Achtung – Strafbarkeit bei falschen Angaben!

Um die Richtigkeit und die Integrität des Einbürgerungsverfahrens zu schützen, hat der Gesetzgeber einen eigenen Straftatbestand geschaffen. Dieser soll sicherstellen, dass Entscheidungen über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auf einer korrekten Grundlage getroffen werden und das Vertrauen in diese Entscheidungen geschützt wird. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, es muss kein tatsächlicher Schaden entstanden sein; bereits die Handlung selbst ist strafbar.

Die Strafbare Handlung

Was sind unrichtige oder unvollständige Angaben?

Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn jemand bewusst falsche Informationen an die zuständige Behörde weitergibt oder wichtige Informationen verschweigt.

Unrichtige Angaben

Unrichtig sind Angaben, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen.

Unvollständige Angaben

Unvollständig sind Angaben, wenn wesentliche Tatsachen weggelassen werden, obwohl eine Pflicht zur Offenlegung besteht. Dadurch wird der Eindruck erweckt, die gemachten Angaben seien vollständig, obwohl für die Entscheidung wichtige Informationen fehlen.

Das Machen oder Benutzen der Angaben

Die Straftat ist bereits dann vollendet, wenn die falschen oder unvollständigen Informationen bei der zuständigen Behörde eingehen. Es ist nicht notwendig, dass die Einbürgerung tatsächlich erfolgt. Auch der Versuch ist nicht strafbar. Wer also falsche Angaben vorbereitet, diese aber nicht bei der Behörde einreicht, macht sich nach diesem Gesetz nicht strafbar. Das „Benutzen“ von Angaben liegt vor, wenn man sich im laufenden Verfahren auf bereits früher gemachte falsche Angaben bezieht.

Die Wesentlichkeit der Angaben

Nicht jede falsche Angabe ist automatisch strafbar. Die Falschangabe muss sich auf eine „wesentliche Voraussetzung“ für die Einbürgerung beziehen. Das bedeutet, die Information muss objektiv geeignet sein, die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen. Angaben, die für die Entscheidung über die Einbürgerung keine Rolle spielen, sind demnach nicht „wesentlich“.

Einbürgerung nach Ermessen

Anders kann es bei einer Ermessenseinbürgerung aussehen. Hier hat die Behörde einen größeren Spielraum bei der Entscheidung. Daher können auch Informationen über kleinere Verfehlungen als wesentlich angesehen werden, da sie die Ermessensentscheidung der Behörde beeinflussen könnten.

Die Absicht ist entscheidend

Für eine Strafbarkeit ist Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, der Antragsteller muss wissen, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind. Er muss auch zumindest billigend in Kauf nehmen, dass diese Angaben für die Entscheidung der Behörde von Bedeutung sind. Ein Versehen oder fahrlässiges Handeln reicht für eine Strafbarkeit nicht aus. Die Handlung muss zudem mit der Absicht erfolgen, sich oder einer anderen Person die Einbürgerung zu „erschleichen“.

Wer kann sich strafbar machen?

Täter kann jeder sein, nicht nur der Einbürgerungsbewerber selbst. Auch wer wissentlich falsche Angaben macht, um einer anderen Person bei der Erschleichung der Einbürgerung zu helfen, kann bestraft werden. Es ist dabei wichtig, dass diese Person selbst gegenüber der Behörde handelt. Wer zum Beispiel nur gefälschte Dokumente beschafft, die der Antragsteller dann selbst verwendet, kann sich der Beihilfe strafbar machen.

Der Strafrahmen

Das Gesetz sieht für eine solche Tat eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

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