Einbürgerung trotz Bürgergeld oder Sozialhilfe

Grundsätzliche Anforderung

Für eine Einbürgerung ist es normalerweise notwendig, dass Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt und den Ihrer Familie ohne staatliche Hilfe wie Bürgergeld oder Sozialhilfe bestreiten können. Es wird erwartet, dass Sie sich wirtschaftlich in Deutschland integriert haben.

Wichtige Neuregelung: Der Zeitpunkt der Antragstellung ist entscheidend

Die gesetzlichen Regeln zur Sicherung des Lebensunterhalts haben sich geändert. Deshalb ist es sehr wichtig, wann Sie Ihren Einbürgerungsantrag gestellt haben.

Anträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt wurden

Für alle Einbürgerungsanträge, die bis zu diesem Datum eingereicht wurden, gilt eine frühere, oft vorteilhaftere Regelung. Nach dieser Regelung ist der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe kein Hindernis für die Einbürgerung, wenn Sie den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben.

Was bedeutet „nicht zu vertreten“?

„Nicht zu vertreten“ bedeutet, dass Sie aus Gründen auf die Leistungen angewiesen sind, für die Sie nicht verantwortlich gemacht werden können.

Hierzu gehören zum Beispiel:

  • der Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen, obwohl Sie sich ausreichend um eine neue Stelle bemüht haben.
  • gesundheitliche Gründe, die Ihre Arbeitsfähigkeit einschränken.
  • der Bezug von staatlichen Leistungen während einer Schulzeit, einer Ausbildung oder eines Studiums.

Auch wenn Sie wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht oder nur in Teilzeit arbeiten können, haben Sie den Leistungsbezug in der Regel nicht zu vertreten. Unsere Kanzlei kann prüfen, ob diese vorteilhaften Regelungen in Ihrem Fall zur Anwendung kommen.

Anträge, die nach dem 23. August 2023 gestellt wurden

Für Anträge, die nach diesem Stichtag gestellt wurden, gilt die allgemeine Ausnahme des „Nicht-Vertretenmüssens“ nicht mehr. Stattdessen gibt es nun einige klar definierte Ausnahmen, die eine Einbürgerung trotz Leistungsbezug ermöglichen.

Ausnahme für die „Gastarbeiter-Generation“

Wenn Sie als sogenannter Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 nach Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige DDR eingereist sind, können Sie auch bei Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe eingebürgert werden. Dies gilt auch für Ehegatten, die im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind. Voraussetzung ist aber auch hier, dass Sie den Leistungsbezug nicht selbst zu vertreten haben.

Ausnahme bei Vollzeiterwerbstätigkeit

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn Sie in den letzten 24 Monaten für mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben. In diesem Fall ist es für die Einbürgerung unschädlich, wenn Ihr Einkommen trotzdem durch Bürgergeld aufgestockt werden muss.

Ausnahme für Ehegatten oder Lebenspartner

Leben Sie als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer Person zusammen, die die Voraussetzung der Vollzeiterwerbstätigkeit erfüllt, und lebt zusätzlich ein gemeinsames minderjähriges Kind mit Ihnen im Haushalt, können Sie ebenfalls trotz Leistungsbezug eingebürgert werden.

Möglichkeit der Ausnahme bei besonderer Härte

Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, von der Anforderung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Dies ist bei der sogenannten Ermessenseinbürgerung der Fall, wenn eine besondere Härte vorliegt.

Was ist eine besondere Härte?

Eine besondere Härte kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn:

  • Ihnen bereits eine Einbürgerungszusicherung erteilt wurde und Sie danach unverschuldet Ihren Arbeitsplatz verloren haben.
  • Sie behindert sind oder als pflegende Angehörige oder Alleinerziehende nur eingeschränkt arbeiten können.
  • Sie eine ältere Person sind und schon sehr lange in Deutschland leben.

In solchen Fällen kann die Behörde im Einzelfall entscheiden, von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abzusehen.

Was zählt als Einkommen und was nicht?

Um die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beurteilen, wird Ihr gesamtes Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

Zum Einkommen zählen nicht:

  • Kindergeld und Kinderzuschlag
  • Elterngeld
  • Erziehungsgeld
  • Leistungen aus der Ausbildungsförderung (BAföG)
  • Wohngeld

Diese Leistungen können Sie also beziehen, ohne dass dies Ihrer Einbürgerung entgegensteht.

Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, reicht es aus, wenn Sie gemeinsam als Paar in der Lage sind, den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Das Einkommen Ihres Partners wird also vollständig mitberücksichtigt.

de_DEDeutsch