Gebühren der Behörde

Für das Einbürgerungsverfahren und andere damit zusammenhängende amtliche Handlungen werden grundsätzlich Kosten in Form von Gebühren und Auslagen erhoben.

Die regulären Gebühren im Überblick

Gebühr für die Einbürgerung

Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255 Euro.

Ermäßigte Gebühr für miteingebürgerte Kinder

Wird ein minderjähriges Kind zusammen mit einem Elternteil eingebürgert und hat dieses Kind kein eigenes Einkommen, reduziert sich die Gebühr für das Kind auf 51 Euro.

Gebühren für weitere Verfahren

  • Die Feststellung, ob die deutsche Staatsangehörigkeit besteht oder nicht besteht, kostet auf Antrag 51 Euro.
  • Für andere Bescheinigungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten wird je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 5 und 51 Euro erhoben.

Kosten bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags

Auch wenn ein Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, können Kosten anfallen. Wenn die Behörde bereits mit der Bearbeitung begonnen hat, wird für die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags eine Gebühr erhoben. Diese liegt zwischen 25 Euro und dem vollen Betrag, der für die eigentliche Leistung angefallen wäre. Dasselbe gilt, wenn ein Widerspruch gegen eine Entscheidung zurückgenommen wird.

Wann ist das Verfahren gebührenfrei?

In bestimmten Fällen verzichtet der Staat vollständig auf die Erhebung von Gebühren. Dies geschieht insbesondere aus Gründen der Wiedergutmachung von historischem Unrecht oder in anderen gesetzlich festgelegten Situationen.

Gebührenbefreiung bei Wiedergutmachung

Eine Gebührenbefreiung gilt für folgende Fälle:

  • Einbürgerungen von Personen, die während der NS-Zeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert wurden, sowie deren Nachkommen.
  • Einbürgerungen nach § 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der ebenfalls Fälle von NS-Unrecht betrifft.
  • Die Wiedereinbürgerung von ehemaligen Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit einem Ausländer verloren haben.
  • Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung nach § 5 des Gesetzes.

Weitere gebührenfreie Verfahren

  • Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist gebührenfrei.
  • Wenn die Behörde von sich aus (von Amts wegen) feststellt, ob eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, fallen dafür keine Gebühren an.

Möglichkeiten zur Gebührenermäßigung oder zum Gebührenerlass

In bestimmten Situationen kann die Gebühr reduziert oder sogar ganz erlassen werden. Das Gesetz sieht hierfür Gründe der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses vor. Ob eine solche Ausnahme gewährt wird, ist eine Einzelfallentscheidung der Behörde.

Ermäßigung oder Erlass aus Billigkeitsgründen

Eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen soll eine unzumutbare Härte für den Einzelnen vermeiden. Ein wichtiger Grund ist die finanzielle Situation des Antragstellers. Wer nur über sehr geringe Einnahmen verfügt oder Sozialleistungen bezieht, kann unter Umständen eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Gebühren beantragen. Auch eine Krankheit oder ein hohes Alter können als Gründe für eine Gebührenreduzierung berücksichtigt werden.

Ermäßigung oder Erlass aus öffentlichem Interesse

Ein öffentliches Interesse an einer Gebührenreduzierung oder -befreiung kann zum Beispiel bei anerkannten Flüchtlingen bestehen, um deren Integration zu fördern.

Zusätzliche Kosten: Auslagen

Neben den eigentlichen Gebühren können in manchen Fällen zusätzliche Kosten, sogenannte Auslagen, anfallen. Dies sind Kosten, die der Behörde durch das Verfahren entstehen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kosten für Zeugen oder Sachverständige
  • Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer
  • Kosten für die Anforderung von Dokumenten bei anderen Behörden

Was tun bei einem fehlerhaften Gebührenbescheid?

Der Bescheid, mit dem die Gebühren festgesetzt werden, ist ein offizieller Verwaltungsakt. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Gebühren falsch berechnet wurden oder Ihnen eine Ermäßigung zustehen würde, können Sie dagegen rechtlich vorgehen. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Gebührenbescheid die Zahlungspflicht zunächst nicht aufhält. Es ist jedoch möglich, bei der Behörde oder bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, damit die Gebühr vorläufig nicht bezahlt werden muss. Hierbei können wir Sie unterstützen.

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