Einbürgerung nach einer Duldung

Die grundsätzliche Anforderung für die Einbürgerung

Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt

Eine zentrale Voraussetzung für die Einbürgerung ist der „rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt“ in Deutschland. Das bedeutet, Ihr Aufenthalt muss nicht nur dauerhaft sein, sondern auch gesetzlich erlaubt. Für die Einbürgerung müssen diese beiden Merkmale über den geforderten Zeitraum gleichzeitig vorgelegen haben.

Was ist ein gewöhnlicher Aufenthalt?

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie in Deutschland, wenn Sie nicht nur vorübergehend hier leben, sondern auf unabsehbare Zeit. Es geht darum, wo Ihr Lebensmittelpunkt ist. Interessanterweise können auch wiederholt erteilte Duldungen einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Dies allein reicht für die Einbürgerung jedoch nicht aus, da der Aufenthalt auch rechtmäßig sein muss.

Was ist ein rechtmäßiger Aufenthalt?

Ein Aufenthalt ist rechtmäßig, wenn Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, zum Beispiel einen Aufenthaltstitel. Eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gilt für sich allein genommen nicht als rechtmäßiger Aufenthalt.

Wie Zeiten einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung angerechnet werden können

Obwohl eine Duldung kein rechtmäßiger Aufenthalt ist, gibt es Wege, wie die Zeit während einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens) für die erforderliche Aufenthaltsdauer der Einbürgerung angerechnet werden kann. Der Schlüssel liegt hierbei fast immer im Ausgang eines Asylverfahrens.

Der Erfolgsfall im Asylverfahren

Positive Entscheidung macht den Aufenthalt rechtmäßig

Die Zeit, die Sie mit einer Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren verbracht haben, kann rückwirkend als rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden. Dies geschieht aber nur, wenn Ihr Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen wird.

Welche Entscheidungen zählen als Erfolg?
  • Die Anerkennung als Asylberechtigter.
  • Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
  • Die Gewährung von subsidiärem Schutz.
Ab wann wird die Zeit gezählt?

Die Anrechnung beginnt mit dem Datum, an dem Sie Ihr Asylgesuch gestellt haben.

Sonderfall: Das Asylfolgeverfahren

Auch wenn Ihnen während eines Asylfolgeverfahrens nur eine Duldung erteilt wurde, kann dieser Zeitraum als rechtmäßiger Aufenthalt angerechnet werden. Auch hier ist die Voraussetzung, dass das Verfahren am Ende zu einem positiven Ergebnis führt, also zum Beispiel zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes.

Was passiert bei einer Ablehnung des Asylantrags?

Wird Ihr Asylantrag abgelehnt, wird die Zeit des Asylverfahrens nicht als rechtmäßiger Aufenthalt angerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn Sie später aus anderen Gründen, die nichts mit dem Asylverfahren zu tun haben, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Andere Formen des rechtmäßigen Aufenthalts

Neben einem regulären Aufenthaltstitel gibt es noch weitere Situationen, in denen Ihr Aufenthalt als rechtmäßig gilt.

Die Fiktionsbescheinigung

Wenn Sie rechtzeitig die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen, kann Ihr Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens als fiktiv erlaubt gelten. Dies wird durch eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nach § 81 des Aufenthaltsgesetzes bestätigt.

Abgrenzung zur Duldungsfiktion

Es ist wichtig zu wissen, dass eine sogenannte Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht als rechtmäßiger Aufenthalt zählt. Sie beendet die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht, sondern setzt sie gerade voraus.