Das allgemeine Sprachniveau als Voraussetzung
Für eine erfolgreiche Einbürgerung müssen Sie in der Regel nachweisen, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Das Gesetz legt hierfür das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen fest. Dies bedeutet, dass Sie in der Lage sein müssen, die Hauptpunkte zu verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und es um vertraute Dinge aus dem Alltag, der Arbeit oder der Freizeit geht. Sie sollten sich einfach und zusammenhängend über bekannte Themen und persönliche Interessen äußern können. Ebenso wird erwartet, dass Sie über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume und Ziele beschreiben sowie zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben können. Diese Fähigkeit muss sich sowohl auf das Sprechen und Verstehen als auch auf das Lesen und Schreiben erstrecken.
Wie Sie Ihre Sprachkenntnisse nachweisen können
Es gibt verschiedene Wege, um die geforderten Deutschkenntnisse nachzuweisen. Ein formeller Sprachtest ist nicht immer zwingend erforderlich, wenn Sie auf andere Weise Ihre Fähigkeiten belegen können.
Durch ein Sprachzertifikat
Der gängigste Weg ist die Vorlage eines entsprechenden Sprachzertifikats.
- Das „Zertifikat Deutsch“ auf dem Niveau B1 wird als Nachweis anerkannt.
- Auch die Bescheinigung über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist ausreichend.
Durch schulische oder berufliche Qualifikationen
Ihre Deutschkenntnisse gelten auch dann als nachgewiesen, wenn Sie bestimmte deutsche Abschlüsse vorweisen können.
- Ein Abschluss einer deutschen Hauptschule oder ein mindestens gleichwertiger deutscher Schulabschluss reicht aus.
- Auch wenn Sie vier Jahre lang eine deutschsprachige Schule besucht und immer die Versetzung in die nächsthöhere Klasse geschafft haben, gilt dies als Nachweis.
- Ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung belegt ebenfalls Ihre Sprachkompetenz.
Nachweis ohne formelle Dokumente
Sollten Sie keine der genannten Bescheinigungen oder Abschlüsse besitzen, aber dennoch fließend Deutsch sprechen, ist eine Einbürgerung nicht ausgeschlossen. Die zuständige Behörde kann sich in einem persönlichen Gespräch von Ihren Sprachkenntnissen überzeugen und auf einen formellen Test verzichten, wenn Ihre Fähigkeiten offensichtlich ausreichen.
Für Muttersprachler
Wenn Deutsch Ihre Muttersprache ist, müssen Sie selbstverständlich keine weiteren Nachweise über Ihre Sprachkenntnisse erbringen.
Besondere Regelungen und Erleichterungen
Der Gesetzgeber hat für bestimmte Personengruppen Ausnahmen und Erleichterungen vorgesehen, die von der strengen B1-Anforderung abweichen.
Für Minderjährige
Bei Kindern und Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nicht das B1-Niveau verlangt. Hier genügt der Nachweis einer altersgemäßen Sprachentwicklung. Dieser kann in der Regel durch die Vorlage von Schulzeugnissen erbracht werden, aus denen hervorgeht, dass die Leistungen im Fach Deutsch ausreichend sind.
Bei Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen
Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht erwerben können, sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. In einem solchen Fall müssen Sie die Anforderungen an die Sprachprüfung nicht erfüllen.
Die Härtefallregelung
Sollte es Ihnen trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert sein, das Sprachniveau B1 zu erreichen, kann eine Härtefallregelung greifen. In diesem Fall kann von der B1-Anforderung abgesehen werden, wenn Sie sich zumindest ohne nennenswerte Probleme im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können.
Sonderregelung für die „Gastarbeitergeneration“
Für Ausländer, die im Rahmen von Anwerbeabkommen als Arbeitskräfte nach Deutschland gekommen sind (sogenannte Gastarbeiter) oder als Vertragsarbeitnehmer in die ehemalige DDR eingereist sind, sowie deren nachgezogene Ehegatten, gibt es eine besondere Erleichterung. Für diesen Personenkreis ist es ausreichend, wenn sie sich mündlich im Alltagsleben verständigen können.

