Anspruch auf Einbürgerung

Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Einbürgerung. Das bedeutet, die Behörde entscheidet nicht nach Ermessen, sondern muss Sie einbürgern, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für Ihren Antrag

Um einen Antrag auf Einbürgerung stellen zu können, müssen einige grundlegende Bedingungen gegeben sein. Sie müssen Ausländer sein, also nicht bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ein entscheidender Punkt ist, dass Ihre Identität und Ihre bisherige Staatsangehörigkeit geklärt sein müssen. Zudem müssen Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst regeln können. Ist dies nicht der Fall, kann ein gesetzlicher Vertreter für Sie handeln.

Dauer des Aufenthalts in Deutschland

Für einen Anspruch auf Einbürgerung müssen Sie seit fünf Jahren rechtmäßig und mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland leben. Das bedeutet, Ihr Lebensmittelpunkt muss sich seit dieser Zeit in Deutschland befinden.

Möglichkeit zur Verkürzung der Aufenthaltsdauer

Unter bestimmten Umständen kann diese Frist auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Dies ist möglich, wenn Sie besondere Integrationsleistungen nachweisen können. Dazu gehören:

  • Besonders gute Leistungen in der Schule oder im Beruf.
  • Ein nachgewiesenes bürgerschaftliches Engagement.
  • Sprachkenntnisse, die über das geforderte Maß hinausgehen und dem Niveau C1 entsprechen.

Zusätzlich muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein.

Die Kernvoraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung im Detail

Neben den allgemeinen Bedingungen gibt es eine Reihe von Kernvoraussetzungen, die Sie für die Einbürgerung nachweisen müssen.

Ihr Aufenthaltsstatus

Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen Sie über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügen. Dazu gehören:

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, wie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
  • als Staatsangehöriger der Schweiz eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.
  • eine Blaue Karte EU.
  • bestimmte andere Aufenthaltserlaubnisse, die nicht nur einem vorübergehenden Zweck wie zum Beispiel dem Studium dienen.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen. Dies geschieht durch eine schriftliche Erklärung und wird bei der Aushändigung der Urkunde durch ein mündliches, feierliches Bekenntnis bekräftigt. Sie erklären damit, dass Sie keine Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die Verfassung gerichtet sind.

Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands

Teil dieses Bekenntnisses ist auch die Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, die aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft und ihren Folgen erwächst. Dies schließt insbesondere den Schutz jüdischen Lebens mit ein. Ebenso bekennen Sie sich zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.

Die Sicherung Ihres Lebensunterhalts

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst bestreiten können. Das bedeutet, Sie dürfen in der Regel keine Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) oder aus der Sozialhilfe beziehen.

Ausnahmen bei der Unterhaltssicherung

Es gibt wichtige Ausnahmen von dieser Regel. Der Bezug von Sozialleistungen steht einer Einbürgerung nicht entgegen, wenn Sie:

  • zu den sogenannten Gastarbeitern gehören, die bis zum 30. Juni 1974 nach Westdeutschland oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR eingereist sind und den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben.
  • in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben.
  • als Ehe- oder Lebenspartner mit einer Person zusammenleben, die die obige Vollzeitbeschäftigung ausübt, und Sie gemeinsam ein minderjähriges Kind haben.

Nachweis von Sprachkenntnissen

Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Dies wird in der Regel durch das Bestehen einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen.

Nachweis ohne Prüfung

Der Nachweis kann auch auf andere Weise erbracht werden, zum Beispiel durch:

  • einen erfolgreichen Abschluss einer deutschen Schule.
  • eine in Deutschland absolvierte Berufsausbildung.
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule.

Erleichterungen bei den Sprachkenntnissen

Für bestimmte Personengruppen gibt es Erleichterungen. Für die Generation der Gastarbeiter genügt es, wenn sie sich im Alltag mündlich verständigen können. Auch in besonderen Härtefällen, wenn der Spracherwerb trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich oder wesentlich erschwert ist, können die Anforderungen reduziert werden.

Kenntnisse über Deutschland: Der Einbürgerungstest

Sie müssen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Dies wird normalerweise durch das erfolgreiche Bestehen des Einbürgerungstests nachgewiesen. Haben Sie einen deutschen Schulabschluss, ist der Test nicht erforderlich.

Miteinbürgerung Ihrer Familie

Ein großer Vorteil ist die Möglichkeit der Miteinbürgerung Ihrer Familie. Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihre minderjährigen Kinder können oft zusammen mit Ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht die volle erforderliche Aufenthaltsdauer in Deutschland erreicht haben.

Gründe, die eine Einbürgerung ausschließen können

Es gibt bestimmte Umstände, die eine Einbürgerung auch bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen ausschließen. Dazu gehören:

  • Tatsächliche Anhaltspunkte, dass Sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen oder unterstützen.
  • Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, beispielsweise wegen der Unterstützung von Terrorismus.
  • Das Führen einer Mehrehe.
  • Ein Verhalten, das zeigt, dass Sie die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.

Bedeutung von Straftaten für die Einbürgerung

Grundsätzlich dürfen Sie nicht wegen einer erheblichen Straftat verurteilt worden sein. Allerdings werden nicht alle Verurteilungen bei der Einbürgerung berücksichtigt.

Welche Verurteilungen sind unschädlich?

Außer Betracht bleiben in der Regel:

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendstrafrecht.
  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen.
  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach der Bewährungszeit erlassen wurden.

Werden mehrere Strafen verhängt, werden diese zusammengerechnet.

Rückausnahme bei bestimmten Straftaten

Eine wichtige Ausnahme von der Unschädlichkeit kleinerer Strafen besteht, wenn die Tat aus antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen begangen wurde. Solche Verurteilungen stehen einer Einbürgerung entgegen, auch wenn das Strafmaß gering ist.

Was passiert bei laufenden Verfahren?

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, wird die Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag ausgesetzt, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Ausnahmen von den Sprach- und Wissenstests

Wenn Sie die Anforderungen an die Sprachkenntnisse oder den Einbürgerungstest aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können, wird von diesen Voraussetzungen abgesehen. Dies stellt sicher, dass niemand aufgrund solcher Umstände von der Einbürgerung ausgeschlossen wird.

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