlichen Regeln: Freizügigkeit ist kein voraussetzungsloses Daueraufenthaltsrecht in jedem Land, und konsularischer Schutz ist keine Garantie, jedes Problem im Ausland lösen zu können.

Unionsbürgerschaft entsteht ohne zusätzlichen Antrag

Die Unionsbürgerschaft entsteht ohne eigenen Antrag

Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Mit der wirksamen deutschen Einbürgerung kommt diese Rechtsstellung deshalb hinzu, ohne dass ein eigener Antrag auf eine „EU-Staatsangehörigkeit“ gestellt werden müsste. Die Union stellt dafür keinen zusätzlichen allgemeinen Staatsangehörigkeitspass aus. Im Alltag wird der Status regelmäßig mit dem deutschen Personalausweis oder Reisepass nachgewiesen.

Wer bereits zuvor die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besaß, war schon Unionsbürger. Durch die deutsche Einbürgerung entstehen dann nicht erstmals sämtliche Freizügigkeitsrechte. Neu ist insbesondere die deutsche staatsbürgerliche Zugehörigkeit. Für die persönliche Planung ist dieser Unterschied wichtig, etwa wenn Vorteile einer Einbürgerung mit bereits bestehenden Rechten verglichen werden.

Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsangehörigkeit. Sie beseitigt die Unterschiede zwischen einem Deutschen in Deutschland und einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat nicht. Für den eigenen Aufenthalt in Deutschland benötigt ein Deutscher keinen Aufenthaltstitel. Im anderen Mitgliedstaat richten sich Dauer und Bedingungen des Aufenthalts dagegen insbesondere nach der Richtlinie 2004/38/EG und deren nationaler Umsetzung.

Freizügigkeit und Schengen sind nicht dasselbe

Freizügigkeit betrifft die Rechte zur Einreise, zum Aufenthalt und gegebenenfalls zur Erwerbstätigkeit. Schengen betrifft vor allem den Abbau beziehungsweise die Ausgestaltung von Grenzkontrollen und weitere gemeinsame Regeln. Ein fehlender stationärer Grenzposten sagt deshalb nicht, welche langfristigen Aufenthaltsrechte eine Person besitzt. Umgekehrt beendet eine zulässige vorübergehende Grenzkontrolle nicht automatisch die Freizügigkeit.

Auch die geografischen Bereiche sind nicht deckungsgleich. Für Staaten außerhalb der EU können besondere Abkommen gelten. Daraus folgt aber keine pauschale Übertragbarkeit jeder EU-Regel auf jedes europäische Land. Für Ihr Zielland verweisen wir auf dessen amtliche Statusinformationen; fehlende Grenzkontrollen beantworten die Aufenthaltsfrage nicht.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie auch als Unionsbürger für Reisen ein geeignetes gültiges Dokument benötigen. Eine Einbürgerungsurkunde ist dafür kein gewöhnlicher Ersatz. Für Drittstaatsangehörige in der Familie können zusätzliche Dokumente und gegebenenfalls Visumfragen hinzukommen. Der deutsche Pass einer mitreisenden Person macht nicht automatisch alle Angehörigen zu Unionsbürgern.

Die ersten drei Monate im anderen Mitgliedstaat

Für Aufenthalte bis zu drei Monaten verlangt Artikel 6 der Freizügigkeitsrichtlinie grundsätzlich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsdokument muss für diesen kurzen Zeitraum grundsätzlich nicht als Voraussetzung beantragt werden. Der Gaststaat kann allerdings eine verhältnismäßige Meldung der Anwesenheit verlangen. Wir erläutern die Notwendigkeit, örtliche Formalitäten vorab bei den zuständigen Stellen zu klären.

Diese Erleichterung ist besonders für Besuche, erste Orientierung oder die Vorbereitung eines Umzugs hilfreich. Sie bedeutet nicht, dass während dieser Zeit alle staatlichen Leistungen uneingeschränkt beansprucht werden können. Die Richtlinie unterscheidet das Aufenthaltsrecht ausdrücklich von der Gleichbehandlung beim Zugang zu bestimmten Sozialleistungen. Auch Regeln zum Krankenversicherungsschutz bleiben praktisch wichtig.

Wenn Sie im Gaststaat eine Wohnung mieten oder eine Arbeit aufnehmen möchten, erläutern wir die über die Einreise hinausgehenden rechtlichen Fragen. Hinzu kommen örtliche Meldepflichten, gegebenenfalls steuerliche Registrierung und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Diese Schritte sind keine neue Einbürgerung im Gaststaat. Sie dienen der rechtmäßigen Organisation des dortigen Lebens.

Aufenthalte über drei Monate: Der Lebensplan entscheidet

Für einen längeren Aufenthalt kommt es vor allem darauf an, auf welcher Grundlage die Person im Gaststaat lebt. Arbeitnehmer und Selbstständige haben eine andere Ausgangslage als Personen, die ohne Erwerbstätigkeit von Ersparnissen leben. Studierende unterliegen wiederum besonderen Voraussetzungen. Die Richtlinie benennt diese Gruppen in Artikel 7.

Wer wirtschaftlich nicht aktiv ist, benötigt grundsätzlich ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Die Mittel müssen nicht in jeder Konstellation ausschließlich aus eigenem Arbeitslohn stammen. Entscheidend ist die tatsächliche Versorgungssituation. Ein deutscher Pass allein ersetzt den Nachweis nicht. Wir weisen darauf hin, den dauerhaften Versicherungsschutz mit dem Versicherer zu klären; die deutsche Karte allein genügt dafür nicht als verlässliche Zusage.

Bei Studierenden sind insbesondere die Einschreibung an einer geeigneten Einrichtung, Krankenversicherung und die Absicherung des Lebensunterhalts relevant. Eine Zulassung zum Studium und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht sind dabei getrennte Fragen. Hochschulen dürfen weiterhin die jeweiligen akademischen Zugangsvoraussetzungen prüfen.

Wir erläutern, dass der Gaststaat nach drei Monaten eine Registrierung verlangen kann, und verweisen für das Verfahren auf die zuständigen Stellen. Welche Nachweise dafür vorzulegen sind, hängt vom Aufenthaltsgrund ab. Ein Arbeitsvertrag, Nachweise selbstständiger Tätigkeit oder Unterlagen über Existenzmittel erfüllen unterschiedliche Funktionen. Eine vollständige Vorbereitung verhindert, dass ein an sich bestehendes Recht an vermeidbaren Nachweisproblemen scheitert.

Arbeitssuche und Verlust einer Beschäftigung

Auch die Arbeitssuche ist unionsrechtlich geschützt. Daraus folgt aber kein unbegrenzter Aufenthalt ohne tatsächliche Suche und ohne realistische Einstellungschance. Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie berücksichtigt Personen, die nachweisen können, weiter Arbeit zu suchen und eine begründete Aussicht auf Einstellung zu haben. Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und fachlich passende Stellenangebote können deshalb praktisch bedeutsam sein.

Wer bereits gearbeitet hat und unfreiwillig arbeitslos wird, verliert nicht zwangsläufig sofort seinen unionsrechtlichen Arbeitnehmerstatus. Artikel 7 Absatz 3 unterscheidet unter anderem zwischen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung und einem Arbeitsplatzverlust innerhalb der ersten zwölf Monate. Im zweiten Fall bleibt die Arbeitnehmereigenschaft unter den dortigen Voraussetzungen mindestens sechs Monate erhalten. Die unfreiwillige Arbeitslosigkeit muss ordnungsgemäß festgestellt und die Meldung als Arbeitssuchender beim zuständigen Arbeitsamt erfolgt sein. Der konkrete Beschäftigungsverlauf ist daher wichtiger als allein das Datum des Umzugs. Auch vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall ist gesondert geregelt.

Aus dem bloßen Bezug einer Sozialleistung darf nach der Richtlinie nicht automatisch eine Ausweisung folgen. Trotzdem können Aufenthaltsgrund und Leistungsberechtigung überprüfungsbedürftig sein. Wir erläutern die Bedeutung einer zeitnahen Meldung des Arbeitsplatzverlusts und der Klärung neuer Nachweise bei den zuständigen Stellen. Die rechtliche Stellung als Deutscher in Deutschland bleibt von diesen Bedingungen des Aufenthalts im Gaststaat zu unterscheiden.

Daueraufenthalt nach fünf Jahren

Wer sich grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Gaststaat aufgehalten hat, erwirbt nach Artikel 16 der Richtlinie ein Daueraufenthaltsrecht. Es hängt dann nicht mehr von denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen ab wie das vorausgehende Aufenthaltsrecht. Allerdings genügt nicht in jedem Fall der bloße Nachweis einer fünf Jahre alten Anmeldung. Auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts während des maßgeblichen Zeitraums ist relevant.

Bestimmte vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen die Kontinuität nicht. Artikel 16 Absatz 3 nennt insbesondere Abwesenheiten von insgesamt höchstens sechs Monaten pro Jahr. Einmalig sind bis zu zwölf aufeinanderfolgende Monate aus wichtigen Gründen möglich, etwa wegen Schwangerschaft und Geburt, schwerer Krankheit, Studium, Ausbildung oder beruflicher Entsendung. Für die Erfüllung militärischer Pflichten gilt eine eigene Ausnahme. Entscheidend sind die tatsächliche Dauer und der belegbare Grund; ein beliebiger zwölfmonatiger Auslandsaufenthalt ist nicht automatisch unschädlich. Wir erläutern deshalb die Dokumentation tatsächlicher Aufenthaltszeiten bei internationaler Berufstätigkeit. Eine pauschale Gleichsetzung jeder Auslandsreise mit einem Neubeginn der Frist wäre falsch.

Ein einmal erworbenes Daueraufenthaltsrecht kann durch eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus dem Gaststaat verloren gehen. Das betrifft dieses Aufenthaltsrecht, nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Unterschied ist für Rückkehrpläne wichtig: Der deutsche Status bleibt bestehen, während eine erneute Niederlassung im anderen Staat wieder nach den einschlägigen Freizügigkeitsregeln zu beurteilen sein kann.

Familienangehörige können abgeleitete Rechte haben

Bestimmte Familienangehörige können einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, auch wenn sie selbst keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen. Artikel 2 der Richtlinie erfasst insbesondere Ehepartner, unter den dort genannten Bedingungen eingetragene Partner sowie direkte Nachkommen unter 21 Jahren oder solche, denen Unterhalt gewährt wird. Auch unterhaltsabhängige Verwandte in aufsteigender Linie können erfasst sein. Für Studierende ist der unmittelbar begünstigte Familienkreis nach Artikel 7 Absatz 4 enger: Er umfasst insbesondere den Ehepartner beziehungsweise den erfassten eingetragenen Partner und unterhaltsabhängige Kinder. Andere Angehörige oder dauerhaft verbundene unverheiratete Partner können unter Artikel 3 Absatz 2 fallen; dessen Pflicht zur Erleichterung von Einreise und Aufenthalt ist nicht mit einem identischen automatischen Nachzugsrecht gleichzusetzen.

Wir grenzen den deutschen Aufenthaltstitel eines Angehörigen von einem eigenständigen dauerhaften Aufenthaltsrecht in anderen Mitgliedstaaten ab. Es können eine unionsrechtliche Aufenthaltskarte, passende Personenstandsurkunden und weitere Nachweise erforderlich werden. Ein gewöhnlicher nationaler Aufenthaltstitel ist außerdem von einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterscheiden. Deren Bezeichnung und Rechtsgrundlage können für eine Visumbefreiung nach Artikel 5 Absatz 2 entscheidend sein.

Für einen Deutschen, der immer nur in Deutschland gelebt hat, gilt die Richtlinie nicht einfach deshalb als allgemeines Familiennachzugsrecht, weil er nun Unionsbürger ist. Ihr Regelanwendungsfall ist der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat. Rückkehrfälle nach tatsächlicher Freizügigkeitsausübung und besondere unionsrechtliche Familiensituationen können anders liegen. Sie benötigen eine gesonderte Prüfung und sind keine pauschale Umgehung nationaler Nachzugsvoraussetzungen.

Politische Beteiligung und Gleichbehandlung im Gaststaat

Unionsbürger können unter den vorgesehenen Bedingungen im Wohnsitzmitgliedstaat an Kommunalwahlen und Europawahlen teilnehmen und kandidieren. Daraus folgt kein allgemeines Wahlrecht zum nationalen Parlament dieses anderen Staates. Anmeldung, Fristen und zulässige Besonderheiten einzelner Ämter bleiben zu beachten. Bei der Europawahl darf die Stimme trotz mehrerer möglicher Anknüpfungen nur einmal abgegeben werden.

Die Freizügigkeitsrichtlinie enthält außerdem ein Gleichbehandlungsgebot innerhalb ihres Anwendungsbereichs. Es bedeutet nicht, dass jeder Anspruch ohne weitere Voraussetzungen besteht. Gerade bei Sozialhilfe während des anfänglichen Aufenthalts und bei bestimmten Studienleistungen sieht das Unionsrecht Ausnahmen vor. Für eine belastbare Finanzplanung muss daher die konkrete Leistung im konkreten Aufenthaltsstatus geprüft werden.

Wir erläutern die Grenze des staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorteils: Bei reglementierten Berufen bleiben Anerkennung und Zulassung gesondert erforderlich. Die Freizügigkeit beseitigt nicht den Nachweis beruflicher Fähigkeiten. Wie sich die deutschen Rechte im Inland davon unterscheiden, erläutert Wahlrecht, Aufenthaltssicherheit und Berufszugang.

Konsularischer Schutz außerhalb der Europäischen Union

Gerät ein Deutscher in einem Drittstaat in eine Notlage, kann zunächst die deutsche Auslandsvertretung unterstützen. Ist Deutschland dort nicht vertreten oder kann seine Vertretung im konkreten Fall effektiv keinen Schutz leisten, ermöglicht die Richtlinie (EU) 2015/637 Hilfe durch andere EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie für deren eigene Staatsangehörige.

Mögliche Anlässe sind etwa eine schwere Erkrankung, ein Unfall, eine Festnahme, eine Straftat, ein Todesfall oder der Bedarf an einem Rückkehrdokument. Die Vertretungen können die Zuständigkeit durch Absprachen koordinieren. Nicht jede beliebige Stelle muss deshalb sämtliche Aufgaben dauerhaft übernehmen. In dringenden Situationen darf eine solche Abstimmung die notwendige Hilfe aber nicht unangemessen verzögern.

Ein gültiger Pass erleichtert den Nachweis der Unionsbürgerschaft. Fehlt er gerade wegen Diebstahls oder Verlusts, ist Hilfe nicht schon deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Die Richtlinie lässt andere geeignete Nachweise und die Überprüfung bei den Behörden des Heimatstaats zu. Sicher verwahrte Kopien und erreichbare Kontaktpersonen können die Klärung unterstützen.

Was konsularische Hilfe leisten kann und wo ihre Grenzen liegen

Konsularische Unterstützung kann Informationen, Kontakte zu örtlichen Rechtsanwälten, die Verständigung von Angehörigen oder Hilfe bei der Beschaffung eines Rückreisedokuments umfassen. Sie ist jedoch keine anwaltliche Vertretung im ausländischen Strafverfahren. Eine Botschaft kann örtlichen Gerichten keine Weisungen erteilen und eine Freilassung nicht versprechen.

Finanzielle Hilfe unterliegt besonderen Voraussetzungen und kann Rückzahlungspflichten auslösen. § 5 Konsulargesetz knüpft die Hilfe insbesondere an eine Notlage, die nicht anders behoben werden kann. Konsularische Hilfe ersetzt deshalb keine Reiseversicherung, keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und keine eigene finanzielle Vorsorge.

Besondere Schwierigkeiten können bei einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats auftreten. Dessen Behörden können die Person als eigenen Staatsangehörigen behandeln und deutschen Vertretungen den Zugang verwehren. Für einzelne im anderen Heimatstaat dauerhaft lebende Mehrstaater enthält zudem das Konsulargesetz besondere Regeln. Vor Reisen sollte deshalb auch der Artikel über Mehrstaatigkeit und Herkunftsstaat berücksichtigt werden.

Einen grenzüberschreitenden Lebensplan verlässlich vorbereiten

Für einen geplanten Umzug ordnen wir mit Ihnen die Fragen zu Aufenthaltsgrund, Dokumenten, Krankenversicherung, Erwerbstätigkeit und mitziehenden Angehörigen ein. Die Staatsangehörigkeit jedes Familienmitglieds und die tatsächlich vorhandenen Aufenthaltskarten gehören dabei in die Prüfung. Ein kurzer Urlaubsaufenthalt verlangt eine andere Vorbereitung als der dauerhafte Wechsel des Lebensmittelpunkts.

Fernreisen praktisch vorbereiten

Für Fernreisen erläutern wir Ihnen diese persönlichen Vorbereitungsschritte:

  • gültige Reisedokumente;

  • die Einreisevorschriften des Ziels;

  • der Versicherungsschutz;

  • erreichbare Notfallkontakte.

Für aktuelle Einreise- und Sicherheitshinweise verweisen wir Sie auf die amtlichen Länderinformationen, die Sie unmittelbar vor der Reise erneut prüfen sollten. Wir verbinden die Einordnung Ihrer neuen Rechte mit den praktisch erforderlichen persönlichen Schritten. Die Übersicht über die Rechte deutscher Staatsangehöriger zeigt, welche Schutz- und Teilhaberechte unabhängig von einem Auslandsaufenthalt bestehen.