Einbürgerungsurkunde

Der feierliche Rahmen der Einbürgerung

Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde soll in einem besonderen und würdigen Rahmen stattfinden. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass dies während einer öffentlichen Einbürgerungsfeier geschieht. Dieser feierliche Akt markiert den offiziellen und letzten Schritt auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit.

Der entscheidende Moment

Die Einbürgerung wird genau in dem Moment rechtlich wirksam, in dem die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt wird. Erst mit dieser Übergabe ist man offiziell deutscher Staatsangehöriger. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, was bedeutet, dass durch diesen Akt ein neues Rechtsverhältnis, nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit, begründet wird.

Das feierliche Bekenntnis

Bevor die Urkunde übergeben wird, ist noch ein feierliches Bekenntnis abzugeben. Dieses Bekenntnis unterstreicht die Bindung an die Werte und Gesetze Deutschlands.

Der Wortlaut des Bekenntnisses

Das Bekenntnis, das mündlich abgelegt wird, lautet: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

Zweck des Bekenntnisses

Mit diesem Bekenntnis wird die Loyalitätserklärung, die bereits während des Antragsverfahrens schriftlich abgegeben wurde, noch einmal persönlich und in einem feierlichen Rahmen bekräftigt. Es symbolisiert die bewusste Entscheidung, Teil der deutschen Rechts- und Wertegemeinschaft zu werden.

Ausnahmen von der Pflicht zum Bekenntnis

Nicht jeder muss dieses Bekenntnis persönlich ablegen. Für bestimmte Personengruppen gibt es Ausnahmen.

Minderjährige unter 16 Jahren

Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Pflicht, das feierliche Bekenntnis abzulegen, befreit.

Nicht handlungsfähige Personen

Auch Personen, die nach dem Gesetz als nicht handlungsfähig gelten, müssen das Bekenntnis nicht ablegen. In diesen Fällen wird das Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter geführt.

Die Urkunde und ihre Übergabe

Die Einbürgerungsurkunde ist das zentrale Dokument, das den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bescheinigt. Ihre Form und die Art der Übergabe sind klar geregelt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Form der Urkunde

Die Einbürgerungsurkunde wird auf einem speziellen Vordruck ausgestellt. Eine Ausstellung in elektronischer Form ist aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Fälschungen ausgeschlossen.

Ablauf der Aushändigung

Die Urkunde muss von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigt und dem Einzubürgernden ausgehändigt werden.

Persönliche Übergabe

In der Regel erfolgt die Übergabe persönlich an den Antragsteller. Dies geschieht meist im Rahmen der Einbürgerungsfeier.

Übergabe an gesetzliche Vertreter

Bei Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Urkunde an die gesetzlichen Vertreter, also in der Regel die Eltern, ausgehändigt.

Was passiert bei Verweigerung des Bekenntnisses?

Wenn eine Person die Abgabe des feierlichen Bekenntnisses verweigert, wird ihr die Einbürgerungsurkunde nicht ausgehändigt. Ohne die Aushändigung der Urkunde wird die Einbürgerung nicht wirksam.

Ausnahmeregelung bei der Aushändigung

Sollte eine persönliche Übergabe der Urkunde aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, kann sie auch durch eine förmliche Zustellung, zum Beispiel durch die Post, erfolgen. In einem solchen Fall kann das feierliche Bekenntnis auch schriftlich abgegeben werden. Wichtig ist, dass der Zeitpunkt der Aushändigung rechtssicher dokumentiert wird.

Die Bedeutung des korrekten Verfahrens

Für die Wirksamkeit der Einbürgerung ist es entscheidend, dass die Urkunde offiziell von der zuständigen Behörde mit dem Willen zur Einbürgerung ausgehändigt wird.

  • Gelangt die Urkunde nur durch ein Versehen oder ohne den Willen der Behörde in den Besitz einer Person, wird die Einbürgerung dadurch nicht wirksam.
  • Eine einfache mündliche oder schriftliche Mitteilung über die erfolgreiche Einbürgerung kann die formelle Aushändigung der Urkunde ebenfalls nicht ersetzen.
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