Einkommen

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbstständig sichern können. Grundsätzlich bedeutet das, dass Sie keine Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende (nach dem SGB II) oder aus der Sozialhilfe (nach dem SGB XII) beziehen dürfen.

Die Behörde schaut sich dabei nicht nur Ihre aktuelle Situation an. Sie trifft auch eine Einschätzung für die Zukunft. Es wird geprüft, ob Sie voraussichtlich auch in der nächsten Zeit in der Lage sein werden, für sich und Ihre Familie zu sorgen.

Was gehört zum Lebensunterhalt?

Zum Lebensunterhalt zählen alle Kosten, die für das tägliche Leben anfallen. Das sind insbesondere:

  • Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • Eventuelle Mehrbedarfe
  • Die Kosten für Unterkunft und Heizung

Welche Einnahmen werden berücksichtigt?

Ihr Lebensunterhalt kann aus verschiedenen Quellen gesichert sein. Dazu gehören:

  • Einkommen aus einer Arbeit, egal ob selbstständig oder angestellt
  • Eigenes Vermögen
  • Unterhaltszahlungen, die Sie von einer anderen Person erhalten

Wenn Sie mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner zusammenleben, reicht es aus, wenn Sie gemeinsam für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen können.

Welche staatlichen Leistungen sind unschädlich?

Nicht alle staatlichen Leistungen stehen einer Einbürgerung im Weg. Wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen, ist das für die Sicherung des Lebensunterhalts unschädlich:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Erziehungsgeld
  • Elterngeld
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Wohngeld
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- oder Rentenversicherung, die auf eigenen Beiträgen beruhen

Ausnahmen von der Regel: Wann ist der Bezug von Sozialleistungen unschädlich?

Auch wenn Sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, kann eine Einbürgerung unter bestimmten Umständen möglich sein. Dies gilt für bestimmte Personengruppen oder Lebenssituationen.

Die Gastarbeiter-Generation

Eine Ausnahme gilt für Personen, die als sogenannte Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 nach Westdeutschland oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind. Das Gleiche gilt für Ehepartner, die im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind. Wenn diese Personen Sozialleistungen beziehen, ist das nur dann ein Hindernis, wenn sie den Bezug der Leistungen selbst zu vertreten haben.

Vollzeitbeschäftigung

Wer in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat, für den ist der Bezug von aufstockenden Sozialleistungen kein Hindernis für die Einbürgerung.

Familienangehörige von Vollzeitbeschäftigten

Lebt der Ehe- oder Lebenspartner mit einer Person zusammen, die die oben genannte Vollzeitbeschäftigung erfüllt, und lebt zusätzlich ein minderjähriges Kind im Haushalt, so ist auch hier der Bezug von Sozialleistungen unschädlich.

Was bedeutet „nicht zu vertreten“?

In einigen Fällen kommt es darauf an, ob Sie den Bezug von Sozialleistungen „zu vertreten“ haben. Das bedeutet, es wird geprüft, ob Sie für die Situation, die zum Leistungsbezug führt, selbst verantwortlich sind.

Gründe, die man nicht zu vertreten hat

Sie haben den Bezug von Sozialleistungen in der Regel nicht zu vertreten, wenn Sie zum Beispiel:

  • Ihren Arbeitsplatz aus gesundheitlichen, betriebsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen verloren haben und sich ausreichend um eine neue Stelle bemüht haben.
  • Sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder einem Studium befinden.
  • Aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können.
Gründe, die man zu vertreten hat

Ein Grund für den Leistungsbezug ist in der Regel dann selbst zu vertreten, wenn Sie zum Beispiel durch eigenes Verhalten den Verlust Ihres Arbeitsplatzes verursacht haben.

Besondere Anforderungen bei der Einbürgerung nach Ermessen

In manchen Fällen, wie bei der sogenannten Ermessenseinbürgerung, sind die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhalts strenger.

Ein weiter gefasster Begriff der Unterhaltssicherung

Hier reicht es nicht aus, nur keine Sozialleistungen zu beziehen. Vielmehr müssen Sie in der Lage sein, umfassend für sich und Ihre Familie zu sorgen. Das schließt auch folgende Punkte mit ein:

  • Die Fähigkeit, auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige aufzukommen, die im Ausland leben.
  • Eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und für das Alter.

Ausnahmen bei der Einbürgerung nach Ermessen

Auch von diesen strengeren Anforderungen kann in besonderen Fällen abgewichen werden. Dies ist möglich, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht oder um eine besondere Härte zu vermeiden. Eine solche besondere Härte kann zum Beispiel vorliegen, wenn Ihnen bereits eine Einbürgerung zugesichert wurde und Sie danach unverschuldet Ihren Arbeitsplatz verlieren.

Sonderfall: Lebensunterhalt bei Ehegatten von Deutschen

Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen gelten die weniger strengen Anforderungen. Das bedeutet, es wird geprüft, ob der Lebensunterhalt ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII gesichert ist und ob ein eventueller Leistungsbezug selbst zu vertreten ist.

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