Die deutsche Staatsangehörigkeit ist der Schlüssel zu vielen Rechten in Deutschland und der Europäischen Union. Für viele Menschen beginnt der Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft direkt mit ihrer Geburt. Das Gesetz sieht hierfür hauptsächlich zwei Wege vor: den Erwerb durch die Abstammung von einem deutschen Elternteil oder durch die Geburt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Abstammungsprinzip: Wenn ein Elternteil deutsch ist
Der häufigste Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit ist das Abstammungsprinzip. Die Regel ist einfach: Wenn ein Kind geboren wird und mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erhält das Kind automatisch ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Wer rechtlich als Mutter oder Vater gilt, ist im deutschen Recht klar geregelt. Die Mutter ist immer die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat.
Was gilt, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?
Ist bei der Geburt nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und nicht mit der Mutter verheiratet, gibt es eine wichtige Frist zu beachten. Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, muss die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden. Dieses Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind sein 23. Lebensjahr vollendet hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend ab seiner Geburt.
Das Geburtsortsprinzip: Wenn ein Kind in Deutschland geboren wird
Seit dem 1. Januar 2000 gibt es eine weitere wichtige Regelung, das Geburtsortsprinzip. Dadurch können auch Kinder von ausländischen Eltern durch ihre Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Damit dies geschieht, muss ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zwei Bedingungen erfüllen:
- Er oder sie muss seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.
- Er oder sie muss ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Dazu zählt zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Auch Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen diese Bedingung erfüllen.
Das zuständige Standesamt prüft diese Voraussetzungen nach der Geburt und trägt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit direkt im Geburtenregister ein.
Eine wichtige Ausnahme: Die Regel für im Ausland geborene Deutsche
Das Abstammungsprinzip gilt nicht unbegrenzt über Generationen hinweg, wenn eine Familie dauerhaft im Ausland lebt. Hier gibt es eine Regelung, die oft als „Generationenschnitt“ bezeichnet wird.
Diese Regel besagt: Wenn ein deutscher Elternteil selbst nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erwirbt dessen im Ausland geborenes Kind nicht mehr automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wie kann der Erwerb der Staatsangehörigkeit trotzdem gesichert werden?
Es gibt wichtige Wege, wie der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind dennoch sichergestellt werden kann. Die Regel des Generationenschnitts greift nicht, wenn:
- das Kind ansonsten staatenlos wäre.
- die Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Behörde beantragt wird. Dieser Antrag kann entweder direkt beim Standesamt I in Berlin oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) gestellt werden. Die Einhaltung dieser Jahresfrist ist entscheidend.
Sonderregelungen für Opfer von NS-Unrecht
Eine sehr wichtige Ausnahme von dieser Generationenregelung besteht für die Nachkommen von Personen, die von nationalsozialistischem Unrecht betroffen waren. Für diese Personen und ihre Abkömmlinge, die einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung haben, gilt der Generationenschnitt nicht.
Besondere Fälle: Findelkinder und vertrauliche Geburt
Das Gesetz hat auch für besondere Situationen eine Lösung. Ein Kind, das in Deutschland aufgefunden wird und dessen Eltern unbekannt sind (ein sogenanntes Findelkind), gilt als deutsches Kind, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Dasselbe gilt für ein Kind, das im Rahmen einer vertraulichen Geburt zur Welt kommt. Auch dieses Kind wird so behandelt, als wäre es das Kind eines Deutschen und erhält somit zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit.

