Nicht alle Menschen müssen für ihre Einbürgerung ein B1-Sprachzertifikat und einen bestandenen Einbürgerungstest vorlegen. Für Kinder unter 16 Jahren gelten altersgerechte Anforderungen. Für bestimmte frühere Gastarbeiter und Vertragsarbeitnehmer sowie ihre nachgezogenen Ehegatten genügt eine mündliche Verständigung im Alltag. Entscheidend sind das Alter beziehungsweise die persönliche Einreisegeschichte. Ein langer Aufenthalt allein ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Drei unterschiedliche Erleichterungen richtig einordnen
Die allgemeine Regel verlangt Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und Kenntnisse über Rechtsordnung, Gesellschaft und Lebensverhältnisse in Deutschland. Die Ausnahmen verändern unterschiedliche Teile dieser Anforderungen: Bei jüngeren Kindern wird die Sprache nach der Entwicklung beurteilt. Bei den gesetzlich begünstigten Arbeitsmigranten wird das Spracherfordernis auf die mündliche Verständigung begrenzt. Beide Gruppen müssen unter den jeweils einschlägigen Voraussetzungen keinen Einbürgerungstest ablegen. Das ergibt sich aus § 10 StAG.
Kinder unter 16 Jahren: Die Sprachentwicklung zählt
Was altersgemäße Sprachentwicklung bedeutet
Bei einem Kind, das bei der Einbürgerung noch keine 16 Jahre alt ist, reicht nach § 10 Absatz 4 Satz 2 StAG eine altersgemäße Sprachentwicklung aus. Die Behörde darf deshalb nicht die Fähigkeiten eines erwachsenen B1-Prüflings zum allgemeinen Maßstab machen. Ein Kindergartenkind muss weder selbstständig Behördenbriefe lesen noch einen schriftlichen Sprachtest bearbeiten können. Bei einem Schulkind sind dagegen seine sprachliche Entwicklung und seine Teilnahme am deutschsprachigen Unterricht von Bedeutung.
Es geht um die Entwicklung der deutschen Sprache. Dass ein Kind in seiner Familiensprache gut kommuniziert, beantwortet diese Frage nicht vollständig. Ebenso wenig ist Mehrsprachigkeit für sich genommen ein Defizit. Aussagekräftig sind Beobachtungen dazu, ob das Kind im jeweiligen Alter auf Deutsch versteht, antwortet und sich ausdrückt. Starre Anforderungen, die von der konkreten Entwicklungsstufe absehen, passen nicht zum gesetzlichen Maßstab.
Bei schulpflichtigen Kindern prüfen wir die Schulzeugnisse als den in den BMI-Anwendungshinweisen vorgesehenen Nachweis. Für unsere Prüfung benötigen wir die aktuellen Schulzeugnisse einschließlich ergänzender Bemerkungen. Eine bloße Schulbescheinigung bestätigt hingegen hauptsächlich den Schulbesuch. Sie kann hilfreich sein, sagt aber möglicherweise wenig über die sprachliche Entwicklung aus. Bei jüngeren Kindern kann eine Beschreibung der Betreuungseinrichtung ihre Fähigkeiten erläutern; wir klären mit der zuständigen Behörde, welche Unterlagen benötigt werden.
Entwicklungsverzögerungen genauer betrachten
Bei schwachen schulischen Leistungen prüfen wir deren konkrete Bedeutung für die Sprachentwicklung; sie beweisen nicht automatisch fehlende Sprachkenntnisse. Schwierigkeiten in Mathematik, häufige Schulwechsel oder eine kurze Zeit im deutschen Schulsystem sind anders einzuordnen als eine erhebliche Sprachentwicklungsstörung. Wir erläutern sachlich die Grundlage einer ungünstigen Bewertung und die Fortschritte des Kindes.
Liegt eine Krankheit oder Behinderung vor, kann neben dem kindgerechten Maßstab die eigenständige Befreiung nach § 10 Absatz 6 StAG relevant werden. Sie ist besonders wichtig, wenn das Kind auch eine altersgemäße Entwicklung aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen kann. Wir erklären die Einschränkung anhand geeigneter medizinischer oder entwicklungsbezogener Unterlagen. Die Anforderungen daran behandelt der Artikel über Krankheit, Behinderung und altersbedingte Einschränkungen.
Warum der 16. Geburtstag während des Verfahrens wichtig ist
Für die Spracherleichterung stellt das Gesetz ausdrücklich auf das Alter im Zeitpunkt der Einbürgerung ab. Ein Antrag mit 15 Jahren sichert den kindgerechten Maßstab daher nicht unbegrenzt. Wird das Kind vor Abschluss des Verfahrens 16, ist grundsätzlich die reguläre Sprachanforderung zu prüfen, soweit keine andere Ausnahme eingreift.
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass dann eine zusätzliche externe Sprachprüfung nötig wird. Ein geeigneter deutscher Schulabschluss oder eine entsprechende Schullaufbahn kann die Kenntnisse bereits belegen. Wir klären deshalb frühzeitig, welche vorhandenen schulischen Nachweise anerkannt werden. Weitere Einzelheiten stehen bei den alternativen Sprachnachweisen durch Schule, Ausbildung und Studium.
Kinder unter 16 Jahren sind nach § 34 StAG nicht selbst verfahrenshandlungsfähig. Für sie entfällt die Voraussetzung staatsbürgerlicher Kenntnisse aufgrund von § 10 Absatz 1 Satz 2 StAG. Deshalb benötigen sie keinen Einbürgerungstest. Ab dem 16. Geburtstag ist auch dieser Punkt neu zu betrachten; geeignete schulische Nachweise können einen Test weiterhin entbehrlich machen. Das Ende der sprachlichen Kindererleichterung ist nicht das Ende der Minderjährigkeit: Diese dauert bis 18. Ein Jugendlicher kann daher bereits selbst im Einbürgerungsverfahren handeln und dennoch grundsätzlich zum minderjährigen Personenkreis der Miteinbürgerung gehören. Deren weitere Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen. Für den Abschluss zählt nach § 16 StAG die Urkundenaushändigung. Liegt sie nach dem Geburtstag, genügt eine vorherige positive Mitteilung nicht, um den früheren Altersmaßstab festzuhalten. Die Frage eines gemeinsamen Antrags behandeln die Hinweise zu Miteinbürgerung und eigenem Antrag von Kindern.
Welche früheren Arbeitskräfte begünstigt sind
Gastarbeiter in der damaligen Bundesrepublik
Die Sonderregel erfasst Personen, die aufgrund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis einschließlich 30. Juni 1974 in die damalige Bundesrepublik eingereist sind. Das Gesetz beschreibt das Gebiet nach dem Stand vom 2. Oktober 1990. Gemeint ist eine bestimmte Form der Arbeitsmigration, nicht jeder frühere Zuzug mit anschließender Beschäftigung.
Deshalb sind zwei Fragen zu unterscheiden: Wann erfolgte die Einreise, und auf welcher Grundlage fand sie statt? Eine Beschäftigung seit den frühen 1970er-Jahren kann ein wichtiger Hinweis sein. Sie beweist aber nicht allein, dass die Einreise auf einem Anwerbeabkommen beruhte. Auch die Staatsangehörigkeit eines damaligen Anwerbelandes genügt für sich genommen nicht.
Die gesetzliche Erleichterung berücksichtigt, dass viele Angehörige dieser Generation zunächst nur vorübergehend bleiben sollten und kaum Sprachförderung erhielten. Betroffene aus dem beschriebenen Personenkreis müssen nicht zusätzlich nachweisen, dass sie persönlich jede damalige Lernmöglichkeit ausgeschöpft haben.
Vertragsarbeitnehmer in der damaligen DDR
Für Vertragsarbeitnehmer gilt der eigenständige Einreisestichtag 13. Juni 1990. Erforderlich ist eine Einreise als Vertragsarbeitnehmer in das Gebiet der ehemaligen DDR. Ein späterer Arbeitsvertrag in den neuen Bundesländern begründet diesen Status nicht rückwirkend. Ebenso wenig genügt ein früherer Aufenthalt in der DDR aus einem anderen Grund, etwa ausschließlich zum Studium.
Wir gleichen heutige Dokumentbezeichnungen mit den gesetzlichen Kriterien ab, ohne eine wortgleiche Formulierung vorauszusetzen. Wichtig ist, welche historische Beschäftigungs- und Einreisesituation tatsächlich vorlag. Unterschiedliche Bezeichnungen in Dokumenten erklären wir anhand ihres damaligen Zusammenhangs statt nur eine heutige Berufsbezeichnung anzugeben. Der frühere Status kann trotz späterer Berufswechsel, Selbstständigkeit oder Renteneintritt weiterhin für die Einbürgerung bedeutsam sein.
Nachgezogene Ehegatten und die Grenzen der Familienregel
Die Erleichterung gilt auch für Ehegatten, die im zeitlichen Zusammenhang zu einer begünstigten Person nachgezogen sind. Diese Einbeziehung ist ausdrücklich im Gesetz geregelt; sie betrifft Sprache und Einbürgerungstest. Dabei werden ebenfalls die fehlenden früheren Integrationsangebote berücksichtigt.
Wir stellen Einreisedatum der angeworbenen Person, Nachzugsdatum, Familienbeziehung und Zusammenhang beider Aufenthalte dar. Die BMI-Anwendungshinweise von 2025 orientieren sich für den zeitlichen Zusammenhang grundsätzlich an einem Zeitraum von zehn Jahren. Diese verwaltungsseitige Konkretisierung ist von den beiden gesetzlichen Einreisestichtagen zu unterscheiden. Der Ausdruck „zeitlicher Zusammenhang“ steht im Gesetz; eine eigenständige starre Zehnjahresgrenze enthält es nicht. Auch müssen die nachgezogenen Ehegatten nicht selbst vor dem Gastarbeiter- beziehungsweise Vertragsarbeitnehmerstichtag eingereist sein. Bei ihnen ist der zeitliche Zusammenhang mit der Einreise der begünstigten Bezugsperson entscheidend.
Die Begünstigung wird nicht allgemein an alle Angehörigen weitergegeben. Erwachsene Kinder oder Enkel profitieren nicht allein von der Arbeitsmigration ihrer Eltern oder Großeltern. Für sie gelten ihre eigenen Voraussetzungen und gegebenenfalls eigene Ausnahmen. Auch eine erst viel später entstandene Ehe oder ein deutlich späterer Nachzug muss gesondert eingeordnet werden; die heutige Heiratsurkunde allein beantwortet die Frage des historischen Nachzugs nicht.
Wie sich die Einreisegeschichte nachweisen lässt
Fehlen nach Jahrzehnten Unterlagen, prüfen wir mit Ihnen die noch verfügbaren Belege für Einreise und Erwerbsbiografie. Das macht eine sorgfältige Zusammenstellung besonders wichtig. Nach den BMI-Anwendungshinweisen kommen insbesondere frühere Arbeitsverträge, Aufenthaltspapiere, Arbeitserlaubnisse, Visa oder Legitimationskarten in Betracht. Sie können zusammen erkennen lassen, auf welchem Weg die Person angeworben wurde und wann sie die Beschäftigung aufnahm.
Ergänzend können Rentenunterlagen und Versicherungsverläufe zeitliche Anhaltspunkte liefern. Dabei darf man ihren Aussagewert nicht überschätzen: Ein Beitragszeitraum erklärt nicht automatisch die rechtliche Grundlage der damaligen Einreise. Umgekehrt beweist eine fehlende Beitragszeit nicht sicher, dass keine begünstigte Beschäftigung vorlag. Gerade bei früheren DDR-Vertragsarbeitnehmern können Hinweise zur damaligen Zuständigkeit eines anderen Rentensystems wichtig sein.
Wir führen deshalb die Belege zur begünstigten Fallgruppe zusammen:
Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann vorhandene behördliche Informationen einbeziehen, etwa aus dem Ausländerzentralregister oder von der Ausländerbehörde. Ein fehlender Registereintrag ist dabei nicht ohne Weiteres der Beweis einer anderen Einreisegeschichte. Eine in sich stimmige, durch Indizien gestützte Darstellung ist erheblich aussagekräftiger als die bloße Angabe, man sei „schon immer Gastarbeiter“ gewesen.
Was bei der mündlichen Verständigung verlangt wird
Für begünstigte Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer und nachgezogene Ehegatten genügt die Verständigung auf Deutsch in gewöhnlichen Alltagssituationen. Schriftliche Kenntnisse auf B1-Niveau sind für diese Sonderregel nicht erforderlich. Es geht beispielsweise darum, verständlich über die eigene Familie, Wohnsituation oder alltägliche Angelegenheiten sprechen und einfache Fragen verstehen zu können.
Die BMI-Anwendungshinweise sehen hierfür insbesondere ein persönliches Gespräch vor. Eine verständnisvolle Gesprächsführung mit langsamem, deutlichem Sprechen ist möglich. Einwandfreie Grammatik, akzentfreie Aussprache oder juristische Fachsprache sind nicht das Ziel. Die betroffene Person muss aber selbst kommunizieren können. Wenn ein Angehöriger sämtliche Antworten übersetzt oder übernimmt, belegt dies die eigenen Deutschkenntnisse nicht.
Ein vorhandener geeigneter Sprachnachweis kann die Prüfung erleichtern. Nach den Anwendungshinweisen genügt für diese mündlichen Anforderungen bereits ein Nachweis mindestens auf A1-Niveau. Daraus folgt jedoch keine Pflicht, vor Antragstellung eine neue A1-Prüfung zu buchen. Wenn Sie die erforderliche Verständigung im Gespräch zeigen können, klären wir mit der Behörde diese Nachweismöglichkeit.
Der Einbürgerungstest entfällt bei dieser Personengruppe aufgrund von § 10 Absatz 6 Satz 2 StAG. Diese Befreiung betrifft die gesetzliche Voraussetzung staatsbürgerlicher Kenntnisse. Sie hebt andere Anforderungen, insbesondere die jeweils erforderlichen Bekenntnisse und das Fehlen gesetzlicher Ausschlussgründe, nicht auf.
Wie wir Gesundheit, Einkommen und Sprache getrennt prüfen
Kann eine begünstigte ältere Person auch die mündliche Verständigung wegen einer Erkrankung, Behinderung oder altersbedingten Einschränkung nicht leisten, kommt zusätzlich § 10 Absatz 6 Satz 1 StAG in Betracht. Die Gastarbeiterregel schließt diese weitergehende Befreiung nicht aus. Es ist dann zu untersuchen, welche konkrete Einschränkung die Verständigung verhindert; der Rentenbezug allein genügt nicht.
Daneben besteht für denselben historischen Personenkreis eine besondere Regel zur Lebensunterhaltssicherung. Sie setzt zusätzlich voraus, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII nicht zu vertreten ist. Diese zusätzliche Bedingung gehört zur Einkommensprüfung, nicht zur sprachlichen Begünstigung. Wer die Sprachregel erfüllt, hat damit die Frage des Lebensunterhalts noch nicht geklärt.
Seit 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung des SGB II Grundsicherungsgeld. Das bestätigen der aktuelle § 19 SGB II und die Mitteilung des BMAS zum Inkrafttreten. Für § 10 StAG bleibt die Zuordnung zum jeweiligen Sozialgesetzbuch entscheidend. Grundsicherung im Alter nach SGB XII ist davon zu unterscheiden. Die besondere Einkommensausnahme für Gastarbeiter und nachgezogene Ehegatten vertieft diesen gesonderten Prüfungsschritt.