Wer kann einen Antrag stellen?
Grundsätzlich kann jeder Ausländer, also jede Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Um den Antrag und andere Schritte im Verfahren selbst durchführen zu können, müssen Sie in der Regel mindestens 16 Jahre alt und geschäftsfähig sein.
Allgemeine Voraussetzungen für die Einbürgerung
Bestimmte grundlegende Bedingungen müssen für eine Einbürgerung fast immer erfüllt sein. Diese bilden die Basis für jede Einbürgerungsentscheidung.
Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass Ihre Identität und Ihre bisherige Staatsangehörigkeit geklärt sind. Die Behörden müssen wissen, wer Sie sind. Dies wird normalerweise durch gültige Dokumente wie einen Nationalpass und eine Geburtsurkunde nachgewiesen.
Sollten Sie keine offiziellen Dokumente aus Ihrem Heimatland vorlegen können, weil dies für Sie unmöglich oder unzumutbar ist, gibt es andere Wege, Ihre Identität nachzuweisen. Dies kann zum Beispiel durch andere Dokumente oder auch Zeugenaussagen geschehen. In besonderen Fällen können Ihre eigenen, schlüssigen und glaubhaften Angaben ausreichen.
Aufenthalt in Deutschland
Für eine Einbürgerung müssen Sie Ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Der gewöhnliche Aufenthalt
Ein gewöhnlicher Aufenthalt bedeutet, dass Sie nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit in Deutschland leben und hier Ihr Lebensmittelpunkt ist. Dies zeigt sich zum Beispiel durch familiäre oder berufliche Bindungen.
Der rechtmäßige Aufenthalt
Ihr Aufenthalt muss außerdem rechtmäßig sein. Das bedeutet, Sie benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel. Dazu gehören zum Beispiel:
- eine Niederlassungserlaubnis
- eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- eine Blaue Karte EU
- eine Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Zwecke, zum Beispiel aus familiären Gründen oder zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung
- als Unionsbürger oder Staatsangehöriger der Schweiz genießen Sie Freizügigkeit und erfüllen damit diese Voraussetzung ebenfalls.
Zeiten, in denen Sie nur eine Aufenthaltsgestattung während eines Asylverfahrens hatten, können nur dann angerechnet werden, wenn Sie später als schutzberechtigt anerkannt werden. Eine Duldung reicht für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht aus.
Sicherung des Lebensunterhalts
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass Sie in der Lage sind, für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt zu sichern. Das bedeutet, Sie müssen Ihr Einkommen aus eigener Kraft erzielen, zum Beispiel durch Ihre Arbeit oder eigenes Vermögen, ohne dabei auf staatliche Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern reicht es aus, wenn Sie gemeinsam für den Lebensunterhalt aufkommen können. Bestimmte staatliche Leistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld werden bei der Berechnung Ihres Einkommens nicht negativ berücksichtigt.
Keine erheblichen Straftaten
Für eine Einbürgerung dürfen Sie nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer erheblichen Strafe verurteilt worden sein. Kleinere Verurteilungen stehen einer Einbürgerung jedoch nicht im Weg. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurden.
Sollten mehrere kleinere Verurteilungen vorliegen, werden diese zusammengerechnet. Die Behörde prüft die strafrechtliche Situation anhand eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister.
Der Einbürgerungsanspruch: Wenn die wichtigsten Hürden genommen sind
Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Behörde hat dann kein Ermessen mehr, sondern muss Sie einbürgern, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen.
Dauer des Aufenthalts
Für den Einbürgerungsanspruch müssen Sie sich seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Verkürzung der Aufenthaltsdauer
Diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Als besondere Integrationsleistungen gelten zum Beispiel:
- besonders gute schulische oder berufliche Leistungen
- bürgerschaftliches Engagement
- das Erfüllen der Anforderungen einer Sprachprüfung auf dem Niveau C1.
Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Sie müssen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes ablegen. Damit erklären Sie Ihre Loyalität zur deutschen Verfassung. Zusätzlich bekennen Sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens.
Ausreichende Deutschkenntnisse
Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Dies wird in der Regel durch das erfolgreiche Bestehen einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 nachgewiesen.
Der Nachweis kann aber auch auf andere Weise erbracht werden, zum Beispiel durch:
- einen deutschen Schulabschluss
- den erfolgreichen Abschluss einer deutschen Berufsausbildung oder eines deutschsprachigen Studiums
- den vierjährigen Besuch einer deutschen Schule mit ausreichenden Leistungen im Fach Deutsch.
Erleichterungen bei den Sprachkenntnissen
Wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder aufgrund Ihres Alters die notwendigen Sprachkenntnisse nicht erwerben können, wird von dieser Voraussetzung abgesehen. In besonderen Härtefällen kann es ausreichen, wenn Sie sich im Alltag mündlich ohne nennenswerte Probleme verständigen können.
Kenntnisse über Deutschland (Einbürgerungstest)
In der Regel müssen Sie auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. Dies geschieht durch das Bestehen des sogenannten Einbürgerungstests.
Auch von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie diese wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
Sonderregelungen und Erleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für bestimmte Personengruppen gibt es erleichterte Bedingungen für die Einbürgerung.
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen
Wenn Sie mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können Sie oft schon früher eingebürgert werden. Hier gelten folgende besondere Voraussetzungen:
- Sie müssen sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
- Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft muss seit zwei Jahren bestehen.
Auch die übrigen Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch, wie Sprachkenntnisse und der Einbürgerungstest, müssen erfüllt sein. Ihre minderjährigen Kinder können in der Regel mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit drei Jahren in Deutschland leben.
Was passiert bei Trennung oder Tod des Partners?
Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung kann auch dann noch bestehen, wenn Ihr deutscher Partner verstorben ist oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft rechtlich beendet wurde. Voraussetzung ist, dass Sie den Antrag innerhalb eines Jahres danach stellen und mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in familiärer Gemeinschaft leben und sorgeberechtigt sind.
Für ehemalige Deutsche und ihre Kinder
Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, diese aber verloren haben und nun im Ausland leben, können Sie unter erleichterten Bedingungen wieder eingebürgert werden. Gleiches gilt für Ihre minderjährigen Kinder. Es muss lediglich Ihre Identität geklärt sein und Sie dürfen nicht erheblich vorbestraft sein.
Für Personen im Ausland mit besonderen Bindungen an Deutschland
Auch wenn Sie noch nie Deutscher waren und im Ausland leben, kann eine Einbürgerung in Ausnahmefällen möglich sein. Dafür müssen Sie besondere Bindungen an Deutschland nachweisen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Solche Bindungen können zum Beispiel sein:
- Längere Aufenthalte in Deutschland in der Vergangenheit
- Verwandtschaftliche Beziehungen zu Deutschen
- Besitz von Immobilien oder Rentenansprüche in Deutschland.
Der Ablauf des Verfahrens: Vom Antrag bis zur Urkunde
Das Einbürgerungsverfahren folgt einem klaren Ablauf.
Der Antrag
Die Einbürgerung beginnt immer mit einem Antrag bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Obwohl der Antrag theoretisch formlos gestellt werden kann, ist es sehr empfehlenswert, die offiziellen Antragsformulare der Behörde zu verwenden. Dies stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen von Anfang an vorliegen.
Die Prüfung durch die Behörde
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, prüft die Behörde, ob alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind. Sie ist dabei verpflichtet, alle möglichen Rechtsgrundlagen für eine Einbürgerung zu prüfen, also nicht nur die, die Sie vielleicht im Sinn hatten. Zum Verfahren gehört auch eine Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden, um sicherzustellen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen.
Die abschließenden Schritte: Bekenntnis und Urkunde
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kommt der feierliche Abschluss des Verfahrens. Vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde müssen Sie ein feierliches Bekenntnis ablegen. Sie erklären dabei, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten werden.
Die Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Diese Übergabe findet oft im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier statt, um die besondere Bedeutung dieses Moments zu unterstreichen.
Die Kosten des Verfahrens
Für die Einbürgerung wird eine Gebühr erhoben.
- Die Standardgebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro.
- Wird ein minderjähriges Kind mit seinen Eltern eingebürgert, beträgt die Gebühr für das Kind 51 Euro.
- In bestimmten Fällen, zum Beispiel aus Billigkeitsgründen bei sehr geringem Einkommen, kann die Gebühr ermäßigt oder sogar ganz erlassen werden.
Was eine Einbürgerung ausschließen kann
Es gibt bestimmte Gründe, die eine Einbürgerung zwingend ausschließen, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören:
- Das Verfolgen oder die Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit Deutschlands gerichtet sind. Wenn Sie sich jedoch glaubhaft von früheren derartigen Aktivitäten abgewandt haben, steht dies einer Einbürgerung nicht mehr entgegen.
- Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, zum Beispiel wegen der Unterstützung von Terrorismus.
- Das Führen einer Mehrehe oder ein Verhalten, das zeigt, dass Sie die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
