Wir prüfen für EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige das tatsächlich bestehende Aufenthaltsrecht, statt pauschal eine deutsche Aufenthaltserlaubnis zu verlangen. Für EWR-Bürger gelten weitgehend dieselben Regeln. Schweizer Staatsangehörige haben eine besondere Stellung aufgrund eines Abkommens. Entscheidend ist jeweils das tatsächlich bestehende Aufenthaltsrecht und nicht allein, ob eine Plastikkarte vorhanden ist.

Drei Gruppen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen

Unionsbürger sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Ihr Aufenthalt in Deutschland richtet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Zu den EWR-Staaten außerhalb der EU gehören Island, Liechtenstein und Norwegen. Auf deren Staatsangehörige werden die entsprechenden Regelungen aufgrund von § 12 FreizügG/EU ebenfalls angewandt.

Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen ist insbesondere das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten maßgeblich. Dass ähnliche Lebenssituationen erfasst werden, bedeutet nicht, dass sämtliche Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes unverändert gelten.

Für britische Staatsangehörige ist wiederum zu unterscheiden, ob ein Aufenthaltsrecht aus dem Austrittsabkommen besteht oder allgemeines Aufenthaltsrecht gilt. Die frühere EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs beantwortet die heutige Statusfrage nicht. Grundlage der Gleichstellung der EWR-Staatsangehörigen ist § 12 FreizügG/EU.

Warum eine fehlende Aufenthaltserlaubnis kein Hindernis sein muss

Das Aufenthaltsrecht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger entsteht grundsätzlich aufgrund des Gesetzes. Eine Ausländerbehörde muss deshalb nicht wie bei vielen Drittstaatsangehörigen zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Die melderechtliche Anmeldung dokumentiert den Wohnsitz, ist aber weder die Erteilung dieses Rechts noch ein vollständiger Nachweis aller seiner Voraussetzungen.

Für die Einbürgerung können freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger die erforderliche aufenthaltsrechtliche Stellung besitzen, ohne zuvor eine Niederlassungserlaubnis zu erwerben. Dasselbe gilt grundsätzlich für entsprechend berechtigte EWR-Staatsangehörige. Eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht ist ebenfalls nicht in jedem Fall der notwendige erste Schritt. Die amtlichen Informationen der Stadt Karlsruhe führen diese Personengruppen im Abschnitt „Welchen Aufenthaltstitel brauche ich?“ ausdrücklich auf.

Die Aussage setzt allerdings eine tatsächliche Freizügigkeitsberechtigung voraus. Sie bedeutet nicht, dass jeder EU-Pass unabhängig von den Lebensverhältnissen sämtliche Voraussetzungen eines langjährigen Aufenthalts oder einer Einbürgerung belegt. Gerade wenn die Erwerbsbiografie Unterbrechungen enthält, kann es notwendig sein, die jeweils einschlägige Grundlage genauer nachzuzeichnen.

Auf welchen Gründen die Freizügigkeit beruhen kann

Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit

Zu den zentralen Gruppen gehören Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige. Für den Nachweis können dienen:

  • Arbeitsverträge und Arbeitgeberbestätigungen;

  • Gehaltsabrechnungen;

  • Unterlagen zur tatsächlich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit. Dabei geht es nicht allein um ein Formular, sondern darum, die wirtschaftliche Tätigkeit und ihren Zeitraum nachvollziehbar zu machen.

Nicht jeder kurzfristige Wechsel zwischen zwei Arbeitsstellen beendet das Aufenthaltsrecht. § 2 Absatz 3 FreizügG/EU enthält Regeln zum Fortbestand, etwa bei vorübergehender Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Unfall und bei bestimmten Fällen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Für Letztere sind unter anderem die Dauer der vorherigen Tätigkeit und die Bestätigung durch die zuständige Agentur für Arbeit bedeutsam.

Wer Arbeit sucht, kann ebenfalls unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen freizügigkeitsberechtigt sein. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1a gilt dies für bis zu sechs Monate; darüber hinaus müssen fortgesetzte Arbeitssuche und eine begründete Einstellungsaussicht nachgewiesen werden. Das ist von einem fortbestehenden Arbeitnehmerrecht nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu unterscheiden. Deshalb ist die bloße Bezeichnung „arbeitssuchend“ ohne zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang nicht ausreichend. Die maßgeblichen Kategorien und Fortbestandsregeln enthält § 2 FreizügG/EU.

Studium und sonstiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Auch Studierende und andere nicht erwerbstätige Unionsbürger können ein Aufenthaltsrecht haben. Hier sind grundsätzlich ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel wichtig. Als Nachweise kommen je nach Lebenssituation Versicherungsunterlagen, Vermögen, Unterhaltszahlungen oder andere verfügbare Mittel in Betracht. Welche Unterlagen aussagekräftig sind, richtet sich nach der tatsächlichen Finanzierung des Lebens in Deutschland.

Ein studierender EU-Bürger ist nicht allein wegen seines Studiums mit einer Person gleichzusetzen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG besitzt. Die gesetzliche Ausschlussliste des Einbürgerungsrechts knüpft an bestimmte Aufenthaltstitel an. Bei einem Unionsbürger muss stattdessen das Freizügigkeitsrecht geprüft werden. Daraus folgt allerdings keine Befreiung von der gesonderten Einbürgerungsvoraussetzung des Lebensunterhalts. Die Grundlage für nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte steht in § 4 FreizügG/EU.

Das Daueraufenthaltsrecht entsteht nicht erst durch die Bescheinigung

Nach § 4a FreizügG/EU entsteht ein Daueraufenthaltsrecht grundsätzlich nach fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen kann es früher erworben werden. Ist es entstanden, hängt das weitere Aufenthaltsrecht nicht mehr in gleicher Weise vom Fortbestand einer Beschäftigung oder den Voraussetzungen für nicht erwerbstätige Personen ab.

Anmeldung und Freizügigkeitsrecht

Fünf Jahre Anmeldung sind aber nicht automatisch fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im freizügigkeitsrechtlichen Sinn. Die maßgeblichen Lebensverhältnisse müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Deshalb können Nachweise über frühere Beschäftigung, Ausbildung, Versicherung oder Familienrechte entscheidend sein, wenn der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts geklärt werden soll.

Die Bescheinigung dient dem Nachweis eines bestehenden Rechts. Wer sie erst später beantragt, beginnt damit nicht erst dann, die fünf Jahre zu sammeln. Umgekehrt ersetzt die bloße Erwartung, die Voraussetzungen bald zu erfüllen, kein schon erworbenes Daueraufenthaltsrecht. Die Entstehung und die besonderen Fallgruppen regelt § 4a FreizügG/EU; das Bescheinigungsverfahren findet sich in § 5 FreizügG/EU.

Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit

Auch eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats kann ihr Aufenthaltsrecht aus der Familienbeziehung zu einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ableiten. Dann ist die Einordnung nicht allein nach ihrem eigenen Pass vorzunehmen. Wichtig sind die rechtlich relevante Familienbeziehung, das Begleiten oder Nachziehen und die Voraussetzungen aufseiten der Bezugsperson.

Die Altersgrenzen des Familienfreizügigkeitsrechts dürfen nicht auf die Einbürgerung übertragen werden. § 1 Absatz 2 Nummer 3 FreizügG/EU erfasst unter anderem direkte Nachkommen unter 21 Jahren oder Nachkommen, denen Unterhalt gewährt wird. Die Miteinbürgerung als Kind nach § 10 Absatz 2 StAG ist dagegen auf Minderjährige beschränkt. Ein zwanzigjähriger Angehöriger kann deshalb ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitzen, ohne noch als minderjähriges Kind miteingebürgert werden zu können.

Für solche Familienangehörigen wird regelmäßig eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Diese ist von einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz zu unterscheiden. Nach Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts kommt eine Daueraufenthaltskarte in Betracht. Die Bezeichnung und die Rechtsgrundlage des Dokuments helfen deshalb, das zutreffende System zu erkennen.

Veränderungen in der Familie

Trennung, Scheidung, Tod oder Wegzug der Bezugsperson müssen nicht in jeder Konstellation das Ende des Aufenthaltsrechts bedeuten. Das Gesetz enthält besondere Regeln für dessen Fortbestand. Ob sie greifen, hängt von zusätzlichen Voraussetzungen ab, etwa der Dauer der Ehe, eigener wirtschaftlicher Tätigkeit oder bestimmten familiären Umständen. Eine noch nicht abgelaufene Aufenthaltskarte ersetzt diese Prüfung nicht. Maßgeblich ist insbesondere § 3 FreizügG/EU.

Für sogenannte nahestehende Personen bestehen wiederum gesonderte Voraussetzungen und ein anderes Verfahren. Nicht jede partnerschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehung vermittelt automatisch dasselbe Recht wie die gesetzlich erfasste Familienangehörigkeit. In diesen Fällen bestimmen wir zuerst, welches Recht tatsächlich verliehen wurde oder kraft Gesetzes besteht.

Schweizer Staatsangehörige und die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz

Das Freizügigkeitsabkommen erfasst unter seinen Voraussetzungen unter anderem Arbeitnehmer, Selbstständige, Personen ohne Erwerbstätigkeit und Familienangehörige. Die deutsche Aufenthaltserlaubnis-Schweiz dokumentiert ein auf diesem Abkommen beruhendes Aufenthaltsrecht. Nach § 28 AufenthV sind freizügigkeitsberechtigte Schweizer nach Maßgabe des Abkommens vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit; zugleich sieht die Vorschrift die Bescheinigung des Rechts durch die entsprechende Aufenthaltserlaubnis vor.

Für die Anspruchseinbürgerung nennt § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG diese Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich. Sie ist deshalb nicht wie eine gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis zu behandeln, deren Eignung erst anhand der Ausschlussliste geprüft wird. Die bloße Schweizer Staatsangehörigkeit ersetzt aber nicht den Nachweis der erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Stellung in Deutschland. Maßgeblich sind § 28 AufenthV und die Schweizer Alternative in § 10 StAG.

Praktisch werden abhängig von der Lebenssituation beispielsweise ein Arbeitsvertrag, Unterlagen zur selbstständigen Tätigkeit oder bei Studierenden Nachweise über Studium, Finanzierung und Krankenversicherung benötigt. Familienangehörige weisen zusätzlich die familiäre Beziehung nach. Das Serviceportal Berlin zur Aufenthaltserlaubnis-Schweiz erläutert diese Unterlagengruppen. Die organisatorischen Einzelheiten richten sich nach der zuständigen örtlichen Behörde.

Wohnort und Arbeitsort dürfen nicht verwechselt werden

Gerade im Grenzraum kann jemand in Deutschland arbeiten, aber im Nachbarstaat wohnen und dort den Lebensmittelpunkt haben. Eine wirtschaftliche Verbindung zu Deutschland allein erfüllt nicht die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Für die reguläre Einbürgerung geht es um die tatsächliche Lebensführung, nicht ausschließlich um den Staat, in dem der Arbeitgeber sitzt oder Steuern gezahlt werden.

Umgekehrt kann eine in Deutschland lebende Person im Ausland arbeiten. Dann muss ihre eigene Aufenthaltsgrundlage in Deutschland geklärt werden. Arbeitsort, Wohnort und Familienleben sind getrennt zu erfassen. Eine Meldebescheinigung ist hierfür hilfreich, beantwortet jedoch nicht jede Frage zum tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt. Der allgemeine Beitrag über den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt erklärt die maßgeblichen Zusammenhänge.

Was längere Abwesenheiten verändern können

Für EU- und EWR-Bürger sowie weitere ausdrücklich genannte Personengruppen verweist § 12b StAG auf die Abwesenheitsregeln des § 4a Absatz 6 FreizügG/EU. Diese berücksichtigen gewöhnliche Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, Wehr- oder Ersatzdienst und eine einmalige längere Abwesenheit von höchstens zwölf Monaten aus wichtigem Grund. Zu solchen Gründen gehören beispielsweise Studium, schwere Krankheit oder eine berufliche Entsendung.

Die Erhaltung eines schon erworbenen Daueraufenthaltsrechts ist davon zu unterscheiden. § 4a Absatz 7 enthält hierfür eine eigene Verlustregel bei einer mehr als zweijährigen Abwesenheit aus einem ihrer Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund. Aus dieser aufenthaltsrechtlichen Regel darf nicht abgeleitet werden, dass dieselbe Abwesenheit für die Einbürgerungsdauer stets unschädlich sei.

Zusätzlich ist die staatsangehörigkeitsrechtliche Regel über Auslandsaufenthalte von mehr als der Hälfte der erforderlichen Aufenthaltsdauer zu beachten. Bei Schweizer Staatsangehörigen müssen die einschlägigen Abkommensregeln und das Staatsangehörigkeitsgesetz gesondert zusammen betrachtet werden; eine automatische Übertragung aller EU-Abwesenheitsregeln wäre unzutreffend. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag zu Rückkehrfristen und der Anrechnung früherer Zeiten.

Aufenthaltsrecht und Lebensunterhalt bleiben zwei Prüfungen

Ein Daueraufenthaltsrecht kann auch dann fortbestehen, wenn eine Person später ihren Arbeitsplatz verliert oder Sozialleistungen benötigt. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält dafür eigene Anforderungen und Ausnahmen.

Umgekehrt ist eine Beschäftigung nicht die einzige denkbare Grundlage eines Freizügigkeitsrechts. Wir ordnen Zeiten ohne Erwerbstätigkeit deshalb nicht pauschal als unerlaubten Aufenthalt ein. Entscheidend ist, ob in dieser Phase eine andere Grundlage bestand oder ein bereits erworbenes Recht fortwirkte. Die wirtschaftliche Prüfung für die Einbürgerung wird anschließend eigenständig vorgenommen; hierzu führt der Beitrag über Einkommen und Sicherung des Lebensunterhalts weiter.

Beschäftigungsunterbrechungen konkret zuordnen

Die Grundlage des Aufenthalts muss nicht über die gesamte Zeit gleich bleiben. Eine Person kann zunächst als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt sein, anschließend unter den gesetzlichen Bedingungen studieren und später wieder arbeiten. Für jeden Abschnitt ist zu klären, ob die bisherigen Rechte fortbestanden oder eine andere Grundlage eingriff. Ein leerer Monat im Versicherungsverlauf beweist allein noch keine aufenthaltsrechtliche Lücke.

Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit unterscheidet § 2 Absatz 3 FreizügG/EU nach der vorausgegangenen Tätigkeit. Nach mehr als einem Jahr Tätigkeit sieht die Vorschrift einen Fortbestand bei durch die Agentur für Arbeit bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit vor. Nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht unter den genannten Bedingungen für sechs Monate erhalten. Erforderlich sind deshalb nicht nur die letzte Abrechnung und das Kündigungsschreiben, sondern auch der Beschäftigungszeitraum und die entsprechende Bestätigung. Eine freiwillige Beendigung ist nicht ohne Weiteres genauso zu behandeln.

Hat die Person bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben, muss sie ihren weiteren Aufenthalt dagegen nicht für jeden Monat erneut durch Erwerbstätigkeit begründen. Fehlt ein solches Recht, können je nach Situation etwa ein Familienrecht oder ausreichende Mittel und Krankenversicherung relevant sein. Wir stellen die aufeinanderfolgenden Grundlagen deshalb mit ihren konkreten Daten dar. Die Einbürgerungsprüfung des Lebensunterhalts bleibt davon unabhängig.

Wie wir Ihre Aufenthaltsgeschichte nachvollziehbar darstellen

Wir stellen Ihre Aufenthaltsgeschichte anhand der Wohnzeiten in Deutschland, der jeweiligen Tätigkeit oder anderen Aufenthaltsgrundlage und längerer Abwesenheiten zusammen. Dazu ordnen wir Arbeits-, Versicherungs-, Studien- und Familiennachweise. Gerade bei gesetzlichen Aufenthaltsrechten ist diese Darstellung wichtig, weil eine lückenlose Folge von Aufenthaltserlaubnissen nicht vorhanden sein muss.

Bei Familienangehörigen beziehen wir Veränderungen der Bezugsperson ein; bei Schweizer Staatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz. Wenn Sie ein Daueraufenthaltsrecht geltend machen, prüfen wir die Nachweise seines Erwerbs und eine Bescheinigung zur leichteren Darlegung. Diese dokumentiert ein vorhandenes Recht, ersetzt aber keinen fehlenden gesetzlichen Erwerb.

Gegenwärtiges Recht und frühere Zeiten

So lässt sich die entscheidende Frage beantworten: Auf welcher Grundlage besteht das Aufenthaltsrecht heute, und wie sind die zurückliegenden Jahre einzuordnen? Erst zusammen mit den übrigen Voraussetzungen ergibt sich daraus eine belastbare Einschätzung zur Einbürgerung. Die Übersicht zum Aufenthaltsstatus ordnet diese Prüfung in das gesamte Verfahren ein.