Wir prüfen Ihren noch offenen Antrag nach der früheren Dreijahresregel darauf, welche Grundlage ihn heute trägt. Die entsprechende Vorschrift wurde zum 30. Oktober 2025 aufgehoben. Für offene Verfahren kommt es deshalb darauf an, welche Grundlage heute trägt, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist und ob eine besondere Übergangsregel besteht. Eine frühere Antragstellung allein sichert die damaligen Voraussetzungen grundsätzlich nicht dauerhaft.

Was die frühere Dreijahresregel ermöglichte

Mit der Reform zum 27. Juni 2024 wurde die allgemeine Aufenthaltsdauer der Anspruchseinbürgerung von acht auf fünf Jahre gesenkt. Daneben eröffnete die damalige Fassung von § 10 Absatz 3 StAG eine weitergehende Verkürzung auf bis zu drei Jahre. Diese zusätzliche Möglichkeit war für Menschen mit besonderen Integrationsleistungen gedacht. Sie war keine allgemeine Einbürgerung nach drei Jahren und auch kein eigenständiger Anspruch allein aufgrund eines guten Sprachzertifikats.

Für die Verkürzung mussten mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Dazu gehörten besondere Integrationsleistungen, etwa besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement. Zusätzlich waren Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 und die Fähigkeit erforderlich, den Lebensunterhalt nach dem dafür vorgesehenen strengeren Maßstab zu bestreiten. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen musste die Behörde entscheiden, ob und in welchem Umfang die Aufenthaltsdauer verkürzt wurde.

Die Formulierung „auf bis zu drei Jahre“ bedeutete dabei eine mögliche Absenkung bis zur Dreijahresgrenze. Sie bedeutete nicht, dass jede besondere Leistung automatisch genau zwei Jahre ersparte. Die individuelle Gewichtung war Teil der Entscheidung. Bei alten behördlichen Informationen und damaligen Anträgen berücksichtigen wir sowohl deren Geltungszeitraum als auch die damals zusätzlichen Anforderungen.

Seit dem 30. Oktober 2025 gilt diese Möglichkeit nicht mehr

Das Gesetz vom 27. Oktober 2025 strich § 10 Absatz 3 StAG mit Wirkung zum 30. Oktober 2025. In der aktuellen Gesetzesfassung ist der Absatz als weggefallen ausgewiesen. Die allgemeine Fünfjahresfrist blieb bestehen. Maßgeblich ist die geltende gesetzliche Regelung.

Das hat zwei praktische Folgen:

  1. Neue Anträge können nicht mehr allein auf besondere Integrationsleistungen und drei Jahre Aufenthalt gestützt werden.

  2. Noch nicht abgeschlossene Verfahren müssen grundsätzlich anhand der nun geltenden Voraussetzungen beurteilt werden. Ein C1-Zertifikat bleibt ein wertvoller Nachweis von Sprachkenntnissen, begründet aber keinen fortbestehenden allgemeinen Anspruch auf die aufgehobene zeitliche Begünstigung.

Verbleibende verkürzte Erwerbswege

Nicht aufgehoben wurde die besondere Einbürgerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Deutscher nach § 9 StAG. Dort ist unter weiteren Voraussetzungen weiterhin ein dreijähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt vorgesehen. Auch die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder folgt eigenen Regeln. Die Abschaffung einer bestimmten Dreijahresregel bedeutet deshalb nicht, dass jede Einbürgerung vor fünf Jahren ausgeschlossen wäre. Die verbleibenden Wege erläutert Erforderliche Aufenthaltsdauer: Regelzeit und Verkürzungsmöglichkeiten.

Warum der Antrag die alte Rechtslage nicht festschreibt

Mit einem Einbürgerungsantrag beginnt ein Verwaltungsverfahren. Die Staatsangehörigkeit selbst wird dadurch noch nicht erworben. Für die positive Entscheidung muss die Behörde grundsätzlich die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden Anforderungen anwenden. Ändert der Gesetzgeber während der Bearbeitung eine Voraussetzung, kann die Änderung daher auch bereits gestellte Anträge erfassen. Eine Ausnahme kann sich insbesondere aus einer ausdrücklich angeordneten Übergangsregelung ergeben.

Auch ein vollständiger Antrag ist nicht automatisch eine rechtliche Zusage. Dass sämtliche Unterlagen eingereicht, Gebühren bezahlt oder Rückfragen beantwortet wurden, kann für den Bearbeitungsstand wichtig sein. Es ersetzt aber keine wirksame Einbürgerung und begründet für sich keinen unveränderlichen Anspruch auf die Fortgeltung der früheren Vorschrift. Ebenso wenig verschafft eine unverbindliche mündliche Einschätzung der Behörde denselben Schutz wie eine förmliche Entscheidung.

Rechtsänderungen während einer Klage

Bei einer Klage auf Einbürgerung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. Eine vor der Gesetzesänderung erhobene Klage bewahrt die frühere Vorschrift daher nicht allein dadurch, dass das Verfahren damals schon anhängig war. Die Wartezeit für eine Untätigkeitsklage und die Aufenthaltsdauer für eine Einbürgerung sind verschiedene Fristen. Aus dem Ablauf der regelmäßig dreimonatigen Klagewartezeit nach § 75 VwGO folgt weder ein materieller Einbürgerungsanspruch noch ein Schutz vor Rechtsänderungen. Die Möglichkeiten bei ausbleibender Entscheidung erläutert der Beitrag zur Untätigkeitsklage.

Welche Regeln für einen offenen Antrag gelten

Auch ein Antrag, der vor der Abschaffung der Dreijahresregel gestellt wurde, bleibt grundsätzlich an der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage zu prüfen. Eine bereits erhobene Untätigkeitsklage sichert die frühere Regelung ebenfalls nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine einschlägige Übergangsvorschrift oder ein im konkreten Fall tragfähiger Vertrauensschutz eingreift. Deshalb genügt allein die zeitliche Abfolge „Antrag vor Änderung, Entscheidung danach“ nicht, um einen Anspruch nach altem Recht zu begründen.

Wir leiten daraus weder ein Versprechen für andere Verfahren noch die pauschale Bedeutungslosigkeit besonderer Behördenschreiben ab. Entscheidend bleibt, welche Rechtsposition bereits entstanden war und was die jeweiligen Unterlagen tatsächlich enthalten. Das bloße Vertrauen auf eine frühere günstigere Rechtslage und ein vor deren Aufhebung eingereichter Antrag genügen für sich nicht.

Bei Rechtsänderungen wird rechtlich zwischen bereits abgeschlossenen und noch offenen Sachverhalten unterschieden. Dass eine neue Regel für ein noch laufendes Verfahren ungünstiger ist, macht ihre Anwendung nicht automatisch unzulässig. Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz verlangt eine nähere Abwägung. Für die praktische Planung ist deshalb ein konkret begründeter rechtlicher Einwand erforderlich; die allgemeine Enttäuschung über eine verlängerte Wartezeit ersetzt ihn nicht.

Die Übergangsvorschrift des § 40a StAG hilft hier nicht

Gelegentlich wird angenommen, ältere Einbürgerungsanträge würden aufgrund von § 40a StAG insgesamt nach früherem Recht behandelt. Das trifft nicht zu. § 40a StAG betrifft Anträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt wurden, und ausschließlich die dort bezeichnete günstigere frühere Regel zur Lebensunterhaltssicherung. Er ordnet keine allgemeine Anwendung sämtlicher älterer Einbürgerungsvoraussetzungen an.

Grenzen der Übergangsregel

Die besondere Dreijahresregel wurde erst 2024 eingeführt und 2025 wieder gestrichen. § 40a enthält keine Bestandsschutzregel für diese Verkürzung. Wer sich auf die Vorschrift beruft, muss deshalb genau benennen, welche Voraussetzung sie im eigenen Verfahren betrifft. Eine Übergangsregel für das Einkommen kann nicht auf die Aufenthaltsdauer übertragen werden. Umgekehrt kann sie für die Einkommensprüfung wichtig bleiben, obwohl bei anderen Voraussetzungen die neue Rechtslage gilt.

Ein Verfahren kann somit verschiedenen zeitlichen Regeln unterliegen, ohne dass darin ein Widerspruch liegt. Das Gesetz kann einen älteren Maßstab für eine einzelne Anforderung erhalten und andere Anforderungen sofort ändern. Der Vertiefungsartikel zur Übergangsregel für Anträge bis zum 23. August 2023 erläutert den begrenzten Anwendungsbereich im Zusammenhang mit der Lebensunterhaltssicherung.

Welche Bedeutung der konkrete Verfahrensstand hat

Für Ihren offenen Antrag vergleichen wir Antrag, Eingangsbestätigung und sämtliche späteren Schreiben miteinander. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer allgemeinen Auskunft, einer angekündigten positiven Entscheidung, einer förmlichen Zusicherung und der bereits ausgehändigten Einbürgerungsurkunde. Diese Dokumente haben unterschiedliche rechtliche Wirkungen. Eine Einladung zu einem Termin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit.

Nach § 16 StAG wird die Einbürgerung mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Wer vor dem maßgeblichen Rechtswechsel bereits wirksam eingebürgert wurde, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht allein dadurch, dass der Gesetzgeber später die damals genutzte Verkürzung aufhebt. Ein noch offener Antrag und eine abgeschlossene Einbürgerung sind deshalb grundverschiedene Situationen.

Bei einer förmlichen Zusicherung muss deren genauer Inhalt geprüft werden. Bedingungen, zeitliche Geltung und die Wirkung späterer Rechtsänderungen können erheblich sein. Auch hier wäre eine pauschale Aussage, jedes positive Schreiben sichere die alte Frist, zu weitgehend. Wir prüfen eine solche Zusicherung vollständig mit Anlagen und Nebenbestimmungen und stützen die Bewertung nicht auf eine einzelne günstige Formulierung.

Auch eine Zusicherung kann von einer Rechtsänderung betroffen sein

Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln behandeln Zusicherungen ausdrücklich gesondert. Nach § 38 Absatz 3 VwVfG entfällt die Bindung unter den dort genannten Voraussetzungen, wenn sich Sach- oder Rechtslage nachträglich so ändern, dass die Behörde die Zusicherung bei Kenntnis der Änderung nicht gegeben hätte oder rechtlich nicht hätte geben dürfen. Bei Landesbehörden ist die einschlägige landesrechtliche Verfahrensregel zu beachten. Eine Zusicherung ist daher ebenfalls kein pauschaler Schutz gegen jede spätere Gesetzesänderung.

Für die Prüfung sind Ausstellungsdatum, zuständige Behörde, zugesicherter Inhalt und nachträgliche Veränderungen zusammenzuführen. Eine Zusicherung betrifft den verbindlich angekündigten späteren Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts und verlangt die gesetzliche Form; eine Sachstandsauskunft über erledigte Prüfungspunkte kann diese Wirkung nicht ersetzen. Eine entsprechende landesrechtliche Regel enthält beispielsweise Artikel 38 BayVwVfG. Bedingungen und Befristungen im Schreiben sind deshalb ebenso wichtig wie seine Überschrift. Wir prüfen außerdem die Bekanntgabe der Zusicherung und die Nachweise bereits erfüllter Bedingungen.

Ein offener Antrag kann auf anderer Grundlage weiterverfolgt werden

Der Wegfall der Verkürzung bedeutet nicht, dass sämtliche bereits eingereichten Unterlagen wertlos geworden sind. Zunächst ist zu berechnen, wann die allgemeine fünfjährige Aufenthaltsdauer erreicht wird. Dabei berücksichtigen wir anrechenbare Studienzeiten, erfolgreiche Asylverfahrenszeiten und gesetzlich erlaubte Übergangszeiten. Manche Antragsteller haben die erforderliche Dauer inzwischen erfüllt oder erreichen sie früher als zunächst angenommen.

Daneben ist zu prüfen, ob eine andere gesetzliche Grundlage einschlägig ist. Eine Ehe mit einem Deutschen oder eine mögliche Miteinbürgerung kann eine eigene Bewertung erfordern. Solche Wege hängen von ihren tatsächlichen Voraussetzungen ab. Sie entstehen nicht allein daraus, dass die frühere Integrationsverkürzung entfallen ist. Auch § 8 StAG bietet keinen allgemeinen Ersatz, mit dem sich dieselbe aufgehobene Begünstigung für alle bisherigen Antragsteller wiederherstellen ließe.

Wir berechnen den neuen Zeitpunkt anhand belegter Aufenthaltsabschnitte, statt dem ursprünglichen Antragstermin lediglich zwei Jahre hinzuzurechnen.

Ist die Fünfjahresfrist noch nicht erreicht, klären wir mit der Behörde, ob das Verfahren bis dahin ruhend behandelt werden kann, und halten eine entsprechende Abstimmung schriftlich fest. Das ersetzt die fehlende Aufenthaltsdauer nicht und garantiert keine spätere Einbürgerung. Wir berücksichtigen weiterhin Rückmeldefristen, erforderliche aktualisierte Nachweise und die Mitteilung Ihres fortbestehenden Einbürgerungswunsches.

Wie wir die Antwort auf ein Behördenschreiben vorbereiten

Wir vergleichen die verfahrensrechtlichen und finanziellen Folgen einer Rücknahme, eines Abwartens im laufenden Verfahren und einer förmlichen Ablehnung. Dazu prüfen wir, welche Entscheidung die Behörde ankündigt und welche Alternative sie anbietet. Eine Anhörung ist noch kein endgültiger Ablehnungsbescheid. In einer Stellungnahme können wir etwa inzwischen erfüllte Aufenthaltszeiten oder eine passende andere Rechtsgrundlage darlegen.

Bei einem bereits zugestellten Ablehnungsbescheid kommt es zusätzlich auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die geltenden Fristen an. Die bloße Hoffnung, bald fünf Jahre zu erreichen, hält solche Fristen nicht an. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Sachstandsanfrage, um die Wirkung eines Bescheids zu beseitigen. Die Artikel zur Anhörung vor einer Ablehnung und zu Ablehnungsbescheid und Rechtsbehelfen ordnen die jeweiligen nächsten Schritte ein.

Für eine erneute zeitliche Bewertung werden vor allem der Beginn des anrechenbaren Aufenthalts, frühere Titel, Auslandszeiten und der aktuelle Status benötigt. Hinzu kommen alle Schreiben, auf die ein besonderer Vertrauensschutz gestützt werden soll. Eine geordnete Darstellung dieser Punkte macht sichtbar, ob tatsächlich über die alte Dreijahresregel gestritten werden muss oder ob inzwischen ein anderer, gegenwärtig tragfähiger Einbürgerungsweg besteht.