Einbürgerung als Schüler

Allgemeine Voraussetzungen

Auch als Schülerin oder Schüler können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und erhalten. Es gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Erwachsene, jedoch gibt es viele wichtige und hilfreiche Besonderheiten und Erleichterungen, die speziell auf die Situation von jungen Menschen in Ausbildung zugeschnitten sind.

Antragstellung und Handlungsfähigkeit

Ab 16 Jahren selbstständig handeln

Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie den Antrag auf Einbürgerung selbst stellen und das gesamte Verfahren eigenständig durchführen. Sie benötigen dafür nicht die Zustimmung Ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter.

Unter 16 Jahren durch die Eltern

Sind Sie noch keine 16 Jahre alt, müssen Ihre Eltern oder Ihre gesetzlichen Vertreter den Antrag für Sie stellen.

Besonderheiten bei den Einbürgerungsvoraussetzungen

Viele der strengen Voraussetzungen für eine Einbürgerung werden bei Schülern anders und oft einfacher gehandhabt.

Lebensunterhalt

Keine Sorge bei Schülerstatus

Grundsätzlich müssen Antragsteller ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Für Schülerinnen und Schüler gilt hier aber eine wichtige Ausnahme. Wenn Sie zur Schule gehen, eine Ausbildung machen oder studieren, wird anerkannt, dass Sie in dieser Zeit in der Regel noch kein eigenes Einkommen haben. Der Bezug von staatlichen Leistungen wie BAföG oder anderen Unterstützungen steht Ihrer Einbürgerung deshalb nicht im Wege.

Dauer des Aufenthalts in Deutschland

Verkürzung durch gute Leistungen

Für eine Einbürgerung ist normalerweise ein längerer Aufenthalt in Deutschland nötig. Für Schülerinnen und Schüler gibt es aber eine besondere Möglichkeit, diesen Zeitraum zu verkürzen.

Besondere Integrationsleistungen

Wenn Sie besondere Integrationsleistungen nachweisen können, kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Als solche Leistungen zählen für Sie vor allem:

  • besonders gute schulische Leistungen
  • ein sehr gutes Sprachniveau (C1-Niveau)

Sprachkenntnisse und Wissen über Deutschland

Nachweis durch die Schule

Die für eine Einbürgerung notwendigen Sprachkenntnisse und das Wissen über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung können Sie als Schülerin oder Schüler ganz einfach nachweisen.

Ausreichende Sprachkenntnisse

Als Nachweis für ausreichende Deutschkenntnisse gilt in der Regel:

  • der Besuch einer deutschsprachigen Schule für vier Jahre mit Erfolg (Versetzung in die nächste Klasse)
  • der Erwerb eines deutschen Hauptschulabschlusses oder eines höheren Abschlusses
  • die Versetzung in die 10. Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (zum Beispiel Realschule oder Gymnasium)
Kenntnisse über Deutschland (Einbürgerungstest)

Den sogenannten Einbürgerungstest müssen Sie nicht ablegen, wenn Sie einen Abschluss von einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule haben.

Strafrechtliche Unbescholtenheit

Was bei jungen Menschen unschädlich ist

Auch für die Einbürgerung gilt, dass man nicht erheblich vorbestraft sein darf. Bei Jugendlichen werden aber viele Dinge anders bewertet als bei Erwachsenen. Folgende Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz stehen einer Einbürgerung nicht entgegen:

  • Erziehungsmaßregeln
  • Zuchtmittel (zum Beispiel Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest)

Wohnsituation

Unterkommen bei den Eltern oder im Wohnheim

Die Voraussetzung, eine eigene Wohnung zu haben, ist für Schülerinnen und Schüler unproblematisch. Es ist ausreichend, wenn Sie ein sogenanntes Unterkommen haben. Das bedeutet, es genügt, wenn Sie bei Ihren Eltern oder in einem Wohnheim leben.

Vereinfachte Einbürgerung mit der Familie

Miteinbürgerung mit den Eltern

Wenn Ihre Eltern einen Antrag auf Einbürgerung stellen, können Sie als minderjähriges Kind oft vereinfacht mit eingebürgert werden. In diesem Fall müssen Sie die sonst erforderliche Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht erfüllen. Es genügt, wenn Sie sich seit drei Jahren in Deutschland aufhalten. Wenn Sie bei der Einbürgerung noch keine sechs Jahre alt sind, reicht es sogar, wenn Sie die Hälfte Ihres Lebens in Deutschland verbracht haben.

Einbürgerung als Kind eines deutschen Ehepartners

Wenn ein Elternteil mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder verpartnert ist, kann die Einbürgerung für Sie als minderjähriges Kind ebenfalls einfacher sein. Auch hier gelten in der Regel kürzere Aufenthaltszeiten als Voraussetzung.